Brandenburgisches Wassergesetz
Ziel der dritten Novelle des Brandenburgischen Wassergesetzes war die Gewässerunterhaltung auf die Grundstückseigentümer gerechter zu gestalten, regionale Besonderheiten sowie das Verursacher- und Vorteilsprinzip stärker zu berücksichtigen.
Neuregelungen (Ausschnitt)
- solidarische Finanzierung für die Unterhaltung und den Betrieb von Stauanlagen und Schöpfwerken,
- Anpassung der Tarife für Gewässerbenutzungen mit Ausnahme der öffentlichen Wasserversorgung,
- die Möglichkeit für Grundstückseigentümer auf Antrag Mitglied in den Gewässerunterhaltungsverbänden zu werden,
- Regelungen für mehr Transparenz in den Verbänden und zur Vermeidung von Mehrfachmitgliedschaften.
Der Landtag beauftragte die Landesregierung zusätzlich durch Rechtsverordnungen die Nutzung von Elektromotorbooten auch auf nicht-schiffbaren Gewässern in bestimmten Umfang allgemein zu ermöglichen und eine entsprechend der Grundstücksnutzung vorteilsgerechtere Umlage der Gewässerunterhaltungskosten konkret auszugestalten. Diese Differenzierung soll ab 2021 in Kraft treten.
Der Landtag beschloss zudem eine Anpassung der Wassernutzungsentgelte ab dem Jahr 2018 wie folgt:
- öffentliche Wasserversorgung 10 Cent/m³ (unverändert)
- Entnahme oder Ableiten von Grundwasser 11,5 Cent/m³ (Steigerung um 1,5 Cent/m³)
- Entnahme oder Ableiten von Oberflächenwasser für
- Kühlzwecke 0,58 Cent/m³ (Steigerung um 0,08 Cent/m³)
- für Produktionszwecke 2,3 Cent/m³ (Steigerung um 0,30 Cent/m³)
- Landwirtschaft – Engeltbefreiung ab 2018 (Verringerung um 2 Cent m³)