Aus- und Weiterbildung

Prüfungswiederholung

Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung

Wer an einer Abschlussprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat, kann die Prüfung bis zu zweimal wiederholen. Dabei können Leistungen, die in der vorangegangenen Prüfung in ausreichendem Maße erbracht wurden, anerkannt werden. Welche Leistungen das sind, teilen wir Ihnen auf dem Anmeldeformular zur Wiederholungsprüfung mit.
Erfolgt die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, so sind auch die bestandenen Prüfungsteile zu wiederholen.
Die nicht bestandene Abschlussprüfung kann frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholt werden. Die Sommerprüfung findet im Zeitraum zwischen Mai und Juli und die Winterprüfung im Zeitraum zwischen November und Januar statt.
Bitte beachten Sie dazu die Anmeldefristen.
Sommerprüfung
1. Februar des laufenden Jahres
Winterprüfung
1. September des laufenden Jahres

Die Ausbildungszeit wurde verlängert

In der Regel wird bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis um ein halbes Jahr verlängert. Auszubildende haben einen Anspruch auf diese Verlängerung – auch im Fall einer 2. Wiederholung. Die Verlängerung bietet die Möglichkeit und die Pflicht, weiter die Berufsschule zu besuchen und auch in der Praxis die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.
Mit dem Prüfungsergebnis erhalten der Prüfungsteilnehmer oder das Ausbildungsunternehmen die Prüfungsanmeldung für die Wiederholungsprüfung.
Stellt der Auszubildende beim Ausbildungsunternehmen wegen nicht bestandenen Abschlussprüfung einen formlosen Antrag auf Vertragsverlängerung, wird das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens um ein Jahr verlängert. (BBiG § 21 Abs. 3)
Die Vertragsverlängerung erfolgt immer für 6 Monate, um den kompletten Prüfungszeitraum einzuschließen. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Im Fall einer Vertragsverlängerung trägt das Ausbildungsunternehmen die Gebühr für die Wiederholungsprüfung.

Die Ausbildungszeit wurde nicht verlängert

Stellen Auszubildende keinen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit, können sie sich auch selbst zur Wiederholungsprüfung anmelden.
Der Auszubildende meldet sich dann, unter Berücksichtigung des Anmeldeschlusses (siehe oben), mit dem ihm von der IHK Cottbus zugestellten Anmeldeformular selbst zur Wiederholungsprüfung an.
Für die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung fallen für den Prüfungsteilnehmer Gebühren an, welche vor der Prüfungsdurchführung zu entrichten sind. Die Gebührenbescheide werden rechtzeitig durch die IHK Cottbus verschickt. (Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 260 KB))