Aus- und Weiterbildung
Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben einer Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft in der Sicherheitswirtschaft (gewerbliche Sicherheitsunternehmen und betriebliche Sicherheitseinrichtungen), insbesondere in Bewachungs-, Sicherungs- und Ordnungsdiensten, Veranstaltungs- und Verkehrsdiensten, wahrnehmen zu können:
- Abwenden von Schäden und Gefahren
- Aufrechterhalten von Sicherheit und Ordnung
- Nutzen der zur Verfügung stehenden Schutz- und Sicherheitstechnik
- Kundenorientiert handeln und kommunizieren sowie deeskalierend wirken
- Beurteilen der eigenen rechtlichen Stellung sowie Berücksichtigen von Gesetzen und Vorschriften.
Prüfungstermine
Eine Übersicht über die bundeseinheitlichen Prüfungstermine der kommenden Jahre finden Sie auf der Homepage der DIHK-Bildungs-GmbH auf der Seite "Schutz und Sicherheitskraft" bzw. über diesen Link.
Anmeldeschluss der Prüfungen:
1. Teilprüfung Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
Frühjahrsprüfung | 30.12. |
Herbstprüfung | 30.06. |
2. Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen
Frühjahrsprüfung | 30.12. |
Herbstprüfung | 30.06. |
Zulassungsvoraussetzung und Anmeldung
Wir empfehlen dringend, die Zulassung zur Prüfung vor Beginn eines Vorbereitungslehrganges zu beantragen. Ihren Zulassungsbescheid können Sie über dieses Onlineformular (Zulassungsantrag und Anmeldung) beantragen.
(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer Folgendes nachweist:
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Sicherheitswirtschaft oder
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, von der mindestens drei Jahre in der Sicherheitswirtschaft abgeleistet sein müssen und
- ein Mindestalter von 24 Jahren und
- die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang, dessen Beendigung nicht länger als 24 Monate zurückliegt nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft entsprechend § 1 Absatz 2 haben.
(3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu hat die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht bestanden habe?
Sollten Sie die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, erhalten Sie mit der Post immer einen schriftlichen Prüfungsbescheid mit Ihren Prüfungsergebnissen und einer Rechtsmittelbelehrung und, sofern es nicht die letzte Wiederholungsmöglichkeit war, ein Anmeldeformular für die Wiederholungsprüfung.
Eine nicht bestandene schriftliche oder eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. Wer die Wiederholung der mündlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, wird von der schriftlichen Prüfung befreit, wenn in der vorangegangenen schriftlichen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielt wurden (Die schriftliche Prüfung war somit bestanden!). Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung der nicht bestandenen mündlichen Prüfung auch eine bereits bestandene schriftliche Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
Woher bekomme ich weitere Informationen?
Auf der Homepage der DIHK-Bildungs-GmbH finden Sie auf der Seite "Informationen und Dokumente für die Schutz und Sicherheitskraft" über die Buttons „Strukturierungen“ und „Rahmenpläne" weitere Informationen und natürlich auch im Weiterbildungs-Informations-Systems (WIS) und beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK).
Die IHK Cottbus bietet zu den deutschen Zeugnissen Übersetzungen an.