Aus- und Weiterbildung

Rechtsgrundlagen in der Ausbildung, Gesetze und Verordnung

Die wichtigsten Regelungen für Betriebe und Auszubildende finden Sie im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.03.2005 und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12.04.1976. Im Übrigen gelten auch für Auszubildende die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften.
Über die jeweiligen Links gelangen Sie zu der Langfassung der Gesetzestexte:
  • Das Berufsbildungsgesetz bildet die gesetzliche Grundlage für das Ausbildungsverhältnis zwischen Betrieb und Azubi. Es regelt Rechte und Pflichten von Auszubildenden und Ausbildern während der Berufsausbildung.
  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung und Berufsausbildung von Jugendlichen, die bei Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind.
  • Die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt auf der Grundlage einer staatlich vorgegebenen Ausbildungsordnung. Sie legt verbindlich und bundesweit einheitlich fest, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlangung des Berufes zu erwerben sind und gibt die Prüfungsanforderungen vor. Jeder Ausbildungsbetrieb kann auf dieser Grundlage seinen eigenen Ausbildungsrahmenplan erstellen, der eine zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildungsinhalte enthalten soll.
  • Die Ausbildungsregelungen über die Berufsausbildung nach § 66 finden Sie in den beigefügten Anlagen.
  • Außerdem gelten auch für Auszubildende die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften - insbesondere das Mutterschutzgesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie das Bundesurlaubsgesetz.
Individuelle Rechtsgrundlage jeder Ausbildung ist der Berufsausbildungsvertrag. Ausbildende haben gemäß BBiG mit Auszubildenden einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag abzuschließen - und zwar schon vor dem Beginn der Berufsausbildung. Der Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten während der Ausbildung. Er ist vom Ausbildenden und Auszubildenden (wenn dieser minderjährig ist, zusätzlich von dessen gesetzlichem Vertreter) zu unterschreiben. Wird der Vertrag nachträglich geändert, ist auch die Änderung schriftlich festzuhalten.