Schwangerschaft in der Ausbildung

Kaum ein Ereignis verändert das Leben so nachhaltig, wie eine Schwangerschaft. Wird eine junge Frau während der Ausbildung schwanger, stellen sich für sie und den Betrieb viele neue Fragen. Hier finden Sie wichtige Informationen, was zu beachten ist. Rechtliche Grundlage sind das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Mitteilungspflicht der Auszubildenden

  • Sobald einer Auszubildenden die Schwangerschaft bekannt ist, sollte sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen.
  • Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung der Hebamme über die Schwangerschaft und den Geburtstermin verlangen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

Pflichten des Arbeitgebers

  • Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen.
  • Auch Betriebs-/Personalrat und Werksfürsorge müssen informiert werden.
  • Der Arbeitgeber hat die Kenntnis über die Schwangerschaft vertraulich zu behandeln, auch Eltern gegenüber. Selbst bei minderjährigen Auszubildenden darf der Arbeitgeber nur in begründeten Ausnahmefällen (bei Gefahr für Kind oder Mutter) mit den Eltern in Kontakt treten.
  • Für Vorsorgeuntersuchungen muss der Arbeitgeber die Auszubildende von der Arbeitszeit freistellen. Die dadurch entstehenden Fehlzeiten müssen nicht vor- oder nachgearbeitet werden.
  • Auf Anfrage ist stillenden Müttern die zum Stillen erforderliche Zeit (während der Arbeitszeit) zu gewähren.

Besonderer Kündigungsschutz

Die Kündigung ist unzulässig
  • während der Schwangerschaft (auch wenn die Probezeit noch läuft)
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
  • wenn dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Schwangerschaft oder Entbindung angezeigt wird
  • Der Kündigungsschutz gilt auch schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn
  • Dies gilt auch für Kleinstbetriebe (< 5 Angestellte), da die Kleinstbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes hier nicht gilt
  • Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung nach Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes möglich

Arbeitsplatzgestaltung

  • Arbeitsplatz und Arbeitsablauf müssen so gestaltet werden, dass Gefahren für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter vermieden werden. Die notwendigen Maßnahmen richten sich nach den Gegebenheiten im Betrieb und den Bedürfnissen der Frau. Die Einzelheiten müssen mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.
  • Schwere körperliche Arbeit und Gesundheitsgefahren, wie zum Beispiel Staub, Gase, Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm sind verboten bzw. sollen vermieden werden.
  • Grundsätzlich verboten sind auch Akkord- und Fließbandarbeit
  • Während Schwangerschaft und Stillzeit dürfen Auszubildende nicht mit Mehrarbeit, Nachtarbeit (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden

Individuelles Beschäftigungsverbot

Die Aufsichtsbehörde oder der Arzt können ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind (beispielsweise unter anderem an Tankstellen oder in der Tierpflege).
Bezahlung während eines Beschäftigungsverbotes
Der Arbeitgeber muss die Ausbildungsvergütung für den Zeitraum fortzahlen, in dem die Schwangere wegen eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise nicht arbeitet („Mutterschutzlohn“, § 11 Abs. 1 MuSchG). Arbeitgebern wird gezahlter Mutterschutzlohn auf Antrag im sogenannten „U2-Verfahren“ von der Krankenkasse der Auszubildenden erstattet.

Mutterschutzfristen

  • vor der Entbindung: sechs Wochen*
  • nach der Entbindung: acht Wochen regulär / zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten
  • Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutzurlaub um die Frist, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
* Auf ausdrückliche Bereiterklärung der werdenden Mutter darf diese bis zur Geburt arbeiten. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Mutterschaftsgeld

Während des gesetzlichen Mutterschutzes erhält die Auszubildende keine Ausbildungsvergütung vom Betrieb, sondern Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Erhält sie damit weniger als die übliche Ausbildungsvergütung, muss der Arbeitgeber ihr den Dif-ferenzbetrag überweisen (§ 13 & 14 Abs. 1 MuSchG). Arbeitgebern wird dieser Differenzbetrag auf Antrag im sogenannten „U2-Verfahren“ von der Krankenkasse der Auszubildenden erstattet. Antragsformulare sind bei den Krankenkassen erhältlich.

Teilnahme an Prüfungen

Sofern die generellen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Prüfung erfüllt sind, kann an der Prüfung auch während des Mutterschutzes teilgenommen werden. Ausnahme: Inhalte der praktischen Prüfung stellen eine gesundheitliche Gefährdung von Mutter und Kind dar (beispielsweise Tierpfleger).

Besuch der Berufsschule

Wird die Ausbildung nur um die Zeit des Mutterschutzes unterbrochen, empfiehlt sich auch in dieser Zeit der Besuch der Berufsschule.

Elternzeit

Kommt das Kind während der Ausbildung zur Welt, so können Mutter oder Vater in die Elternzeit gehen. In dieser Zeit ruht das Ausbildungsverhältnis, wodurch sich die Lehre um die Erziehungszeit verlängert. Zusammen stehen Mutter und Vater drei Jahre Erziehungszeit zu. Sie können selbst entscheiden, wie sie diese 36 Monate untereinander aufteilen und ob sie die Zeit ganz ausschöpfen. Die Elternzeit muss nicht am Stück genommen werden, sondern kann in bis zu vier Abschnitte aufgeteilt werden. Während der Elternzeit erhält der Azubi keine Ausbildungsvergütung.

Verlängert sich die Ausbildungszeit?

Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich nicht automatisch um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote. Die IHK kann das Ausbildungsverhältnis aber auf Antrag der Auszubildenden verlängern (§ 8 Abs. 2 BBiG)

Fortsetzung der Ausbildung

  • in Vollzeit, wie bisher (je nach Ausfallzeiten aufgrund genommener Elternzeit verlängert sich die Ausbildung)
  • in Teilzeit