Kreislaufwirtschaftsgesetz
Eine nachhaltige Abfallpolitik soll Abfälle vermeiden und verwerten. Grundlage für das deutsche Abfallrecht sind europäische Richtlinien und Verordnungen wie bspw. die Abfallrahmenrichtlinie. Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz werden die EU-Vorgaben aus der Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt. Ziel ist es die bestehenden nationalen Vorschriften stärker am Klima- und Ressourcenschutz auszurichten.
Wesentliche Elemente des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
- EU-rechtlich harmonisierte Begriffsbestimmungen (insbesondere Abfallbegriff, Nebenprodukte, Ende der Abfalleigenschaft, Verwertung, Beseitigung)
- Die fünfstufige Abfallhierarchie
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für Abfallvermeidungsprogramme
- Einführung von Recycling- und Verwertungsquoten für Siedlungsabfälle (65 %) sowie für Bau- und Abbruchabfällen (80 %) - jeweils ab 2020
- Einführung einer flächendeckenden Getrenntsammlung von Bioabfällen
- Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen
- Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
- Verbesserung des Qualitätsprofils der Entsorgungsfachbetriebe
Verordnungen zum Ende der Abfalleigenschaft
Die EU-Abfallrahmenrichtlinie sieht einen Recyclingvorrang vor, um Ressourcen zu schonen. Dies soll unter anderem durch die Festlegung eines (vorzeitigen) Endes der Abfalleigenschaft erreicht werden, was eine problemlose Rückführung in den Wirtschaftskreislauf ermöglichen soll.
Das Ende der Abfalleigenschaft ist erreicht, wenn:
- Abfälle ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben,
- Abfälle gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet werden,
- ein Markt oder eine Nachfrage für Abfälle besteht,
- sie die technischen und gesetzlichen Anforderungen und Normen für Erzeugnisse erfüllen.
Sinn und Zweck eines (vorzeitigen) Endes
Die Kriterien zum Ende der Abfalleigenschaft werden in Form von Verordnungen festgehalten. Die technischen Kriterien werden für die verschiedenen Abfallströme zunächst vom Expertengremium des Joint Research Centers (JRC) der Europäischen Kommission erarbeitet und anschließend durch den Europäischen Gesetzgeber im sogenannten Komitologieverfahren bestätigt.
Nachfolgende Verordnungen und Mitteilungen sind in Kraft:
- EU-Verordnung für das Ende der Abfalleigenschaft von Bruchglas
- EU-Verordnung für das Ende der Abfalleigenschaft von Schrott
- Mitteilung der EU-Kommission zu Auslegungsfragen Abfall - Nebenprodukt
- EU-Verordnung für das Ende von Kupferschrott
Anzeige gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen (§ 18 KrWG)
Nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen sowohl gewerbliche als auch gemeinnützige Sammlungen drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt für bestehende und für neue Sammlungen. Nach erfolgter Anzeige wird insbesondere bei gewerblichen Sammlungen geprüft, ob der Sammlung eine Gefährdung öffentlicher Interessen entgegensteht. Sollte die Behörde beispielsweise eine mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers feststellen, kann sie die Sammlung untersagen. Zuständige Behörde in Brandenburg ist das Landesamt für Umwelt (LfU).
Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) (§ 50 KrWG)
Gefährliche Abfälle unterliegen einer gesonderten Überwachung. Daher sind Erzeuger, Transporteure, Verwerter und Entsorger gefährlicher Abfälle sowie die zuständigen Behörden gesetzlich dazu verpflichtet, alle Schritte in der Behandlung solcher Abfälle mittels so genannter Nachweise (Entsorgungsnachweis, Begleitschein und Übernahmeschein) zu dokumentieren. Seit dem 1. April 2010 sind alle Erzeuger, Transporteure und Entsorger gefährlicher Abfälle sowie die zuständigen Vollzugsbehörden gemäß Nachweisverordnung (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen - NachwV) zur Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren verpflichtet.
Für die Länder Berlin und Brandenburg ist die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin mbH (SBB) für die Bestätigung von Entsorgungsnachweisen (EN/SN) zuständig, bei denen die Entsorgungsanlage in Berlin und Brandenburg liegt. Gleiches gilt für Anordnungen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 NachwV bei Entsorgungsnachweisen, die im privilegierten Verfahren geführt werden.
Weiterhin ist die SBB zuständige Andienungsbehörde für alle gefährlichen Abfälle, die in Berlin und Brandenburg erzeugt und/oder entsorgt werden. Auf der Basis der Sonderabfallentsorgungsverordnungen der Länder Berlin und Brandenburg erhalten die Abfallerzeuger einen Zuweisungsbescheid (für andienungspflichtige Abfälle) oder aber einen Feststellungsbescheid, dass keine Andienungspflicht für den konkreten Abfall besteht.
Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Verfahren:
- eine ZKS-Registrierung (Erzeuger-, Entsorger-, Beförderer-, Dienstleister-Nr.) sowie ein elektronisches Postfach bei der ZKS-Abfall,
- eine Signaturkarte, mit der eine qualifizierte elektronische Signatur möglich ist,
- ein Zugang zu einem System zur elektronischen Nachweisführung.
Weitere Informationen:
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) (§ 53 KrWG)
Die Verordnung enthält Verfahrensvorschriften für die Anzeige und die Erteilung von Erlaubnissen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Sie konkretisiert darüber hinaus, welche Anforderungen an deren Zuverlässigkeit und Fach- sowie Sachkunde gestellt werden. Weiterhin wird genau festgelegt, welche Lehrgangsinhalte zum Nachweis der Fachkunde erforderlich sind.
Wesentliche Regelungen der AbfAEV sind:
- Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern die Anforderungen (§ 3 )
- Die Fachkunde von Anzeige-(§ 4) und Erlaubnispflichtigen (§ 5) und die Sachkunde des sonstigen Personals.
- Das elektronische Anzeigeverfahren durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 8)
- Das Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen. (§ 9)
- Die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht (§ 13a) bzw. dem Versehen von Warntafeln bei Fahrzeugen (i. V. m. § 55 KrWG)
Die SBB ist ebenfalls die zuständige Behörde für das Anzeige- und Erlaubnisverfahren. Unternehmen, die ihm Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Abfälle transportieren, müssen dies bei der SBB beantragen bzw. anzeigen. Die wirtschaftliche Tätigkeit wird nach § 7 Abs. 9 AbfAEV bei mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr oder mehr als 20 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle pro Jahr angenommen. Die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin mbH hat zur Anzeige/Erlaubnis gemäß §§ 53/54 KrWG auch ein kurzes Merkblatt veröffentlicht:
Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 KrWG)
Unternehmen können für die Entsorgung ihrer Abfälle auf Entsorgungsfachbetriebe zurückgreifen. Um einen schnellen und einfachen Überblick zu möglichen Betrieben zu erhalten, kann auf das Fachbetrieberegister zurückgegriffen werden. Hier können Unternehmen mittels der relevanten Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung nach u.a. Entsorgern in ihrem Umfeld suchen. Weitere Informationen zur Entsorgungsbranche hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK):
Weiterführende Informationen: