Bundesimmissionsschutzgesetz

Jede Betriebseinrichtung und sonstige ortsfeste Einrichtungen sowie Lagerflächen aber auch Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften Anlagen, die immissionsschutzrechtlichen Auflagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen können. Unternehmen sollten daher vor Errichtung, Inbetriebnahme bzw. bei einer wesentlichen Änderung einer bereits bestehenden Anlage prüfen, welche Auflagen einzuhalten sind und ob die Anlage unter eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht fällt. Ziel ist es, Gesundheit und Umwelt zu schützen.

Genehmigungs- und Anzeigepflicht

Grundsätzlich sind die Anlagen nach genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu unterscheiden. Zudem wird je nach Vorhaben zwischen einer Genehmigungs- und Anzeigepflicht unterschieden.
Bestimmte Anlagen stehen aufgrund eines erhöhten Gefahrenpotenzials unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung (§ 4 BImSchG). Diese Anlagen sind abschließend in der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) in einer Liste verschiedener Anlagetypen nummeriert.

Anlagetypen

  • Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
  • Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
  • Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
  • Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination
  • Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen
  • Holz, Zellstoff
  • Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
  • Verwertung und Beseitigung von Abfällen
  • Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen
  • Sonstiges
Ob die Anlage durch die Behörden zu genehmigen ist, hängt häufig von der Größe der Anlage ab bzw. vom möglichen Überschreiten bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich Schadstoffausstoß, Stoffdurchsatz und Kapazität. In untergesetzlichen Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind allgemeingültige Emissionsgrenzwerte (bspw. über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV) oder Verfahrensbeschreibungen (bspw. Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), Emissionserklärungen (11. BImSchV) festgelegt. Für spezielle Anlagen wie beispielsweise für Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV), Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV), Abfallverbrennungsanlagen (17. BImSchV), Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) sind gesondert Normen, Emissionsgrenzwerte, Beauftragte, aber auch Berichtspflichten geregelt.
In der Regel muss jede genehmigungspflichtige Anlage länger als 12 Monate "am selben Ort" (d.h. auf dem Betriebsgelände) in Betrieb sein. Der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Genehmigung ist ein Straftatbestand.
Für einige Anlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, die obligatorisch (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) oder einzelfallbezogen sein kann. Die UVP ist ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens und dient den Behörden auf der Grundlage Technischer Anleitungen (Luft, Lärm) der Entscheidungsfindung.
Die Änderung einer bestehenden Anlage ist grundsätzlich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Fällt eine Anlage durch Änderung der 4. BImSchV neu unter die Genehmigungspflicht, ist diese Anlage der Behörde ebenfalls anzuzeigen. Die Behörde prüft nach Anzeige die Grundpflichten.

Antragstellung

Die Anlagenbetreiber müssen ihre Anlage bei Errichtung und Betrieb durch Antragstellung bei der Behörde genehmigen lassen. Im Land Brandenburg ist der Antrag ausschließlich über das elektronische Antragsverfahren (ELiA) zu stellen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Umwelt, als zuständige Behörde.

BImSchG Novelle 2024

Die 2024 in Kraft getretene Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wirkt sich auf Verfahrensvorschriften der Genehmigungsverfahren in den einzelnen Bundesländern aus. Dies betrifft unter anderem den Bereich der Öffentlichkeitsbeteiligung. Ziel der Bundesregierung ist es, die Genehmigungsverfahren für große Industrieanlagen durch die Digitalisierung zu erleichtern und zu beschleunigen.
Mit der Änderung des BImSchG werden rechtliche Voraussetzungen für eine Digitalisierung von Genehmigungsverfahren geschaffen und soll die Digitalisierung möglichst aller Verfahren zur Folge haben. Dies beinhaltet auch einen verbesserten Zugang zu Antragsunterlagen und Entscheidungen der Behörde im Rahmen von Onlineauslegungen von Unterlagen. Die Auslegung von Papierausfertigungen unter anderem in Gemeinde- und Kreisverwaltungen in der Nähe von Anlagenstandorten entfällt.
Bei der Genehmigungsbehörde können Interessierte mit eingeschränkter Internetzugänglichkeit einen Zugang zu den Unterlagen erhalten. Die Kurzbeschreibung eines Antrags soll weiterhin elektronisch und in begründeten Einzelfällen auch als Ausdruck in Papierform erhalten bleiben. Einwendungen werden auf Gemeinde- und Kreisverwaltungen nicht mehr möglich sein, können aber weiterhin bei der Genehmigungsbehörde in elektronischer oder schriftlicher Form eingereicht werden.
Zudem werden Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes, das während der Covid-19 Pandemie die Fortführung von Genehmigungsverfahren sicherstellen sollte, in das BImSchG überführt. Ein Erörterungstermin in Form einer Online-Konsultation ist weiterhin möglich, wenn die Genehmigungsbehörde dies für erforderlich hält. Bei Vorhaben zum Repowering von Windkraftanlagen gilt in Zukunft der Wegfall des Erörterungstermins als Regelfall, es sei denn, der Vorhabenträger beantragt dessen Durchführung.
Über öffentliche Bekanntmachungen zur Auslegung von Antragsunterlagen, zur Absage von Erörterungsterminen und Bekanntmachung von Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheiden in laufenden Genehmigungsverfahren können sich Interessierte weiterhin im Amtsblatt und auf den Internetseiten des Landesamts für Umwelt wie gewohnt über Bekanntmachungen informieren. Diese Informationen erscheinen künftig nicht mehr in den örtlichen Tageszeitungen.