Information zu Pflichten nach Einwegkunststofffondsgesetz

Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen. Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben richtet das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein.
Im öffentlichen Teil des Registers ist für jeden einsehbar, wer der Registrierungspflicht bereits nachgekommen ist. Verstöße gegen die Registrierungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Hersteller, die ihren Pflichten nicht nachkommen, dürfen ihre Produkte nicht weiter in Deutschland vertreiben.
Vor diesem Hintergrund sagt das Umweltbundesamt zu den Pflichten des Einwegkunststofffondgesetzes für Unternehmen:
“Gemäß dem Einwegkunststofffondsgesetz sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte seit dem 01. Januar 2024 verpflichtet, eine Sonderabgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in den Einwegkunststofffonds zu entrichten. Das Gesetz regelt einen Kostenerstattungsanspruch der öffentlichen Hand gegenüber diesen Herstellern. Hersteller von folgenden Produkten sollten sich zeitnah auf der vom Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID registrieren: To-go-Lebensmittelbehälter, To-go-Tüten und Folienverpackungen Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern, sowie Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten.
Ein Verstoß gegen die Pflicht kann das Umweltbundesamt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgen. Die Hersteller laufen dann Gefahr mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet zu werden.
Die Einzahlungsbeträge sind jährlich zu entrichten und ergeben sich aus der Summe der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem in der Einwegkunststofffondsverordnung für das jeweilige Produkt festgelegten Abgabesatz.
Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland besteht ab dem 01. August 2024 die Möglichkeit der Registrierung.”
Weitere Informationen zu der Thematik finden sich auf den Seiten der Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID und auf der Homepage www.ewkf.de.

Registrierung auf der Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds

Das am 15. Mai 2023 verabschiedete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller ab 2024, die Kosten für Einwegkunststoffprodukte zu tragen, die in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelt werden. Für die Verwaltung und Abwicklung des Einwegkunststofffonds inklusive der Auszahlung an Anspruchsberechtigte – wie beispielsweise Kommunen, die Reinigungsleistungen erbringen – richtete das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Nachdem die Plattform zunächst nur für die Registrierung inländischer Hersteller bereitstand, können sich dort seit dem 1. August 2024 auch Anspruchsberechtigte sowie ausländische Hersteller registrieren. Weitere Informationen unter Pressemitteilung bezüglich des Releases von DIVID zum 01.08.2024.