Wälder schützen
Entwaldungsfreie Lieferketten: Infos und Online-Tools für Unternehmen
Nach der EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) dürfen bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfreie Lieferketten sind ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Landwirtschaft mit zahlreichen positiven ökologischen und sozialen Effekten.
- EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR)
- Leitliniendokument und sonstige neuen Hilfsmittel der EU
- Zeitliche Geltung der Verordnung
- Betroffene Güter
- Betroffene Firmen
- Was Unternehmen jetzt tun sollten:
- Erklärvideo: Entwaldungsfreie Produkte
- Sorgfaltspflicht, Risikobewertung, Risikominderung
- Hilfe für Unternehmen
EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR)
- Am 9. Juni 2023 wurde die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-Verordnung, EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit am 29. Juni 2023 in Kraft.
- Ab diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist: Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025.
- Aktuell: Ursprünglich war geplant, die Bestimmungen ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden. Der Rat der Europäischen Union hat jedoch beschlossen, den Beginn der verpflichtenden Anwendung der Verordnung um ein Jahr zu verschieben. Es gelten nun folgende Vorgaben:
- ab dem 30. Dezember 2025 für große Marktteilnehmer und Händler
- ab dem 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen
- Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.
- Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Dadurch kann beispielsweise anhand von Satellitendaten die Richtigkeit der Erklärung überprüft werden.
Leitliniendokument und sonstige neuen Hilfsmittel der EU
Die Kommission hat ein Leitliniendokument veröffentlicht. Außerdem wurde ein strategischer Rahmen für die internationale Zusammenarbeit veröffentlicht, um weltweit abholzungsfreie Lieferketten zu fördern.
Informationen zum IT-Tool (Benutzeranweisungen und Antragsformulare für Schulungssitzungen) sind hier zu finden.
Registrierung auf dem EU-Informationssystem. Die Sorgfaltserklärungen werden dann mit einer Referenznummer versehen, welche das Produkt entlang der gesamten Lieferkette begleitet. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten haben ebenfalls Zugriff auf die abgegebenen Erklärungen.
Auf dieser Seite sollen Missverständnisse zur EUDR aufgeklärt werden: Mythbuster
Die EU-Kommission hat auch neue FAQ zu EUDR veröffentlicht, die die BLE überprüft hat und auf ihrer Seite auf Deutsch veröffentlicht hat.
Zeitliche Geltung der Verordnung
- Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler, das heißt Unternehmen, die relevante Produkte auf dem Binnenmarkt Inverkehrbringen oder Bereitstellen sowie aus der Union ausführen, müssen die Regeln ab dem 30. Dezember 2025 anwenden.
- KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 30. Juni 2026 anwenden.
Betroffene Güter
Von der Verordnung (VO) sind folgende Güter betroffen:
- Rinder, Kakao, Kautschuk, Holzkohle, Kaffee, Druckerzeugnisse, Holz, Soja, Palmöl und Palmölderivate. Ebenfalls fallen Produkte darunter, die diese Produkte enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden.
Als Beispiele werden Leder, Schokolade und Möbel genannt. Zusätzlich soll die EU-Kommission als Kontinuierliche Aufgabe prüfen, ob zukünftig weitere Produktkategorien oder Ökosysteme zu ergänzen sind.
Maßgeblich für den Anwendungsbereich der Verordnung ist die Listung der Güter in Anhang I der Verordnung
Betroffene Firmen
Betroffene Firmen: zunächst Nicht-KMU, ab voraussichtlich Mitte 2026 auch KMU. Händler, Produzenten und Importeure können betroffen sein.
Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die gelistete Erzeugnisse oder Rohstoffe in den Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren.
Achtung:
- keine Arbeitnehmergrenze, wie zum Beispiel beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)
- auch KMU betroffen, aber Besonderheiten bei den Sorgfaltspflichten
- Geltung entlang der Lieferkette
Pflichten für Unternehmer gemäß Artikel 2 der Verordnung
- Unternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen oder exportieren, auch KMU und auch Händler, die nicht KMU sind: Sorgfaltspflichten, Sorgfaltserklärung. Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.
- Händler, die KMU sind: Dokumentation von An- und Verkäufen, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.
Achtung Verkehrsverbot
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nach Artikel 3 der Verordnung nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie sind entwaldungsfrei,
- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor
Was Unternehmen jetzt tun sollten:
Es ist dringend erforderlich, dass Unternehmen schon vor Inkrafttreten der Verordnung prüfen, ob und in wie weit sie betroffen sind und erste Maßnahmen im Unternehmen einleiten.
- Zeitliche, persönliche und sachliche Betroffenheit prüfen
- Informationen sammeln
- Kontakt mit Lieferanten aufnehmen
- Registrierung auf dem EU-Informationssystem
- FAQs BLE und Veröffentlichungen EU-Kommission zur EUDR beobachten
- Interne Compliance aufbauen
- Eventuell externe Dienstleister bezüglich Hilfe bei Geodaten und Ländergesetzgebung kontaktieren
- Checkliste Punkt für Punkt prüfen
Aktuelle Informationen erhalten Sie auch direkt auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Sorgfaltspflicht, Risikobewertung, Risikominderung
Unternehmer müssen die in Artikel 9 der VO genannten Informationen sammeln. Eine wesentliche Anforderung in diesem Schritt besteht darin, die geografischen Koordinaten der Grundstücke zu ermitteln, auf denen der betreffende Rohstoff erzeugt wurde, und die entsprechenden Informationen - Erzeugnis, KN-Code (kombinierte Nomenklatur für eine EU-einheitliche achtstellige Warennomenklatur für den Außenhandel), Menge, Erzeugungsland, Geolokalisierungskoordinaten - in der über das Informationssystem zu übermittelnden Sorgfaltserklärung anzugeben. Kann der Marktteilnehmer die erforderlichen Informationen nicht einholen, darf er die betroffenen Erzeugnisse nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der Union ausführen.
Weiter müssen Unternehmen die gesammelten Informationen in die Risikobewertung ihrer Sorgfaltspflichtregelung einfließen lassen, um das Risiko, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Lieferkette gelangen, zu überprüfen und zu bewerten, wobei die in Artikel 10 der VO beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind. Marktteilnehmer müssen nachweisen, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikobewertungskriterien geprüft wurden und wie das Risiko ermittelt wurde. Dies muss jährlich wiederholt, geprüft und dokumentiert werden.
Zuletzt müssen Unternehmer angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, wenn sie im zweiten Schritt ein mehr als vernachlässigbares Risiko der Nichteinhaltung feststellen, um sicherzustellen, dass das Risiko vernachlässigbar wird, wobei die in Artikel 11 der VO beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen müssen dokumentiert werden.
Zuständige Behörde
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist bereits als die sogenannte "zuständige Behörde" bestimmt, der die Durchführung der Verordnung in Deutschland obliegen wird. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sollen die Länderbehörden zuständig sein, die ohnehin die Einhaltung der jeweilig geltenden Gesetze in Deutschland kontrollieren. Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit hohen Bußgeldern, 4 Prozent des Jahresumsatzes, bestraft werden. Außerdem müssen Produkte, die den Vorgaben der Verordnung nicht entsprechen, gegebenenfalls öffentlich zurückgerufen werden.
Register der Kommission
Die Kommission hat ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten eingerichtet. In diesem IT-System wird die Sorgfaltserklärung digital eingestellt. Das System dient auch der Übermittlung einer Referenznummer für die Sorgfaltserklärung.
Die Registrierung der Unternehmen beginnt Anfang November 2024 und ab dem 2. Dezember 2024 können Sorgfaltserklärungen eingereicht werden. Weitere Informationen hält das BLE für Sie hier bereit.
Hilfe für Unternehmen
Hilfe für die eigene Risikoanalyse (World Resources Institute)
Eine Risikoanalyse des eigenen Entwaldungs-Impacts unter Einbezug wissenschaftlicher Analysen des World Resources Institutes ist möglich.
Online-Portal elan! - Checkliste für Unternehmer
Das Portal „Entwaldungsfreie Lieferketten – Aktiv für mehr Nachhaltigkeit“ (ELAN) wurde von OroVerde und Global Nature Fund mit Unterstützung des BMUV/BMWK entwickelt. Es unterstützt Unternehmen auf dem Weg zu entwaldungsfreien Lieferketten und befasst sich mit:
- Strategieentwicklung
- Risikoanalyse
- Monitoring
Das elan! Portal unterstützt Sie dabei, Herausforderungen anzugehen. Es bietet Ihnen in einem dreistufigen Prozess Informationen und Hilfestellungen, um Ihre Lieferkette zukunftsfähig aufzustellen. So werden Sie nicht nur den gesetzlichen Anforderungen gerecht, sondern zeigen außerdem Ihre Verantwortung für eine lebenswerte Zukunft für alle.
Entwaldung in Lieferketten erfassen
elan! hat eine Broschüre “Entwaldung in Lieferketten erfassen” herausgegeben, in der neun online verfügbare Tools zur Risikoanalyse (Lieferkettenrückverfolgung und Waldmonitoring ) vorgestellt werden.
Klimaschutz und Waldschutz
In der elan!-Broschüre “Aktiver Klimaschutz durch Waldschutz” geht es um die Bedeutung von entwaldungsfreien Lieferketten für die Klimaschutzbilanz von Unternehmen.
elan! Checkliste für Unternehmer
Das elan! Portal unterstützt Sie dabei, Herausforderungen azugehen. Es bietet Ihnen in einem dreistufigen Prozess Informationen und Hilfestellungen , um Ihre Lieferkette zukunftsfähig aufzustellen. So werden Sie nicht nur den gesetzlichen Anforderungen gerecht, sondern zeigen außerdem Ihre Verantwortung für eine lebenswerte Zukunft für alle.
Sie wollen Ihre Lieferketten klimafreundlich und entwaldungsfrei gestalten und den Anforderungen der neuen EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) gerecht werden?
Machen Sie mit elan! den Check Ihrer Rohstoffe und entsprechenden Lieferketten.
Pilot-Projekt “Forestguard”
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat im Rahmen der Exportinitiative Umweltschutz (EXI) das Pilot-Projekt „Forestguard“ zur Unterstützung entwaldungsfreier Lieferketten gestartet. Das Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik IML in Dortmund entwickelt dabei unter anderem gemeinsam mit der REWE Group und der Schirmer Kaffee GmbH eine Open-Source-Lösung exemplarisch zunächst für die Nachverfolgung der Kaffee-Lieferkette. Die Lösung verbindet die Blockchain-Technologie mit weiteren Technologien wie künstlicher Intelligenz, dem Internet der Dinge und geografischen Informationssystemen.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) stellt an Unternehmen entlang der Lieferketten von Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz umfassende Anforderungen. Um prüfen zu können, ob diese Vorgaben eingehalten werden, sind transparent verfügbare Daten notwendig.
Hier setzt das neue EXI-Projekt „ForestGuard” an. Ziel des Projekts ist es, eine innovative Softwarelösung zu entwickeln, die die Umsetzung dieser Verordnung ermöglicht. Am Beispiel einer Kaffee-Lieferkette soll eine blockchainbasierte Open-Source-Lösung entwickelt werden. Diese Lösung ermöglicht die Zusammenführung von Daten verschiedener Stakeholder entlang der Lieferkette und sorgt hierbei durch den Open-Source-Ansatz, der Daten frei zugänglich macht, für maximale Transparenz. Damit soll dazu beigetragen werden, die in der EUDR geforderten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Das Projekt strebt an, nicht nur für die Kaffeeindustrie, sondern auch für andere Lieferketten und regulatorische Anforderungen, wie etwa das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), anwendbar zu sein. Damit trägt „ForestGuard” dazu bei, die geforderte Transparenz in Lieferketten zu gewährleisten und kann als Modell für andere Branchen und gesetzliche Vorgaben dienen.
Durch die Unterstützung der Exportinitiative Umweltschutz erhält das Projekt entscheidende Ressourcen, die die praxistaugliche Umsetzung der EUDR und weiterer regulatorischer Anforderungen zusätzlich stärken.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMUV.
Stand: 23. Oktober 2024