Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge an Gebäuden

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet Gebäudeeigentümer, Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in neu zu errichtenden und – bei Renovierung von mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle – bestehenden Gebäuden vorzusehen. Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit großen Parkplätzen müssen ab 2025 mindestens einen Ladepunkt vorhalten.

Pflichten bei Neubau

  • Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen: Bei Errichtung eines Neubaus mit mehr als fünf Stellplätzen (innerhalb oder an das Gebäude angrenzend) muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
  • Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen: Bei einem Neubau mit mehr als sechs Stellplätzen (innerhalb oder an das Gebäude angrenzend) muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich mindestens einen Ladepunkt errichtet werden.

Pflichten im Bestand

  • Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen: Wird das Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen, die den Parkplatz (innerhalb oder angrenzend) oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden.
  • Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen (innerhalb oder angrenzend): Wird das Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen, die den Parkplatz (innerhalb oder angrenzend) oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen: Ab dem 1. Januar 2025 muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden, wenn das Gebäude über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder an das Gebäude angrenzend verfügt. Besteht diese Pflicht für mehrere dem gleichen Eigentümer gehörende Nichtwohngebäude, kann er die Gesamtzahl der Ladepunkte auch zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichten, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird.

Befreiung von der Ladesäulenpflicht (Ausnahmen)

  • Gemäß § 1 Absatz 2 GEIG gilt das Gesetz nicht für Nichtwohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die auch überwiegend durch sie selbst genutzt werden.
  • Sofern bei einer größeren Renovierung die Kosten für die Lade- und Infrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten der Renovierung überschreiten, besteht die Ladesäulenpflicht ebenso nicht (§ 14 GEIG).