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CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism - Berichtspflichten zum CO²-Grenzausgleichsmechanismus

Hintergrund

Die Europäische Union (EU) hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Das zentrale Klimaschutzinstrument der EU bildet bereits seit 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS). Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern – das sogenannte „Carbon Leakage“ – wird der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Teil des “ Fit für 55” Paketes eingeführt. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Höhe des CO²-Preises für Importe spiegelt somit den Preis wieder, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre. Die Grundlagen bilden die VO (EU) 2023-956 und die CBAM-Durchführungsverordnung 2023-1773 .
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft große Teile der deutschen Industrie. Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe seit 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter. Die ersten Meldungen wurden bereits abgegeben. Hierbei gibt es große technische und inhaltliche Schwierigkeiten.

Welche Waren sind betroffen?

CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der VO (EU) 2023-956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind:
  • Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott)
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Wasserstoff 2804 1000
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN in der Kombinierten Nomenklatur erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen. In der Importzollanmeldung müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Vorgesehen ist, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid erfährt.

Die Europäische Kommission hat auf ihrer Internetseite einen “Leitfaden zur Umsetzung des CBAM für Einführer von Waren in die EU veröffentlicht.

Welche Ausnahmen bestehen?

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
  • Kleinmengen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 EUR nicht. Der Sendungswert selbst ist egal.
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren abgefertigt werden.
Es gibt bislang keine Ausnahmeregeln für Unternehmen mit wenigen Importen, nach der bisherigen Fassung der Verordnung müssten alle melden, selbst Privatpersonen. Im März 2024 wurde von TAXUD eine gewichtsbasierte Bagatellschwelle aufgrund der Erfahrungen der ersten Quartalsmeldung angekündigt. Falls diese richtig konzipiert ist, könnten viele Importeure herausfallen. Genauere Informationen liegen noch nicht vor, vermutlich wird dies 2026 geändert.
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den Nichtpräferenzieller Ursprung des Zollkodex der Union.
Sollten im Quartal keine Importe stattgefunden haben, muss auch keine Meldung abgegeben werden (auch keine Nullmeldung).

Welche konkreten Pflichten kommen auf die Unternehmen in der Übergangsphase vom 01.Oktober 2023 bis 31.Dezember 2025 zu?

Betroffene Unternehmen sollten sich kontinuierlich auf die schrittweise Einführung des CBAM vorbereiten und folgende Punkte beachten:
  • Festlegung der fachlichen Zuständigkeit im Unternehmen für die Dokumentation und Berichtspflichten
  • Überprüfung des eigenen Portfolios, um die von CBAM betroffenen Waren zu identifizieren.
  • Erfassung ( Berechnung und Dokumentation) der indirekten und direkten Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Bereichen
  • Nehmen Sie Kontakt zu ihren Lieferanten auf und bringen Sie in Erfahrung wie hoch die CO2e-Emissionen bei der Produktion ihres importierten Artikels sind. Prüfen Sie, ob unter Umständen bereits Abgaben in einem CBAM ähnlichen System im Ursprungsland gezahlt werden.
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines “CBAM-Berichtes” spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben
Als Hilfestellung bietet die Europäische Kommission Informationen für Nicht-EU-Hersteller von Eisen oder Stahl- verschiedene Sprachen auf ihrer Internetseite an.
Die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
  1. Gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode; Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
  2. die gesamten indirekten Emissionen (alternativ Verwendung von Standardwerten)
  3. sofern vorhanden, den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Nutzerhandbuch sind auf der Seite der EU-Kommission enthalten.
Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln und dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche konkreten Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet (CBAM Communication template). In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen. Dies erleichtert hoffentlich die Kommunikation mit den ausländische Lieferanten
Die EU Kommission hat kürzlich deutlich gemacht, dass die Regelungen des Art. 4 CBAM-Durchf. VO 2023/1773 für die Berechnung der tatsächlichen Emissionen weiterhin Bestand haben und Anwendung finden.
CBAM-Meldepflichtige sind verpflichtet, für jede Wareneinfuhr ab dem 01.08.2024, die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-Durchf. VO 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.
Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister (siehe Schnappschuss unten) nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.
Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum.
Berichtet ein CBAM-Meldepflichtiger in seinem Emissionsbericht Standardwerte statt der tatsächlichen Emissionen, wird die DEHSt als Nationale Umsetzungsbehörde unter folgenden Umständen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen:
• Der Anmelder hat entweder nachgewiesen, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
• Es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.
In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insb. die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.
Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.

Welche Daten vom ausländischen Lieferanten benötige ich für die Abgabe des CBAM-Quartalsberichtes?

  • genauer Produktionsstandort mit geografischen Koordinaten der Anlage
  • Produktionsverfahren
  • spezifische graue direkte Emissionen ( pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
  • indirekte graue Emissionen
  • Sektorspezifische Angaben

Wie registriere ich mich im CBAM-Register?

Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden. Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung über das EU-Traderportal. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Unternehmenskonten können für CBAM genutzt werden. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch für das EU-Trader-Portal. Im CBAM-Register muss beim Zugang “Zoll” und nicht “CBAM” ausgewählt werden.
Die DEHSt bietet Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme. Einzelfragen werden dort aktuell nicht beantwortet.

Implementierungsphase: ab Januar 2026

  • Beantragung des Status eines „zugelassenen Anmelders“ bei der zuständigen lokalen Behörde
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der durch das Unternehmen in die EU eingeführten Waren
  • Kauf und Abgabe der entsprechenden Anzahl von CBAM-Zertifikaten, die zur Abdeckung der eingebetteten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind
  • Bis 31. Mai eines jeden Kalenderjahres muss eine CBAM-Erklärung über die Emissionen, die mit den im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, eingereicht werden. Diese Erklärung muss durch eine akkreditierte Prüfstelle geprüft werden.
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.

Ein „zugelassener Anmelder“ kann mehr als einen Importeur vertreten und die jährliche CBAM-Erklärung der eingebetteten Emissionen im noch einzuführenden System melden. Auch können über den zugelassenen Anmelder (authorised CBAM declarant) die CBAM Zertifikate in der entsprechenden Höhe eingereicht werden.

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