Bundesarbeitsgericht zu Equal-Pay
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass eine Frau Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit hat, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändere sich nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt. Die Entscheidung gilt als wegweisend, da insbesondere Gehaltsverhandlungen alleine nicht ausschlaggebend für eine Ungleichbehandlung sein können.
Die Klägerin war seit dem 01.03.2017 bei der beklagten als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb mit einem vereinbarten monatlichen Grundgehalt in Höhe von 3.500 Euro beschäftigt. Ein neu angestellter Vertriebsmitarbeiter mit gleicher Berufsqualifikation und Erfahrung erreichte im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen der Gehaltsverhandlung ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 4.500 € und später in Höhe von 4.000 Euro und schließlich 4.120 Euro. Die Klägerin verlangte daraufhin eine entsprechende Erhöhung des Grundgehaltes.
Die Klägerin argumentierte, die Beklagte müsse ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen wie ihrem fast zeitgleich eingestellten männlichen Kollegen. Dies folge daraus, dass sie die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichte. Da die Beklagte sie beim Entgelt aufgrund des Geschlechts benachteiligt habe, schulde sie ihr zudem die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von mindestens 6.000 Euro. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Das BAG hat nun entschieden, dass die Beklagte der Klägerin einen höheres Grundgehalt schulde, da nach dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) der Arbeitgeber beweisen müsse, dass die Ungleichbehandlung nicht aufgrund des unterschiedlichen Geschlechtes erfolgt sei (Beweislastumkehr). Dies habe die Beklagte nicht geschafft. Der Klägerin wurde zusätzlich ein Schadenersatz in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen.
Die Pressemitteilung zum Urteil finden Sie hier.