Was ist neu 2025: Energie, Umwelt, Industrie und Innovation
Energieeffizienzgesetz, Stromsteuerentlastung, Selbstbedienungsverbot für Biozidprodukte: Welche rechtlichen Änderungen auf die Unternehmen im neuen Jahr zukommen, haben wir zusammen mit der DIHK, für Sie aufbereitet.
Energie und Energieeffizienz
Energieeffizienzgesetz (EnEfG):
Das EnEfG gilt seit 18.11.2023, die geplante Novellierung steht noch aus, die aktuellen Regelungen behalten ihr Gültigkeit. Erstmalig greifen 2025 für Unternehmen folgende Pflichten:
- Einrichtung Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMAS) bis zum 18.07.2025 (für Unternehmen die bis zum 17.11.2023 einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden haben)
- Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik sind verpflichtet, bis zum 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.
- Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch > 2,5 GWh müssen erstmalig bis zum 01.01.2025 ihre relevanten Abwärmepotenziale auf der Abwärmeplattform melden.
- Sonderfall Bagatellschwellen auf der Abwärmeplattform: Die zuletzt bekannt gegebenen Bagatellschwellen der Plattform für Abwärme bleiben nach Auskunft der Bundesstelle für Energieeffizienz trotz fehlender rechtlicher Legitimation unverändert bestehen (siehe hier). Das aktuellste Merkblatt 1.4 zur Plattform für Abwärme enthält weiterführende Informationen. Im Wesentlichen umfassen die Bagatellschwellen folgendes:
- Diffuse Abwärmequellen
- Anlagenbezogene Abwärmemenge von 200 MWh pro Jahr
- Standortbezogene Abwärmemenge von 800 MWh pro Jahr
- weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr oder
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Jahresdurchschnittliche Abwärmetemperatur von unter 25°CAber Achtung: Durch die fehlende rechtliche Legitimation besteht die umfassende Informationspflicht nach Gesetz weiter – relevant bspw. hinsichtlich rechtlicher Compliance-Bewertung.
Energie- und Stromsteuer
- Die geplante Entfristung der, für die Jahre 2024 und 2025 gewährten, Stromsteuerentlastung auf den europäischen Mindestsatz von 0,5 Euro/MWh für Betriebe des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft (§ 9b) wurde vorerst nicht beschlossen. Dennoch besteht auch 2025 diese Entlastungsmöglichkeit um 20 Euro je MWh, abzüglich eines Selbstbehaltes von 250 Euro.
- Einführung einer Online-Antragspflicht für die Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und die Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG. Die entsprechenden Rechtsänderungen in der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung werden derzeit vorbereitet. Hierfür benötigen die Antragsteller jeweils ein ELSTER-Konto, welches sie vorher unter http://www.elster.de auf Basis der aktuellen Steuernummer ihres Unternehmens erstellt haben (Variante "Für eine Organisation").
- Für ab dem 1. Januar 2025 gestellte Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG entfällt die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) ist nur noch auf Verlangen des Hauptzollamtes vorzulegen.
- Ab dem 01.01.2025 besteht für zahlreiche Energiesteuer-Formulare eine Online-Antragspflicht bei zuständigen HZA. Siehe: Zoll online - Fachmeldungen - Onlineverpflichtung zum 1. Januar 2025 für verschiedene Energiesteuer-Formulare
Stromspeicher, Erzeugung und Elektromobilität
- Technologieoffene Definition von Stromspeichern: Die neue Definition umfasst alle Arten von Stromspeichern, um Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom zu verhindern.- Artikel 1, § 3a StromStG
- Marktteilnahme von Speichern: Speicher können nun direkt am Energiemarkt teilnehmen - Ziel ist mehr Netzstabilität – Umsetzung EU-Richtlinie 2019/944; § 3 Nr. 15d EnWG
- Aufhebung der Anlagenverklammerung: Bei dezentraler Stromerzeugung wird Anlagenverklammerung aufgehoben und ein einheitlicher Anlagenbegriff eingeführt.- Artikel 1, § 9 StromStG
- Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten: Für die Elektromobilität wird eine Letztverbraucherfiktion eingeführt, um komplexe Einzelfallprüfungen zu vermeiden. - Artikel 3, § 15a StromStG
Im Einzelnen:
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Die Anlagenverklammerung im Stromsteuerrecht bezieht sich auf die Zusammenfassung mehrerer Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten zu einer einzigen Anlage für steuerliche Zwecke. Dies bedeutet, dass diese Einheiten gemeinsam betrachtet und besteuert werden, als ob sie eine einzige Anlage wären.Konsequenzen für Unternehmen:
- Steuerbefreiungen: Die Anlagenverklammerung kann Auswirkungen auf die Steuerbefreiungen haben. Wenn die Gesamtleistung der geklammerten Anlagen 2 MW übersteigt, kann dies die Art und Weise ändern, wie der Selbstverbrauch von der Stromsteuer befreit wird.
- Bürokratischer Aufwand: Unternehmen müssen möglicherweise zusätzliche Dokumentationen und Nachweise erbringen, um die Verklammerung zu rechtfertigen und die entsprechenden Steuerbefreiungen zu beantragen.
- Planung und Investitionen: Die Regelung kann die Planung und Investitionen in neue Anlagen beeinflussen, da Unternehmen die steuerlichen Auswirkungen der Verklammerung berücksichtigen müssen.
- Rechtliche Unsicherheiten: Die Verklammerung kann zu Unsicherheiten und Abstimmungsbedarf mit den Hauptzollämtern führen, was zusätzlichen Aufwand und mögliche Verzögerungen bei der Umsetzung von Projekten bedeutet.
5. Bidirektionales Laden: Vorgaben für bidirektionales Laden von Elektrofahrzeugen werden eingeführt, um sicherzustellen, dass Nutzer nicht als Versorger und Steuerschuldner eingestuft werden. - Artikel 4, § 15b StromStG
6. Änderung Gewerbesteuer Stromspeicher: Standortgemeinden von großen Stromspeichern erhalten künftig 90% der Gewerbesteuer, während Gemeinden des Hauptsitzes des Speicherbetreibers 10% erhalten (ähnlich Wind- und Solarparks)
7. Einheitliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen: Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht. Künftig gilt eine maximale Bruttoleistung von 30kWp für Anlagen auf allen Gebäudearten.
8. Erhöhte Volleinspeisevergütung – für die Inanspruchnahme des erhöhten Vergütungssatzes bis zum 30. November des laufenden Jahres den Netzbetreiber schriftlich informieren, siehe § 48 Abs. 2a EEG 2023. Die jeweils aktuellen Einspeisevergütungen für Solaranlagen unterschiedlicher Leistungsklassen finden Sie bei der Bundesnetzagentur.
Festlegung Gasspeicherumlage
- Festsetzung der Gasspeicherumlage: Erhöhung von 2,50 Euro netto pro MWh auf 2,99 Euro netto pro MWh
- Regelungen zur Notfallverordnung Gas (Alarmstufe) bleiben vorerst bestehen - Verordnung (EU) 2022/2578
Netzentgelte und Netzumlagen
- Bundesweite Verteilung von Netzentgelten zur Entlastung von Regionen mit vielen erneuerbaren Energieanlagen ab 1. Januar 2025, entstehenden Kosten werden bundesweit verteilt – Näheres finde Sie hier.
- Einführung eines Aufschlags für besondere Netznutzung von 1,56 ct/kWh - - § 19 Absatz 2 StromNEV - Festlegung BK8-24-001-A der Bundesnetzagentur
- Veränderte Netzumlagen (in ct/kWh)
2024 | 2025 | |
KWKG-Umlage | 0,275 | 0,277 |
Offshore-Netzumlage | 0,656 | 0,816 |
Aufschlag für besondere Netznutzung, inkl. BK8-24-001-A (bis 2024 § 19 StromNEV-Umlage) |
0,643 | 1,558 |
AbLaV | letztmalig 2022 | |
SUMME | 1,574 | 2,651 |
Klima und Treibhausgasemissionen
Nationaler Emissionshandel
Ab dem 1. Januar 2025 steigt der CO₂-Preis in Deutschland von 45 Euro auf 55 Euro pro Tonne.
Europäischer Emissionshandel
- Reduktion der Gesamtmenge an Zertifikaten - jährliche Reduktionspfad 2025 4,3 % und ab 2028 4,4 %
- Einführung eines neuen Emissionshandelssystems (ETS II) – separates Emissionshandelssystem für den Straßenverkehr und Gebäude. Einführung EU ETS 2 ab 2027 und Ablösung des nationalen Systems.
- Berichtsphase 2024-2026: Berichtspflichten ohne Zertifikatspflicht. Ein Emissionsbericht für das EU ETS 2 ist erstmals bis zum 30. April 2025 fällig, um die Emissionen des Berichtsjahres 2024 zu dokumentieren. Ab dem Berichtsjahr 2025 müssen alle Emissionsberichte zudem von einem externen Auditor verifiziert werden.
- Registrierungspflicht: Ab 2025 benötigen Inverkehrbringer von Brennstoffen eine Emissionsgenehmigung
- Erweiterung des Anwendungsbereichs - Anwendungsbereich des bestehenden EU-ETS wird auf Sektoren wie die Raffination von Erdöl, die Herstellung von Eisen oder Stahl, die Produktion von Wasserstoff und die Beförderung von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung ausgeweitet.
- Einbeziehung des Seeverkehrs – der Seeverkehr wurde bereits 2024 in das EU-ETS einbezogen, wobei Schifffahrtsunternehmen ab 2025 für 70 % ihrer gemeldeten Emissionen Zertifikate abgeben müssen (2024: 40 %; Abgabeverpflichtung erstreckt sich für 2024 und 2025 auf CO2 und ab 2026 zusätzlich auf CH4 und N2O).
- Anpassung der kostenlosen Zuteilung - kostenlose Zuteilung für energieintensive Industrien wird schrittweise reduziert und bis 2034 vollständig abgeschafft
- Verwendung der Versteigerungserlöse - Mitgliedstaaten müssen nun 100 % ihrer Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionsberechtigungen für Klimaschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum sozialen Ausgleich verwenden.
CBAM CO2 Grenzkostenausgleich
- Ab dem 1. Januar 2025 müssen Importeure die tatsächlichen Emissionen der importierten Waren nach der EU-Methode berechnen und melden. Die Verwendung von Standardwerten ist dann nicht mehr zulässig.
- Unternehmen müssen bis zum 31. Dezember 2025 die Zulassung als autorisierte CBAM-Anmelder beantragen. Ab 2026 müssen dann CBAM-Zertifikate erworben und abgegeben werden, die den grauen Emissionen der importierten Waren entsprechen.
Chemikalien und Verpackungen
Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Am 20.11.2024 wurde die Revision der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Verordnung - EU - 2024/2865 - EN - EUR-Lex). Damit werden insbesondere Vorschriften an die Kennzeichnung bspw. bei Online-Angeboten, Digitalen Kennzeichen, Faltetiketten oder Nachfüllstationen ergänzt. Die Änderungen traten am 10.12.2024 in Kraft. Für die meisten Änderungen gelten Übergangsfristen von 18 beziehungsweise 24 Monaten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 beziehungsweise 48 Monate werden für den Lagerverkauf gewährt (weitere Informationen finden Sie hier). Bereits 2023 wurden mit der Verordnung (EU) 2023/707 vier neue Gefahrenklassen eingeführt.
F-Gase Verordnung: Erweiterte Ein- und Ausfuhrbestimmungen
Mit Inkrafttreten der neuen EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 am 11.03.2024 wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung aufgeführten Stoffe (insbesondere Kältemittel mit fluorierten Treibhausgasen) eine Lizenz benötigt. Dies gilt auch für Erzeugnisse und Einrichtungen (bspw. Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Schaltanlagen), die diese Stoffe enthalten. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal notwendig ist.
Selbstbedienungsverbot für Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel
Ab dem 01.01.2025 gilt das sogenannte Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte. Darunter fallen beispielsweise viele Mittel gegen Mäuse, Ratten oder Insekten und sogenannte Anti-Fouling Produkte gegen bewuchsbildende Organismen. Für viele Beschichtungsmittel, Holzschutzmittel oder andere Schutzmittel für Baumaterialien mit Bioziden muss vor dem Kauf der Produkte ein Abgabegespräch geführt werden. Dies muss durch eine sachkundige Person geführt werden. Betroffene Unternehmen – besonders im Handel – sollten deshalb bereits im Jahr 2024 die Umsetzung der Anforderungen planen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Einwegkunststoffe
Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoffprodukte – bspw. Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons - erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, muss sich seit dem 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt registrieren. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vorher aufgenommen haben, können sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Die dabei angegebene Menge dient später der Festlegung einer Sonderabgabe auf die betroffenen Einwegkunststoffe. Die Bescheide für die Sonderabgabe werden ab 2025 versendet.
Genehmigungsverfahren / Immissionsschutz
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Bereits im Juli 2024 ist die Novelle des BImSchG in Kraft getreten. Damit sollen viele der danach durchzuführenden Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Behörden können elektronische Antragstellungen verlangen und technische Vorgaben definieren. Die Frist für Genehmigungsverfahren ist verbindlicher. Der vorzeitige Baubeginn ist für Änderungsgenehmigungen und Genehmigungen für Anlagen auf einem bereits bestehenden Standort ohne positive Prognoseentscheidung der Behörde möglich. Auf Erörterungstermine kann leichter verzichtet werden. Anlagenbetreibern wird das Nachreichen von Unterlagen im Genehmigungsverfahren erleichtert. Und der Beginn des Genehmigungsverfahrens mit vollständig vorliegenden Antragsunterlage wird – mit Bestätigung durch die Behörde - verbindlicher. Zudem wird das Einsetzen eines Projektmanagers erleichtert.
Mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV)
Die Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV) ist bereits seit 2019 in Kraft. Betroffen sind insbesondere Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW. Viele Bestandsanlagen konnten bisher Ausnahmen bei den vorgeschriebenen Grenzwerten nutzen. Ab dem 01.01.2025 werden diese für viele Anlagen wegfallen (vgl. § 16 und §39).
Gebäude- und Verkehrssektoren
Neuerungen im Verkehrssektor
Steigende CO2-Abgabe: Die CO2-Steuer wird von 45 € auf 55 € pro Tonne erhöht, was vor allem fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas betrifft. Diese Maßnahme führt zu steigenden Preisen für Kraftstoffe und Heizenergie. Im Straßenverkehr bedeutet dies einen Anstieg von etwa 15,7 Cent pro Liter Benzin und 17,3 Cent pro Liter Diesel.
CO2-Flottengrenzwerte für Neufahrzeuge sinken weiter für die Autohersteller auf 93,6 g/km.
Entflechtungspflicht von Stromnetzen und Ladesäulen: Gemäß § 7c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) dürfen Betreiber von Stromverteilernetzen grundsätzlich keine Ladepunkte für Elektromobile besitzen, entwickeln, verwalten oder betreiben. Eine Ausnahme gilt für private Ladepunkte, die ausschließlich dem Eigengebrauch des Netzbetreibers dienen.
Elektroauto-Förderung für Firmenwagen (für rein elektrische Fahrzeuge/BEV oder Wasserstoff-Brennstoffzellenautos/FCEV) über Steuerabschreibungen. Anstatt direkter Zuschüsse beim Kauf können Besitzer von Elektro-Dienstwagen bis Dezember 2028 von Sonderabschreibungen profitieren, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 gelten. Gewerbetreibende können durch die Sonderabschreibung einen größeren Teil der Beschaffungskosten steuerlich absetzen.
Neuerungen im Gebäudesektor
Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) – Ladesäulenpflicht für große Nichtwohngebäude: Ab dem Januar 2025 sind alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen dazu verpflichtet, mindestens eine E-Ladesäule bereitzustellen. Die Regelung betrifft sowohl Neubauten als auch bestehende Gebäude, die renoviert werden. KMU, die ihre Gebäude selbst nutzen, sind nicht verpflichtet, die neuen Vorgaben umzusetzen. Mehr dazu finden Sie hier.
Gebäudeautomationspflicht für Nichtwohngebäude (Nachrüstpflicht nach § 71a GEG): Alle Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW müssen bis Ende 2024 mit einem System zur Gebäudeautomation und -steuerung ausgerüstet werden. Mehr dazu finden Sie hier.
Keine Förderung für fossile Heizungen ab 2025: Verbot jeglicher Förderung für rein fossile Heizsysteme im Rahmen der Gebäuderichtlinie EPBD. Betroffen sind finanzielle Anreize wie vergünstigte Kredite und steuerliche Vorteile bei Kauf, Installation und Betrieb solcher Anlagen, unabhängig davon, ob sie in Renovierungsprojekte eingebunden sind. Förderfähig bleiben hingegen hybride Heizsysteme, die zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Verbot bestimmter Kaminöfen (BImSchG): Betrifft Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden und Emissionsgrenzwerte überschreiten. Besitzer solcher Öfen müssen bis zum 31. Dezember 2024 Maßnahmen ergreifen, um ihre Geräte nachzurüsten, auszutauschen oder stillzulegen. Künftig gelten strengere Emissionsgrenzwerte von maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgas. Bei Nichteinhaltung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Installation Smart Meter für bestimmte Stromverbraucher verpflichtend: Dazu zählen Haushalte mit einem jährlichen Energieverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh. Ebenso betrifft die Pflicht KMU sowie Stromerzeuger mit einer installierten Leistung zwischen 7 und 100 kW, etwa Betreiber von Photovoltaikdachanlagen.
Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG wird so angepasst, dass die zulässige Bruttoleistung von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht wird. Bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten ohne Wohneinheiten werden Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Einheit steuerlich begünstigt. Zudem wird die Steuerbefreiung künftig als Freigrenze und nicht als Freibetrag angewendet. Die Neuregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen, angeschafft oder erweitert werden.
Kommunale Wärmeplanung (Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze): Das Wärmeplanungsgesetz gibt bestimmte Ziele für die Erzeugung der Wärme in Wärmenetzen vor: Ab dem 1. März 2025 müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 % der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder Kombination hieraus gespeist werden.
Neue ZIM-Richtlinie ab Januar 2025
Das ZIM fördert marktorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte mittelständischer Unternehmen und ihrer Partner aus Forschungseinrichtungen, wie Hochschulen, durch finanzielle Zuschüsse. Die neue Förderrichtlinie bleibt auch weiterhin themen- und branchenoffen. Außerdem wurden einige Veränderungen vorgenommen. So wurden übergreifend für alle Projektformen die maximal zuwendungsfähigen Kosten (auf die zuwendungsfähigen Kosten wird der Fördersatz angewandt) angepasst, um der allgemeinen Inflation Rechnung zu tragen.