Innovationsförderung
Steuerliche Forschungszulage
Profitieren Sie von einer projekt- und laufzeitunabhängigen FuE-Förderung. Die Besonderheit: die Förderung erfolgt im Rahmen der Steuerrückerstattung.
Die Grundlage für die steuerliche Forschungsförderung bildet das Anfang 2020 in Kraft getretene Forschungszulagengesetz. Unternehmen werden durch das Forschungszulagengesetz steuerliche Begünstigungen gewährt, die bis zu 25% der förderfähigen Aufwendungen pro Jahr umfassen.
Wer wird gefördert?
Förderfähig sind Unternehmen jeder Größe mit Sitz in Deutschland – egal, ob Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft.
Was wird gefördert?
Unabhängig von Größe und Branche, besteht die Möglichkeit der Förderung für die Forschungsausgaben deutscher Unternehmen.
Zu den Kriterien der FuE-Vorhaben zählen:
- Entwicklung neuartiger (Lösungs-) Konzepte im Rahmen des zu fördernden Projekts,
- Gewinnung neuen Wissens und neuer Erkenntnisse im Unternehmen durch das zu fördernde Projekt
- Unsicherheiten hinsichtlich des Erreichens angestrebter Ziele im Rahmen des zu fördernden Projekts im Unternehmen
- Planung spezifischer Ziele und Definierung von Meilensteinen für das zu fördernde Projekt
Um einschätzen zu können, ob Ihr Vorhaben im Rahmen der Steuerlichen Forschungszulage überhaupt infrage kommt, können Sie diesen Forschungszulagenrechner nutzen.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen pro Wirtschaftsjahr eines Unternehmens und ist auf zwei Millionen E
uro begrenzt. Die maximale jährliche Forschungszulage liegt daher bei 500.000 Euro. Durch das Corona-Konjunkturpaket wurde der Betrag für Aufwendungen zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2026 auf jährlich 4 Millionen Euro erhöht. Die Forschungszulage kann neben anderen staatlichen Förderungen gewährt werden, jedoch werden bereits anderweitig geförderte Personalkosten nicht mehr berücksichtigt. Gesamtstaatliche Beihilfen für FuE-Vorhaben dürfen 15 Millionen Euro pro Unternehmen und FuE-Projekt nicht überschreiten.
Die Erstattung in zwei einfachen Schritten!
Wichtig: Es können nur Projekte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2020) begonnen wurden, gefördert werden.