Aus- und Weiterbildung
Prüferdelegationen - Entlastung von Prüfern
Einführung und Bildung von Prüferdelegationen
Eine wesentliche Änderung im Prüfungsrecht stellt die Einführung von Prüferdelegationen gemäß §§ 39 Abs. 2, 42 Abs. 2 BBiG dar. Die zuständige Stelle entscheidet vor Beginn der Prüfung, ob sie Prüferdelegationen bildet, § 42 Abs. 3 S. 1 BBiG. Diese Entscheidung sollte zu Beginn jeder Berufungsperiode für jede Abschluss-, Umschulungs- und Fortbildungsprüfung getroffen werden.
Prüferdelegationen werden im Wesentlichen in der gleichen Art und Weise wie Prüfungsausschüsse berufen. Sie bestehen aus ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern und sind paritätisch besetzt. Prüfende können nun parallel sowohl in einen Prüfungsausschuss als auch in eine Prüferdelegation als ordentliche oder stellvertretende Mitglieder berufen werden.
Es ist erstmals möglich, dass bei einer Prüfung neben dem Prüfungsausschuss zusätzlich auch eine oder mehrere Prüferdelegation(en) für die Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen zum Einsatz kommen können. Dadurch ist es möglich, Prüfende, die in einem Prüfungsausschuss beispielsweise als stellvertretende Mitglieder berufen sind, zusätzlich zu dieser Funktion in einer Prüferdelegation als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied einzusetzen.
In dieser Konstellation prüft das stellvertretende Prüfungsausschussmitglied nicht in seiner Funktion als stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses, sondern in seiner Funktion als ordentliches Mitglied in der Prüferdelegation. Anders als bei Prüfungsausschüssen können in Prüferdelegationen allerdings auch Personen berufen werden, die fachlich nicht das gesamte Spektrum der Prüfungsinhalte abdecken, sondern nur für ein oder mehrere Prüf- oder Fachgebiete sachkundig sind.
Einsatz von Prüferdelegationen
Werden eine oder mehrere Prüferdelegationen gebildet, kann die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung einzelner oder auch aller Prüfungsleistungen auf die Delegation/en übertragen, § 42 Abs.2 BBiG. Das Ergebnis der Bewertungen der Prüferdelegation(en) ist vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Der Prüfungsausschuss beschließt über:
- die Noten zur Bewertung derjenigen Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat
- die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
- das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.