EU-Batterieverordnung 2023

Die neue EU-Batterieverordnung wurde am 28. Juli 2023 veröffentlicht und betrifft alle Batteriearten. Das Ziel der Verordnung ist die Verringerung negativer Umweltauswirkungen durch Batterien im gesamten Lebenszyklus sowie die Stärkung des Binnenmarkts und der Schutz der menschlichen Gesundheit. Um dies zu gewährleisten, wurden einige neue Anforderung an Batterien und ihre Hersteller gestellt.

CO2-Fußabdruck und Rezyklatgehalt

Die Verordnung schreibt die Dokumentation des CO2-Fußabdrucks von Batterien für Elektrofahrzeuge und leichte Verkehrsmittel (LV; E-Roller, E-Bikes) sowie wiederaufladbare Industriebatterien vor. Auch werden zur Marktdifferenzierung zukünftig Leistungsklassen mit Bezug zum CO2-Fußabdruck festgelegt. Daran angeknüpft werden für den CO2-Fußabdruck der Batterien Höchstwerte eingeführt, welche dazu führen können, dass bestimmte Batterien nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
Für die Batterien von Elektrofahrzeugen, leichten Verkehrsmitteln und Industriebatterien wird es ab 2025 erforderlich sein, Angaben über ihren Rezyklatgehalt zu machen. Ab 2031 gibt es zusätzlich Anforderungen an die Mindestmenge an recyceltem Blei (85 %), Kobalt (16 %), Lithium (6 %) und Nickel (6 %). Mit Ausnahme von Blei werden diese Mindestmengen für die Batteriematerialien bis 2036 weiter verschärft. Zusätzlich werden innerhalb der nächsten 4 Jahre noch Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung aller Batteriearten vorgelegt.

Digitaler Batteriepass

Um die Transparenz über den gesamten Lebenszyklus von Batterien zu erhöhen, muss ab dem 18. Februar 2027 jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Elektrofahrzeugbatterie, LV-Batterie und Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2kWh über einen digitalen Batteriepass verfügen. Der digitale Batteriepass soll neben technischen Eckdaten Informationen zum CO2-Fußabdruck, Rezyklatgehalt und der erwarteten Lebensdauer beinhalten. Zugang dazu wird es online über einen QR-Code geben.

Sorgfaltspflichten

Erstmalig werden auch ökologische und soziale Sorgfaltspflichten für Erstinverkehrbringer von Batterien definiert. Dabei müssen die Wirtschaftsakteure eine Unternehmensstrategie verabschieden, welche für Kobalt, Grafit, Lithium und Nickel das Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit Umwelt, Klima, Gesundheit und Menschenrechte abbildet. Dies erstreckt sich über die gesamte Lieferkette.

Recht auf Reparatur

Auch die Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien wird geregelt. Die Batterien müssen vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Dazu müssen den Produkten zusätzlich eine Anleitung und Sicherheitshinweise über Verwendung, Entnahme und Austausch der Batterie beigelegt sein. Diese Informationen müssen zusätzlich online bereitgestellt werden.
Schließlich werden auch die Bestimmungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien überarbeitet. Insbesondere werden ehrgeizige Ziele für die Sammlung und das Recycling festgelegt. So sollen z.B. bis Ende 2023 45 %, bis Ende 2027 63 % und bis Ende 2030 73 % aller Gerätealtbatterien wieder eingesammelt werden.