Aus- und Weiterbildung
EU-Jugendliche ausbilden
Seit dem 1. Mai 2011 gilt für polnische, estnische, lettische, litauische, tschechische, slowakische, ungarische und slowenische Staatsbürger die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Damit können sich auch Jugendliche aus diesen Ländern können sich um einen Ausbildungsplatz in Deutschland bewerben. Eine Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung durch deutsche Behörden benötigen sie hierfür nicht. Worauf aber müssen Unternehmen achten, die einen Bewerber aus dem europäischen Ausland ausbilden möchten?
Ausbildung nach deutschem Recht
Für die betriebliche Berufsausbildung ausländischer Bürger in Deutschland gilt deutsches Arbeits-, Bildungs- und Sozialversicherungsrecht. Für die Berufsausbildung bedeutet das: Ob Piotr aus Breslau im Betrieb lernt oder Peter aus Burg – in beiden Fällen greifen das deutsche Berufsbildungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Bundesurlaubsgesetz.
Das bedeutet unter anderem:
Der Ausbildungsvertrag wird zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden geschlossen. Bei Minderjährigen müssen deren gesetzliche Vertreter beteiligt werden und den Vertrag ebenfalls unterzeichnen.
- Jugendliche (Personen unter 18 Jahren) dürfen nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn die Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes oder die ärztliche Erstuntersuchung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz vorliegt (zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als 14 Monate).
- Der Abschluss eines Ausbildungsvertrages verpflichtet die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule. Dabei richtet sich der Schulstandort nach dem Ausbildungsberuf und kann in großer Entfernung zum Ausbildungsbetrieb liegen. Die Anmeldung zur Berufsschule erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb.
- Die Auszubildenden haben einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Hier hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet und er daher die tarifliche Vergütung zu zahlen hat.
- Wie Arbeitnehmer haben auch Auszubildende Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Jahresurlaub für volljährige Auszubildende beträgt mindestens 24 Werktage.
Versicherungspflicht
Betriebliche Ausbildungsverhältnisse unterliegen der Sozialversicherungspflicht, das heißt, Arbeitgeber und Auszubildende führen Beiträge zur Sozialversicherung ab. Wichtig: Unabhängig von einem eventuell im Heimatland bestehenden Versicherungsverhältnis muss für den Auszubildenden eine Krankenversicherung in Deutschland abgeschlossen werden.
Ausländische Auszubildende unterliegen außerdem der Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt, wenn Sie für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten in Deutschland wohnen werden – zum Beispiel in Mietwohnungen, Wohnheimen, Wohngemeinschaften oder Internaten. Um dabei die Lebenshaltungskosten zu reduzieren, können sich auch Auszubildende aus dem europäischen Ausland Unterstützungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit (z. B. Berufsausbildungsbeihilfe) oder der Schulverwaltungsämter sichern.
Ein Hinweis: Sprachprobleme sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Denn ohne ausreichende Deutschkenntnisse ist ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss kaum möglich. Hierauf sollten Betriebe bereits in der Bewerbungsphase hinweisen.