Vergünstigt
Die Waren müssen folgenden Kriterien genügen:
Oder
Für die Länder Algerien (DZ), Marokko (MA) und Tunesien (TN) einerseits sowie für die Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes (AKP) und die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) andererseits, gibt es Lieferantenerklärungen mit besonderem Wortlaut.
Lieferantenerklärung
- Was ist eine Lieferantenerklärung?
- Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung?
- Wann benötigt eine Exporteur eine/keine Lieferantenerklärung?
- Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?
- In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?
- Wann darf eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden?
- Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?
- Was sind Ursprungserzeugnisse der EU?
- Welche Länder lassen sich präferenzberechtigte Empfangsländer aufführen?
- Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind sie hinterlegt?
- Was sind „Langzeit-Lieferantenerklärungen“?
- Welche Konsequenzen können sich für den Aussteller ergeben, wenn der dort bescheinigte Ursprung falsch ist?
- Wie lange müssen Lieferantenerklärungen aufbewahrt werden?
- Werden Lieferantenerklärungen auch als Nachweise für die Ausstellung von IHK-Ursprungszeugnissen akzeptiert?
- Was änderte sich durch die Pan-Euro-Med-Zone?
- Was bedeutet Kumulierung im Warenverkehr?
Was ist eine Lieferantenerklärung?
Die Lieferantenerklärung (LE) ist ein Informations- und Nachweispapier für die direkte oder indirekte Inanspruchnahme von Zollbegünstigungen, die die EG/EU mit verschiedenen Staaten vertraglich vereinbart hat. Sie dient einem Exporteur als Vornachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises - zum Beispiel als Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bei der regionalen Zollstelle oder als Vornachweis zur Abgabe einer Präferenzursprungserklärung in einem Handelsdokument
Beantragt der Exporteur eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bei seiner regionalen Zollstelle bzw. stellt er ein Formblatt EUR.2 (für Syrien) oder eine Präferenzursprungserklärung aus, so trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren. Er ist also verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der CE/EU und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren.
Diese Prüfung erstreckt sich auf alle Waren, die er exportieren möchte - auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der EU be- oder verarbeitet hat, und auch auf reine Handelswaren. Um diese Prüfung zu erleichtern, kann der Exporteur von seinen Lieferanten Erklärungen als Nachweise über den präferenzrechtlichen Ursprung der gelieferten Waren anfordern.
Ist man selbst nicht der Exportbetrieb, dann wird die Lieferantenerklärung vom Vorgänger in der Lieferkette benötigt, damit man selbst an den nächsten beteiligten Kunden in der EU eine Erklärung ausfertigen darf.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen:
- Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
- Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
Die meisten Lieferantenerklärungen sind für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt. Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft werden nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt
Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist die Erklärung eines Lieferanten über den präferenzrechtlichen Ursprung der von ihm gelieferten Waren. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises bei der Zollverwaltung. Sie lässt sich außerdem als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses bei der IHK verwenden.
Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist die Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EU bereits vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel dem nächsten Bearbeiter in der Herstellungskette als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft dienen als Nachweise bei arbeitsteiligen Prozessen (z. B. im Textilbereich), bei denen die einzelnen Arbeitsschritte für sich genommen noch nicht ausreichen, um den EU-Ursprung zu erlangen, die Summe der Arbeitsschritte allerdings eine ausreichende Be- oder Verarbeitung nach den jeweiligen Ursprungsregeln darstellt. Damit in einem solchen Fall im Laufe oder am Ende des Arbeitsprozesses eine
Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden kann, muss jeder Betrieb, der Arbeitsschritte vornimmt, über den Umfang der vorangegangenen Be- oder Verarbeitungen informiert werden. Diesem Zweck dient die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft.
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft sind keine „Ersatz“-Ursprungsnachweise für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, oder – außer in den oben aufgeführten Fällen – für Waren, die die in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln nicht erfüllen. Als Ursprungsnachweis für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, dient das IHK-Ursprungszeugnis oder die IHK-Erklärung für den Warenursprung.
Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung?
Der besondere Vorteil der Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie von den Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Dies zwingt aber auch zu großer Sorgfalt. Die Zollbehörden können die Richtigkeit der Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört dann die Vorlage eines Auskunftsblattes - INF 4 -, das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.
Wann benötigt eine Exporteur eine/keine Lieferantenerklärung?
Ein Exporteur braucht keine Lieferantenerklärung, wenn er die Export-Waren im eigenen Betrieb in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt hat. Das wird nur selten der Fall sein, da bei der Herstellung von Waren in der Regel Vormaterialien aus anderen Betrieben/Ländern Verwendung finden. Ob in solchen Fällen eine Lieferantenerklärung benötigt wird, hängt von den in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln ab.
Eine Lieferantenerklärung wird immer dann benötigt, wenn nur mit ihrer Hilfe nachgewiesen werden kann, dass die in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllt werden.
Zwingend notwendig ist eine Lieferantenerklärung dagegen, wenn der Exporteur die Waren selbst nicht be- oder verarbeitet hat, sondern als Handelswaren weiterverkauft.
Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?
Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen.
In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?
Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Lieferantenerklärungen, die zum Beispiel in der Schweiz ausgestellt werden, sind ungültig. Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der EU haben. Davon gibt es aber eine Abweichung, die für den Warenaustausch der EU mit der Türkei gilt.
Wann darf eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden?
Grundsätzlich darf in Lieferantenerklärungen nur der EU-Ursprung bescheinigt werden.
Ausnahmen gelten für Waren, die zuvor mit einem Präferenznachweis aus einem Land eingeführt wurden, mit dem die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat. In diesen Fällen muss in der Lieferantenerklärung das im entsprechenden Präferenznachweis angegebene Ursprungsland vermerkt sein.
Allerdings macht die Bescheinigung eines anderen als EU-Ursprungs nur im Handel mit den Ländern der Pan-Europäischen Präferenzzone (EU, EFTA, Türkei) Sinn, da diese Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden. Gleiches gilt für die Länder der Pan-Euro-Med Kumulationszone (EU, EFTA, Türkei sowie Algerien, Ägypten, Färoer, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, das Westjordanland und der Gazastreifen) sowie für die Länder der SAP-Zone (EU, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei), sofern sie die entsprechenden Abkommen bereits abgeschlossen haben und anwenden.
Im Handel mit anderen Ländern macht eine solche Bescheinigung keinen Sinn, da zwischen dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben (z. B. Tunesien), und dem Einfuhrland (z. B. Südafrika) momentan noch kein Präferenzabkommen besteht. Dementsprechend werden für diese Waren keine Zollvergünstigungen gewährt bei Lieferungen aus der EU, Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen sind daher nicht notwendig.
Die Waren müssen folgenden Kriterien genügen:
Entweder
Sie müssen den "Ursprungsregeln über den Präferenzverkehr" entsprechen. Das trifft zu, wenn der Aussteller der Lieferantenerklärung ...
- ... die Waren in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet hat. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Waren ganz aus Ursprungserzeugnissen der EU hergestellt wurden. Werden bei der Herstellung Waren aus Drittländern verwendet, so müssen die in der Liste zu den Ursprungsprotokollen aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllt sein.
Oder
- ... die Waren nicht bzw. nicht ausreichend selbst be- oder verarbeitet hat, aber eine entsprechende LE von seinem Vorlieferanten besitzt.
Oder
- ... die Waren bereits mit einer Warenverkehrsbescheinigung (z. B. EUR oder Präferenzursprungserklärung) in die EU eingeführt hat. Als Herstellungsland muss dann allerdings der jeweilige Ursprungsstaat angegeben werden, der sich aus der Warenverkehrsbescheinigung ergibt.
Oder
- ... die Waren in der Union einer Be- oder Verarbeitung unterzogen hat, diese aber noch nicht den Präferenzursprung, sondern nur eine Vorstufe dazu erreicht haben.
Da die Ursprungsregeln, die die Europäische Gemeinschaft/Europäische Union mit den verschiedenen Vertragsstaaten vereinbart hat, nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen, ist es notwendig, dass in der Lieferantenerklärung auf die Abkommen mit denjenigen Partnerstaaten hingewiesen wird, deren Ursprungsregeln erfüllt sind. Dies geschieht zweckmäßigerweise durch Verwendung der folgenden Kurzbezeichnungen:
AD
|
Andorra
|
LI
|
Liechtenstein
|
AL
|
Albanien
|
MA
|
Marokko
|
BA
|
Bosnien-Herzegowina
|
MD
|
Republik Moldau
|
CE
|
Ceuta, Melilla
|
ME
|
Montenegro
|
CH
|
Schweiz
|
MK
|
Mazedonien
|
CL
|
Chile
|
MX
|
Mexiko
|
DZ
|
Algerien
|
NO
|
Norwegen
|
EG
|
Ägypten
|
PS
|
Westjordanland
|
FO
|
Färöer
|
SM
|
San Marino
|
IL
|
Israel
|
TN
|
Tunesien
|
IS
|
Island
|
TR
|
Türkei
|
JO
|
Jordanien
|
ZA
|
Republik Südafrika
|
LB
|
Libanon
|
JP
|
Japan
|
CA
|
Kanada
|
SG
|
Singapur
|
MCH
|
Mashrek Staaten:
|
MGB
|
Maghreb Staaten:
|
EG
|
Ägypten
|
DZ
|
Algerien
|
JO
|
Jordanien
|
MA
|
Marokko
|
LB
|
Libanon
|
TN
|
Tunesien
|
SY
|
Syrien
|
GB
|
Großbrittanien
|
Für die Länder Algerien (DZ), Marokko (MA) und Tunesien (TN) einerseits sowie für die Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes (AKP) und die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) andererseits, gibt es Lieferantenerklärungen mit besonderem Wortlaut.
Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?
Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist seit Mai 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vom 24. November 2015. Lieferantenerklärungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 vom 14.11.1983 dürfen seit dem 11. Juli 2002 nicht mehr ausgestellt werden. Exportiert man allerdings Waren, die vor dem 11. Juli 2002 mit einer Lieferantenerklärung nach VO Nr. 3351/83 bezogen wurden, so gilt die betreffende Lieferantenerklärung auch weiterhin als Nachweis für die Ausstellung eines Präferenznachweises oder eines IHK-Ursprungszeugnisses.
Lieferantenerklärungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 vom 11. Juni 2001 dürfen seit dem 1. Mai 2016 nicht mehr ausgestellt werden. Exportiert man allerdings Waren, die vor dem 1. Mai 2016 mit einer Lieferantenerklärung nach VO Nr. 1207/2001 bezogen wurden, so gilt die betreffende Lieferantenerklärung auch weiterhin als Nachweis für die Ausstellung eines Präferenznachweises oder eines IHK-Ursprungszeugnisses.
Die Durchführungsverordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Verändert der Lieferant den Wortlaut, kann es selbst bei kleineren sprachlichen Abweichungen dazu kommen, dass die Lieferantenerklärung nicht anerkannt wird. Es ist deshalb empfehlenswert, sich wörtlich und nicht nur sinngemäß an den Wortlaut zu halten.
Nicht festgelegt ist dagegen die Pflicht zur Verwendung von Vordrucken. Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelspapier ausgestellt werden. Zu den sonstigen Handelspapieren gehören auch die Vordrucke, die bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs) oder im Formularhandel erhältlich sind. Auf der Internetseite der IHK befindet sich der Wortlaut und kann dort ausgefüllt bzw. als Datei heruntergeladen werden.
Wird eine solche Erklärung abgegeben, muss die zugehörige Ware eindeutig identifiziert werden können. Die Angabe der Zolltarifnummer/Warennummer ist hierzu nicht unbedingt erforderlich. Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Erklärung, bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung auch der Empfänger klar hervorgehen. Lieferantenerklärungen müssen grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. Werden Lieferantenerklärungen am Computer erstellt, können sie auch ohne Unterschrift anerkannt werden. In diesem Fall muss jedoch die verantwortliche natürliche oder juristische Person namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen.
Nicht festgelegt ist dagegen die Pflicht zur Verwendung von Vordrucken. Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelspapier ausgestellt werden. Zu den sonstigen Handelspapieren gehören auch die Vordrucke, die bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs) oder im Formularhandel erhältlich sind. Auf der Internetseite der IHK befindet sich der Wortlaut und kann dort ausgefüllt bzw. als Datei heruntergeladen werden.
Wird eine solche Erklärung abgegeben, muss die zugehörige Ware eindeutig identifiziert werden können. Die Angabe der Zolltarifnummer/Warennummer ist hierzu nicht unbedingt erforderlich. Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Erklärung, bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung auch der Empfänger klar hervorgehen. Lieferantenerklärungen müssen grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. Werden Lieferantenerklärungen am Computer erstellt, können sie auch ohne Unterschrift anerkannt werden. In diesem Fall muss jedoch die verantwortliche natürliche oder juristische Person namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen.
Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweibuchstabigen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Alleinstehende Sammelbezeichnungen wie z. B. „EFTA“ oder "Mittelmeerländer" oder Verweise auf Ländernennungen in den Fußnoten sind dagegen unzulässig.
Da es keinen ISO-Ländercode für die Europäische Gemeinschaft gibt und die Abkürzungen "EG" dem ISO-Ländercode für Ägypten bzw. „EC“ dem ISO-Ländercode für Ecuador entspricht, kann es hier – insbesondere mit Blick auf die Pan-Euro-Med Kumulationszone – zu Verwechslungen kommen. Deshalb sollte die EU entweder als "Europäische Gemeinschaft/Europäische Union" ausgeschrieben oder die Abkürzung EEC (European Economic Community), CE (Communaute Europeenne), CEE (Communaute Economique Europeenne) bzw. EU (Europäische Union/ Europeenne Union) benutzt werden.
Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, d. h. sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden. Ab dem 1. Juli 2004 werden sogenannte „Ausschluss-Klauseln“ in Langzeit-Lieferantenerklärungen nicht mehr anerkannt, die auf abweichende Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren in später auszustellenden Rechnungen verweisen. Der präferenzielle Ursprung der Waren muss der Lieferantenerklärung (oder einer Anlage) unmittelbar entnommen werden können.
Die Übermittlung der Erklärungen kann per Post oder Mail erfolgen. Zollstellen und IHKs erkennen auch Fotokopien der Originale an.
Die Übermittlung der Erklärungen kann per Post oder Mail erfolgen. Zollstellen und IHKs erkennen auch Fotokopien der Originale an.
Was sind Ursprungserzeugnisse der EU?
Die genauen Regeln, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird, sind in den Präferenzabkommen der EU festgelegt. Grundsätzlich gilt:
Ursprungserzeugnisse der EU sind Erzeugnisse, die vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu gehören zum Beispiel Bodenschätze, dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse wie Obst/Gemüse/Getreide, die in der EU geerntet wurden aber auch Tiere, die in der EU geboren sind und Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EU-Mitgliedstaaten, bezogen mit Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, verwendet wurden.
Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet oder ist der Ursprung unbekannt, so müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Das heißt: Die Waren müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllen.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden. Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft kann nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt werden.
Ursprungserzeugnisse der EU sind Erzeugnisse, die vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu gehören zum Beispiel Bodenschätze, dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse wie Obst/Gemüse/Getreide, die in der EU geerntet wurden aber auch Tiere, die in der EU geboren sind und Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EU-Mitgliedstaaten, bezogen mit Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, verwendet wurden.
Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet oder ist der Ursprung unbekannt, so müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Das heißt: Die Waren müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllen.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden. Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft kann nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt werden.
Welche Länder lassen sich präferenzberechtigte Empfangsländer aufführen?
Grundsätzlich können von EU-Herstellern alle Länder aufgeführt werden, mit denen die EU gegenseitige Präferenzabkommen abgeschlossen hat. Nur diese Länder gewähren für Waren mit EU-Ursprung bei Vorlage eines Präferenznachweises Zollvergünstigungen. Daher sind auch nur im Handel mit diesen Ländern Lieferantenerklärungen notwendig. Eine Übersicht der Länder, mit denen die EU Präferenzabkommen vereinbart hat, finden Sie auf der Homepage des Zolls.
Für jedes Land, das in der Lieferantenerklärung (Erläuterungen dazu siehe bei der Lieferantenerklärung in der Fußnote 3 und bei der Langzeit-Lieferantenerklärung in der Fußnote 5) aufgeführt wird, muss allerdings vom Hersteller vorher geprüft werden, ob die Waren die in dem jeweiligen Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Denn führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land als Präferenzverkehrsland auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit diesem Land entsprechen.
Da die Präferenzabkommen, die die EU abgeschlossen hat, bisher leider nicht in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen. Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden bzw. es ist zu streichen, wenn die Länder bereits eingetragen/eingedruckt sein sollten.
Händler, die die Waren gar nicht selbst herstellen, dürften nur die Präferenzverkehrsländer in ihre Erklärung eintragen, die sie auch vom Hersteller bzw. Vorlieferanten genannt bekamen. Eine Ergänzung ist nur in Absprache mit dem Hersteller bzw. Vorlieferanten zulässig.
Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind sie hinterlegt?
Die Abkommen müssen einzeln für jedes Land geprüft werden, wobei es im Ermessen des Unternehmens liegt, wie und für welche Länder dies geschieht. Allerdings dürfen auf der Lieferantenerklärung nur die Präferenzverkehrsländer aufgeführt werden, die überprüft wurden. Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen bilateralen Präferenzabkommen enthalten, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind.
Die Zollverwaltung stellt seit dem 1. April 2006 mit der Anwendung "Warenursprung und Präferenzen online" (WuP online) ein neues Auskunftssystem zur Verfügung. Auf der Homepage des Zolls können Sie die Ursprungsregeln für einzelne Länder einsehen oder für mehrere Länder gegenüberstellen.
Was sind „Langzeit-Lieferantenerklärungen“?
Liefert ein Betrieb einem bestimmten Käufer regelmäßig Waren, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird, kann er eine „Langzeit-Lieferantenerklärung“ ausstellen. Bei einer Langzeit Lieferantenerklärung handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Lieferzeitraum von maximal 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig ist. Auch eine rückwirkende Ausfertigung für bereits getätigte Lieferungen kann erfolgen. Für Langzeit Lieferantenerklärungen allerdings nur noch bis zu einem Jahr vor dem Ausstellungsdatum. Liegt der Lieferzeitraum mehr als ein Jahr schon zurück oder hat nur eine einzelne Lieferung stattgefunden, wird es mit einer Lieferantenerklärung abgebildet. Eine Frist, wie weit die Lieferung zurückliegen darf, gibt es bei der Lieferantenerklärung nicht.
Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Erklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.
Welche Konsequenzen können sich für den Aussteller ergeben, wenn der dort bescheinigte Ursprung falsch ist?
Zu unterscheiden ist zwischen steuer- (straf)- und zivilrechtlichen Konsequenzen:
Steuerrechtlich kann eine nicht zutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis zurückgenommen wird und für die Waren im Einfuhrland nachträglich die volle Einfuhrabgabenerhebung erfolgt.
Zusätzlich kann sich – je nachdem – eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, d. h. vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird.
Die deutsche „Abgabenordnung“ sieht deshalb vor, dass Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Präferenznachweisen als „Ordnungswidrigkeit“ oder als „Straftat“ geahndet werden können. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, die sowohl gegen den festgesetzt werden kann, der den Präferenznachweis unterschrieben hat, als auch gegen den Vorgesetzten oder die „Firma“ als juristische Person. Schwere Fälle, die als kriminelles Unrecht angesehen werden müssen, werden als Straftat durch Gerichtsurteil mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren geahndet.
Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als „zugesicherte Eigenschaft“ gewertet werden. Ist die Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist der Exporteur gegebenenfalls ersatzpflichtig. Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur hierfür in Regress nehmen. Hat dieser falschen Angaben nicht verursacht, lässt er sich den Schaden vom Vorgänger in der Lieferkette ersetzen ggfs. bis hin zum Hersteller bzw. Importeur in der EU. Darüber hinaus wird der jeweilige Käufer möglicherweise als Kunde verloren gehen.
Wie lange müssen Lieferantenerklärungen aufbewahrt werden?
Laut Bundesministerium der Finanzen gelten in Deutschland die Aufbewahrungsfristen des § 147 Abgabenordnung (AO) auch für Lieferantenerklärungen. Daher beträgt sechs Jahre. Ermächtigte Ausführer hatten diese Auflage bereits bisher in ihren Zoll Bewilligungen vermerkt. Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen buchhaltungs- oder steuerrelevanten Unterlagen angegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist sogar auf zehn Jahre.
Werden Lieferantenerklärungen auch als Nachweise für die Ausstellung von IHK-Ursprungszeugnissen akzeptiert?
Ja. Obwohl für die Ausstellung von IHK-Ursprungszeugnissen andere Ursprungsregeln gelten (Nichtpräferenzielles Ursprungsrecht nach dem Unionszollkodex nach z.B. Artikel 60), werden Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft als Vornachweise akzeptiert!
Diese praxisnahe Regelung dient der Erleichterung des Außenwirtschaftsverkehrs. Exporteure, die eine Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines IHK-Ursprungszeugnisses verwenden wollen, müssen allerdings darauf achten, dass in der betreffenden Lieferantenerklärung zusätzlich das EU-Herstellungsland vermerkt wird, das auch in dem Ursprungszeugnis benannt werden soll. Wird in der Lieferantenerklärung nur der EU-Ursprung (ohne zusätzliche Eintragung eines einzelnen EU-Staates) bescheinigt, kann auch im IHK-Ursprungszeugnis nur die Europäische Union bzw. Europäische Gemeinschaft als Ursprungsregion von der IHK bescheinigt werden.
Umgekehrt sind IHK-Ursprungzeugnisse allerdings keine zulässigen Nachweise für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen oder anderen Präferenznachweisen, da die präferenzrechtlichen Ursprungsregeln im allgemeinen strenger sind als die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.
Was änderte sich durch die Pan-Euro-Med-Zone?
Bei Ausfuhren in Länder der neuen Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone (Pan-Euro-Med-Zone), mit denen die EU bereits Präferenzabkommen abgeschlossen hat, deren Ursprungsprotokolle denen des Pan-Euro-Med-Protokolls entsprechen, können statt der bisherigen "klassischen" Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und "einfache" Präferenzursprungserklärung im Handelsdokument) auch die neuen Präferenznachweise EUR-MED (Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder Präferenzursprungserklärung EUR-MED auf einem Handelsdokument) ausgestellt werden.
In diesen neuen Präferenznachweisen sind Angaben zur Anwendung der Pan-Euro-Med-Kumulierung zwingend vorgeschrieben.
Soll die Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung der neuen Präferenznachweise EUR-MED verwendet werden, ist deshalb ein zusätzlicher Kumulierungsvermerk notwendig. Die Angaben in der Lieferantenerklärung in herkömmlicher Form sind in diesem Fall nicht ausreichend. Der Lieferant muss in die Lieferantenerklärung folgenden Kumulierungsvermerk einfügen und bestätigen:
Er erklärt Folgendes:
Kumulierung angewendet mit ____________ (Name des Landes/der Länder).
Cumulation applied with _____________ (name of the country/countries).
Oder
Keine Kumulierung angewendet.
No cumulation applied.
Die Erklärung kann auf der Lieferantenerklärung oder aber nachträglich abgegeben werden, wenn sie einer Lieferantenerklärung eindeutig zugeordnet werden kann (z. B. bei Langzeit-Lieferantenerklärungen). Fehlt eine derartige Erklärung, ist die Ausstellung eines Präferenznachweises EUR-MED nicht möglich/zulässig.
Soll die Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines "klassischen" Präferenznachweises verwendet werden, ist kein Kumulierungsvermerk notwendig, da für die Ausstellung eines "klassischen" Präferenznachweises keine Angaben zur Anwendung der Pan-Euro-Med-Kumulierung vorgeschrieben sind.
Soll die Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines IHK-Ursprungszeugnisses verwendet werden, ist ebenfalls kein Kumulierungsvermerk notwendig.
Ist der Verwendungszweck einer Lieferantenerklärung bei ihrer Ausstellung nicht bekannt, empfiehlt sich eine Rückfrage beim Kunden. Möchten Sie Ihrem Kunden sämtliche Möglichkeiten offen lassen, sollten Sie den Kumulierungsvermerk auf jeden Fall einfügen.
Was bedeutet Kumulierung im Warenverkehr?
Wer eine Ware liefert, die vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt wurde, der kumuliert nicht. Beispiele sind in Frankreich geerntete Äpfel; daraus in Belgien hergestelltes Apfelmus; Holz von in Tschechien gefällten Bäumen; in Spanien abgebaute Kohle.
Wer eine Ware liefert, die in der EU ausreichend be- oder verarbeitet wurde, der kumuliert auch nicht. Welche Be- oder Verarbeitungen ausreichend sind, wird in den Verarbeitungslisten der Ursprungsprotokolle geregelt.
Wer eine Ware liefert, die in der EU aus Vormaterial hergestellt wurde, das seinen Ursprung in einem Land der PanEuroMed-Zone hat, ohne dieses ausreichend zu be- oder verarbeiten, der muss kumulieren, um seinen Abnehmern in anderen Ländern der PanEuroMed-Zone Zollpräferenzen verschaffen zu können. Das funktioniert, weil das Vormaterial nicht mehr ausreichend be- oder verarbeitet werden muss, da es bereits (Präferenz-)Ursprungseigenschaft besitzt. Es muss also als “Vormaterial mit Ursprungseigenschaft” in der Präferenzkalkulation nicht mehr berücksichtigt werden. Für welche Länder diese Möglichkeit bereits besteht, lässt sich aus einer Matrix, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird, ablesen.