Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung der Hersteller bzw. Importeure dieser Geräte vor. Diese muss vor dem Markteintritt geschehen und bedarf diverser Vorbereitungen, insbesondere, sofern es sich um Produkte für private Haushalte handelt.
Mit dem ersten ElektroG im Jahr 2005 wurde die europäische WEEE-Richtlinie ins deutsche Recht übernommen. (WEEE steht für „Waste from Electrical and Electronic Equipment”). Die WEEE-Novelle von 2012 führte zum novellierten „ElektroG II“ vom Oktober 2015, welches danach im Jahr 2017 geringfügig ergänzt wurde.
Schon 2015 wurde festgelegt, welche erneuten Änderungen des ElektroG ab 15. August 2018 gelten, da an diesem Stichtag die sechsjährige Übergangsfrist der WEEE-Novelle endete. An diesem Tag wurden insbesondere die früheren zehn Gerätekategorien auf sechs neu formulierte Gerätekategorien umgestellt und der Geltungsbereich des Gesetzes ausgeweitet. Sei Mai 2019 gelten zudem auch sogenannte passive Endgeräte – also solche, die Strom lediglich durchleiten wie Steckdosen oder Lichtschalter – als Elektro- oder Elektronikgeräte.
Welche Geräte sind betroffen?
Das ElektroG gilt für „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich sind die in § 2 Abs. 2 aufgelisteten Gerätetypen und Fallgestaltungen, z. B. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge oder ortsfeste Großanlagen oder die allermeisten Verkehrsmittel oder „Geräte, die a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und b) ihre Funktion nur speziell als Teil des anderen Gerätes erfüllen können.“ Damit ist z.B. die Steuerungseinheit für eine industrielle Produktionslinie gemeint. Dagegen fallen nicht zwingend notwendige, z.B. nachträglich hinzugebaute, „Zusatzgeräte“ in solchen Produktionslinien im Normalfall in den Geltungsbereich.
Geräte werden in folgende sechst Kategorien eingeteilt
- Wärmeüberträger,
- Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
- Lampen,
- Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
- Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte),
- kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
Zuständig für den bundesweit einheitlichen Vollzug des ElektroG ist weitgehend die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR, http://www.stiftung-ear.de). Sie unterscheidet bei potentiell betroffenen Produkten u.a. danach, ob ein elektrischer Bestandteil funktional und/oder baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gebunden ist. So gelten zum Beispiel Badschränke mit fest eingebautem beleuchtetem Spiegel, Sportschuhe mit beleuchteter Sohle und elektrisch verstellbare Fernsehsessel komplett als Elektrogeräte. Indiz sei hierbei, dass der elektrische Bestandteil (also z.B. der Motor oder die Leuchte) in das Gesamtprodukt fest eingebaut ist und sich nur unter großer Anstrengung wieder ausbauen lässt.
Dagegen sei bei einer Schrankwand mit aufgebrachter LED-Beleuchtung oder bei einem Fahrrad mit Nabendynamo nur der elektrische Teil allein (also die LED-Leiste oder der Dynamo) vom Gesetz betroffen, da hier diese elektrischen Bestandteile auch einzeln zum Nachrüsten in Verkehr gebracht und leicht ausgetauscht werden können.
An welche Unternehmen wendet sich das ElektroG?
Hersteller und Importeure
Das Gesetz wendet sich in erster Linie an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten, also an diejenigen Unternehmen, die die Geräte erstmals unter ihrem Markennamen in Deutschland neu in Verkehr bringen.
Lieferanten von Herstellern
Lieferanten dieser Hersteller sind indirekt betroffen, sofern sie elektrische oder elektronische Bauteile für betroffene Geräte produzieren oder importieren. Denn neben dem ElektroG gibt es eine zugehörige Elektrogerätestoffverordnung, welche die Stoffverwendungsverbote z. B. für Blei und Cadmium der europäischen RoHS-Richtlinie ins deutsche Recht übernimmt. Diese beziehen sich auf „homogene Werkstoffe“ innerhalb der Geräte und müssen sowohl von den Erstinverkehrbringern der Komplettgeräte als auch von deren Zulieferern beachtet werden.
Einige spezielle Anwendungsfälle werden von den Verboten ausgenommen, in der Regel für eine befristete Übergangszeit. Sie werden in den Anhängen der RoHS-Richtlinie (EU-Richtlinie 2011/65/EU) aufgelistet und regelmäßig an den Stand der Technik angepasst.
Handelsunternehmen
Handelsunternehmen sind direkt vom ElektroG betroffen, sofern sie betroffene Geräte aus anderen Staaten (innerhalb oder außerhalb der EU) beziehen und erstmals in Deutschland unter ihrem Markennamen in Verkehr bringen, sie gelten dann als „Hersteller“. Außerdem gilt als Hersteller, wer Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert und dort unmittelbar an Nutzer abgibt (also nicht an ausländische Handelspartner verkauft, die die Geräte weiter veräußern und dadurch die „Hersteller“-Pflichten im jeweiligen Staat übernehmen müssen). Vor dem Verkauf an Endnutzer muss der Verkäufer im jeweiligen Staat eine Niederlassung einrichten oder einen Bevollmächtigten bestimmen, der dort stellvertretend die jeweiligen nationalen Pflichten des Inverkehrbringers übernimmt.
Umgekehrt müssen im Ausland ansässige Unternehmen, sofern sie Geräte in Deutschland in Verkehr bringen, hierfür in Deutschland jeweils eine Niederlassung einrichten oder Bevollmächtigte bestellen. Diese werden wie Hersteller betrachtet und sind damit insbesondere für die Registrierung bei der Stiftung EAR verantwortlich.
Elektronische Marktplätze und Fulfilmentdienstleister
Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilmentdienstleister unterliegen seit dem 01. Juli 2023 einer Prüfpflicht. Beide müssen dabei prüfen, ob die Hersteller oder deren Bevollmächtigte bei der Stiftung EAR ordnungsgemäß registriert sind. Sind sie es nicht, dürfen die Dienstleistungen der elektronischen Marktplätze und Fulfilmentdienstleister ihnen nicht zur Verfügung gestellt werden.
Geräte-Nutzer
Für alle Gerätenutzer legt das ElektroG die zulässigen Entsorgungswege fest. Unterschieden werden b2c-Geräte („business to consumer”) und b2b-Geräte („business to business“), wobei b2b-Geräte “gewöhnlich nicht“ oder überhaupt nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Damit gelten z.B. PC-Bildschirme oder Notebooks stets als b2c-Geräte, selbst wenn sie in Unternehmen genutzt werden.
b2c-Geräte (von privaten und gewerblichen Nutzern) können kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden. Bei b2b-Geräten neueren Datums sind die Hersteller zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet, sofern sie dies nicht bilateral oder in ihren Geschäftsbedingungen ausgeschlossen haben. Ansonsten sind die gewerblichen Nutzer dieser b2b-Geräte zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet und unterliegen hierbei seit 2016 einer entsprechenden Dokumentationspflicht gegenüber der Stiftung EAR.
Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern?
Neben den o.g. Stoffverwendungsverboten sind vor allem folgende Pflichten von Bedeutung:
Registrierungspflicht für alle Hersteller und Importeure vor Markteintritt
Alle betroffenen „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes (also auch Importeure und ggf. Handelsunternehmen) müssen sich bei der Stiftung EAR online registrieren lassen, bevor sie Geräte „anbieten“. Die EAR-Homepage enthält hierzu diverse Hilfestellungen. Für die Registrierung werden Gebühren erhoben gemäß der Gebührenverordnung zum ElektroG, welche von Zeit zu Zeit (häufig zum Jahreswechsel) angepasst wird.
Registrierte Hersteller müssen ihre Registrierungsnummer beim Anbieten von Geräten und auf ihren Rechnungen angeben und monatliche bzw. jährliche Meldungen in das EAR-EDV-System eingeben, insbesondere über ihre in Verkehr gebrachten Gerätemengen.
Zu betonen ist, dass sich alle „Hersteller“ registrieren lassen müssen, also auch Hersteller von b2b-Geräten. Letztere müssen bei der Registrierung allerdings keine Finanzierungsgarantien vorlegen und keine vollen Sammelcontainer von Wertstoffhöfen abholen lassen, s.u.
Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung
Dagegen müssen Hersteller von Geräten für private Haushalte (b2c-Geräte) ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie soll die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte sichergestellt werden. Bei der Registrierung wird deshalb abgefragt, wer die Nutzer der betrachteten Geräte sind, wobei ggf. eine ausschließlich gewerbliche Nutzung verbal zu erläutern und dadurch plausibel zu machen ist.
Individuelle Garantiestellungen sind möglich, wobei die zulässigen Varianten im ElektroG aufgelistet werden.
Organisation der operativen Entsorgungsaufgaben
Die Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen außerdem die tatsächliche operative Entsorgung aller b2c-Geräte vorbereiten. Denn sie sind (als Kollektiv) verpflichtet, von den kommunalen Sammelstellen „auf Abruf“ volle Container abholen und verwerten zu lassen. Die Abholung wird bundesweit von der Stiftung EAR angeordnet. Dabei werden die Marktanteile der Hersteller zu Grunde gelegt, um dem Verursacherprinzip gerecht zu werden. Dies hat jedoch u.a. umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten aller Hersteller zur Folge. Hersteller können sich auch zu kollektiven Rücknahmesystemen zusammenschließen, die für weitere Mitglieder grundsätzlich offen sind, wie z.B. für Lampen und Leuchten.
Kennzeichnung von Neugeräten
Alle Geräte müssen mit einer nachvollziehbaren Herstellerangabe sowie einer „Altersangabe“ (z.B. Baujahr) versehen sein. b2c-Geräte müssen außerdem mit dem Symbol der durchgestrichenen Tonne gekennzeichnet werden, in anderen EU-Staaten gilt dies zumeist auch für b2b-Geräte.
Rücknahmepflicht der Vertreiber
Seit 2016 gilt die Pflicht von Vertreibern mit einer Verkaufsfläche von min. 400 Quadratmeter für Elektro- und Elektronikgeräte, solche Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen und private Haushalte darüber entsprechend zu informieren. Im Fall des Onlinehandels ist die Größe der Versand- und Lagerfläche entscheidend. Seit 1.07.2022 gilt die Rücknahmepflicht ebenso für Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von min. 800 Quadratmeter, wenn sie mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten.
Die Rücknahmepflicht gilt für kleinere Geräte (d. h. max. 25 cm lang/breit/hoch) unabhängig davon, ob der Altgerätebesitzer gleichzeitig ein ähnliches Neugerät kauft. (Sie wurde ab 2017 lediglich auf die gleichzeitige Abgabe von „fünf Geräten pro Geräteart“ beschränkt. Außerdem wurde ein Bußgeldtatbestand bei Verstoß gegen die Rücknahmepflichten eingeführt). Bei größeren Geräten gilt das Rückgaberecht des Gerätebesitzers bzw. die Rücknahmepflicht des Vertreibers nur bei gleichzeitigem Kauf eines Neugeräts mit ähnlichen Funktionen.
Die zurückgenommenen Altgeräte sind einem der vorgeschriebenen Entsorgungswege zuzuführen (Abgabe an Hersteller oder kommunale Sammelstellen oder zertifizierte Erstbehandlungsanlagen), sofern keine Wiederverwendung möglich ist.
Außerdem gilt für alle Vertreiber, die zur Rücknahme verpflichtet sind oder freiwillig zurücknehmen, eine Anzeigepflicht, die besonders aufwändig wird, falls der Vertreiber die Option einer Weitergabe der Altgeräte an die jeweiligen Hersteller wählt.
Des Weiteren müssen rücknehmende Vertreiber jährliche Mitteilungspflichten über zurückgenommene und entsorgte Altgerätemengen etc. an die Stiftung EAR erfüllen. Bei Weitergabe der Altgeräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder kommunale Sammelstellen ergibt sich diese Berichtspflicht aus § 29 Abs. 4. Andernfalls, d.h. bei Weitergabe an Erstbehandlungsanlagen, greifen die noch aufwändigeren Berichtspflichten gemäß § 29 Abs. 1 und zusätzlich Abs. 3. Außerdem ist hierbei zu beachten, dass keine Abgabe an „fliegende Händler“ und keine Teil-Demontage in Eigenregie erfolgen darf.