EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)

Aktuelle Entwicklungen zum EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)

Der Rat der EU hat am 24. Mai 2024 Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) verabschiedet. Damit war der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht sollte 2 Jahre betragen. Nun hat die Europäische Kommission im Rahmen der sogenannten Omnibus-Verordnung eine Reihe von Erleichterungen bei der geplanten europäischen Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) vorgeschlagen. Diese Anpassungen zielen darauf ab, Unternehmen zum einen von bestimmten Vorgaben zu entlasten und zum anderen die Umsetzung der Richtlinie zu vereinfachen. Sorgfaltspflichten sollen künftig weniger umfangreich und weniger streng sanktioniert werden.

Hintergrund:

Der Rat hatte am 23. Juni 2025 seinen Standpunkt bezüglich des Vorschlags der EU-Kommission zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten (CSDDD) verabschiedet. Im Hinblick auf die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) schlägt der Rat Folgendes vor:

Erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs:

Die Vorschriften sollen nur noch für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz gelten (statt für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz). Damit wären voraussichtlich nur noch rund 1000 EU-Unternehmen direkt betroffen. Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen entsprechenden Umsatz erzielen, sollen auch weiterhin von der Regelung erfasst sein.

Weitere Verschiebung der Fristen:

Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten soll auf Juli 2028 und die Anwendungsfrist für Unternehmen auf Juli 2029 verschoben werden.
Vollharmonisierung zusätzlicher Artikel: Der Kommissionsvorschlag, weitere Vorschriften über die Sorgfaltspflichten zu harmonisieren, wird unterstützt. Dies betrifft Artikel 6 und 8, Artikel 10(1) bis (5), Artikel 11(1) bis (6) und Artikel 14.

Risikobasierter Ansatz und Beschränkung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner:

Sorgfaltspflichten sollen in der Regel auf die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens, die seiner Tochtergesellschaften und die seiner direkten Geschäftspartner (Tier 1) beschränkt werden. Indirekte Geschäftspartner sollen – ähnlich wie beim LkSG – erst in die Sorgfaltspflichten einbezogen werden müssen, wenn „objektive und überprüfbare“ Informationen über Risiken oder Verstöße vorliegen. Unternehmen dürfen risikobasiert vorgehen und nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisieren.

Aussetzung statt Beendigung von Geschäftsbeziehungen:

Der Rat spricht sich wie die Kommission dafür aus, Unternehmen unter bestimmten Umständen zu verpflichten, Geschäftsbeziehungen als Ultima Ratio auszusetzen. Eine Verpflichtung Geschäftsbeziehungen zu beenden soll nicht mehr bestehen.

Höchstmaß für Bußgelder/Zwangsgelder:

Das Höchstmaß für finanzielle Sanktionen (5% des weltweiten Nettoumsatzes) soll beibehalten werden. Jedoch sollen sich Sanktionen nicht nur an der Höhe des Nettoumsatzes von Unternehmen orientieren.6219374

Streichung der harmonisierten, EU-weiten Haftungsregelung:

Der Rat unterstützt die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 29 zur zivilrechtlichen Haftung. Eine spezifische, EU-weite Haftungsregelung soll nicht eingeführt werden. Stattdessen wird auf nationale Rechtsvorschriften verwiesen.

Begrenzung der Einbeziehung von Stakeholdern:

Der Rat unterstützt die von der Kommission vorgeschlagene Begrenzung der Einbeziehung von Stakeholdern mit entsprechenden Änderungen der Artikel 3 und 13.

Bewertung alle fünf Jahre statt jährlich:

Unternehmen sollen ihre Due-Diligence-Aktivitäten nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle fünf Jahre bewerten – vorausgesetzt in der Zwischenzeit ist keine wesentliche Änderung eingetreten.

Verhältnismäßigere Anforderungen bei den Klimaschutzplänen:

Der Rat schlägt weitere Änderungen der Formulierungen in Artikel 22 bezüglich der Übergangspläne für die Eindämmung des Klimawandels vor, um die Anforderungen an Unternehmen verhältnismäßiger und rechtssicherer auszugestalten.