Steuerliche Forschungszulage
Zum 01.01.2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG; BGBl I S. 2763) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Ziel ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anzuregen.
Begünstigt sind FuE-Vorhaben aus den Kategorien:
- Grundlagenforschung
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
Egal ob KMU, Start-up oder Großunternehmen: Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, können grundsätzlich von der Forschungszulage profitieren.
Das Verfahren für die Gewährleistung der Forschungszulage ist zweistufig und vollständig digital:
- Antrag auf Erteilung der Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (direkt zum Antragsportal)
- Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt
Der Antrag auf Bescheinigung des FuE-Vorhabens ist zu jeder Zeit möglich: vor, während, oder nach Abschluss des Vorhabens, aber immer vor dem Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt.
Der Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt ist bis zu vier Jahre nach jedem Wirtschaftsjahr, in dem förderfähiger Aufwand entstanden ist (unabhängig vom Stand des FuE-Vorhabens) möglich.
Der Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt ist bis zu vier Jahre nach jedem Wirtschaftsjahr, in dem förderfähiger Aufwand entstanden ist (unabhängig vom Stand des FuE-Vorhabens) möglich.
Nutzen Sie für weitere Informationen das umfassende Angebot auf dem Portal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFG).