Verlängerung der Ausbildungsdauer
In Ausnahmefällen, etwa bei längerer Krankheit des Auszubildenden, kann die Ausbildungszeit verlängert werden.
Wegen Ausfallzeit
Im Gegensatz zur Verkürzung der Ausbildungsdauer, ist die Verlängerung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle (IHK) möglich. (§ 8 Abs. 2 BBiG)
Gründe für eine Verlängerung könnten z. B. sein:
- Erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung
- Längere Krankheit
- Betreuung des eigenen Kindes oder pflegebedürftiger Angehöriger
- Körperliche, geistige oder seelische Einschränkung des Auszubildenden
Der Antrag auf Verlängerung muss durch den Auszubildenden gestellt werden.
Wegen Nichtbestehen der Prüfung
Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können vom Ausbildungsunternehmen verlangen, dass ihr Ausbildungsvertrag bis zum nächsten Prüfungstermin – ca. sechs Monate später – verlängert wird. (§ 21 Abs. 3 BBiG)
Der beste Zeitpunkt für den Verlängerungsantrag ist unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Prüfung. Rein rechtlich wäre es aber noch unverzüglich nach dem Vertragsende möglich. Das entsprechende Beantragungsformular ist dem Bescheid über das Nichtbestehen beigefügt.
Auszubildende können eine Verlängerung auch dann verlangen, wenn sie bei der Prüfung krank gewesen sind.
Wenn die erste Wiederholungsprüfung bestanden wird, endet das Ausbildungsverhältnis an dem Tag, an dem Ihnen das positive Ergebnis schriftlich zugestellt wird.
Besteht der / die Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildung auf sein / ihr Verlangen wiederum bis zur zweiten Wiederholungsprüfung.
Antragstellung
Der Antrag auf Verlängerung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 78 KB) wird vom Auszubildenden / von der Auszubildenden bei der für ihn / sie zuständigen Mitarbeiterin der IHK gestellt, gerne per E-Mail.