Änderungen im Recht- und Forderungsmanagement

Damit das Unternehmen zum Jahreswechsel kein Geld verliert, müssen Unternehmer und Verantwortliche im Rechts- und Rechnungswesen darauf achten, die Verjährung von Ansprüchen zu unterbrechen. Weiterhin müssen alle Unternehmen, die einen Jahresabschluss (Bilanz) aufstellen müssen, an die Offenlegungspflicht der Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2022 endeten, denken. 

Für Unternehmen, die Vermögensanlagen nach dem Vermögenanlagengesetz ausgeben, gilt ebenfalls eine Offenlegungspflicht für ihre Jahresabschlüsse beim Bundeanzeiger. Dabei spielt die Rechtsform keine Rolle.

Zahlungsverjährung

Am 31. Dezember 2023 verjähren viele Ansprüche, die im Jahr 2020 entstanden sind.  Dazu gehören z. B. Zahlungsansprüche aus Kauf- und Mietverträgen sowie für bestimmte Werkverträge. Wichtig für Gläubiger ist, dass sie noch vor dem 31.12.2023 die Verjährung rechtlich wirksam unterbrechen. Dazu muss entweder eine Klage beim Amts- oder Landgericht erhoben werden oder ein Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht (für Antragsteller mit Wohnsitz in Bayern ist dies das Zentrale Mahngericht Coburg) beantragt werden und dem Gläubiger zugestellt werden. Entscheidend ist deshalb, möglichst früh in diesem Monat die Klage einreichen oder den Mahnbescheid beantragen, um eine rechtzeitige Zustellung der Rechtsmittel zu gewährleisten. Nicht ausreichend ist die Stellung einer Rechnung. Wird die Verjährung nicht unterbrochen, so kann sich der Schuldner  gegenüber dem Gläubiger auf den Eintritt der Verjährung berufen und der Anspruch des Gläubigers besteht nicht mehr, d. h. der Schuldner muss z. B. den Kaufpreis nicht bezahlen, obwohl die Ware ordnungsgemäß geliefert wurde.

Was müssen Sie tun?

  • Prüfen Sie, welche Forderungen aus dem Jahr 2020 noch offen sind.
  • Beantragen Sie einen Mahnbescheid beim Zentralen Mahngericht für Bayern in Coburg (www.online-mahnantrag.de) oder erheben Sie Klage vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht.
  • Schalten Sie ggf. einen Rechtsanwalt ein.

Weitere Verjährungsfristen

  • Verjährungsfrist von 30 Jahren bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen; außerdem bei Schadensersatzsprüchen wegen vorsätzlicher Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung
  • Verjährungsfrist von 10 Jahren bei Rechten an einem Grundstück
  • Mängelansprüche bezüglich eines Bauwerks verjähren in 5 Jahren ab Abnahme des Bauwerks
  • Mängelansprüche bei beweglichen Sachen verjähren in 2 Jahren ab Übergabe der Sache
  • Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in 6 Monaten
  • Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in der Regel in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Bis zum 31.12.2023 müssen alle Kapitalgesellschaften (u. a. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG), die meisten GmbH & Co. KGs, sehr große  Personenhandelsgesellschaften (OHGs, KGs) - Ausnahmen gelten für Unternehmen des Publizitätsgesetzes - und sehr große Einzelkaufleute die Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre offenlegen, die am 31.12.2022 endeten. Die Jahresabschlüsse dürfen nur noch in elektronischer Form beim Bundesanzeiger-Verlag in Köln eingereicht werden. Unternehmen, die ihrer Offenlegungspflicht nicht nachkommen, droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € - 25.000 € (siehe dazu www.bundesjustizamt.de). Einreichungen von Jahresabschlüssen: www.publikations-plattform.de

Offenlegungspflicht für Emittenten von Vermögensanlagen

Diese Unternehmen sind nach § 23 VermAnlG verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse unabhängig von ihrer Rechtsform, also z. B. auch als Einzelkaufleute, offenzulegen und elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen.

Finanzanlagenvermittler

Vermittler von Finanzanlagen nach § 34 f GewO mit Sitz in Bayern müssen bis zum 31.12.2023 den Prüfungsbericht bzw. Negativerklärungen für das Jahr 2022 bei der IHK für München und Oberbayern (zuständig für alle IHK-Bezirke, d. h. auch für Vermittler aus dem IHK-Bezirk Coburg, außer Aschaffenburg) bzw. der IHK Aschaffenburg einreichen. Rechtsgrundlage ist § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung. 

Der Prüfbericht soll nach Wunsch der IHK für München und Oberbayern möglichst online übersandt werden. Eine entsprechende Funktion findet sich unter www.ihk-muenchen.de

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ab dem Geschäftsjahr 2024 gelten die verschärften Nachhaltigkeitsberichtspflichten nach der EU-CSR-Richtlinie. Der erste Nachhaltigkeitsbericht muss dann 2025 abgegeben werden. Betroffen sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften sowie Kreditinstitute (§340a HGB) und Versicherungsunternehmen (§341a HGB), die eine Bilanzsumme von 20 Mio. Euro oder Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro und zugleich die Zahl von 500 Arbeitnehmern überschreiten, d. h. alle Unternehmen, die bereits bisher der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen.

Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt ab dem 17.12.2023 auch für Unternehmen, die zwischen 50 und 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – gerechnet nach Köpfen – beschäftigen. Ab dem 17.12.2023 muss insbesondere eine interne Meldestelle eingerichtet sein. Zweck der Meldestelle ist es, dass Mitarbeitende Rechtsverstöße im Unternehmen melden können, ohne arbeitsrechtliche oder sonstige Nachteile zu erleiden.

Lieferkettensorgfaltspflichten

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt ab dem 1. Januar 2024 für alle Unternehmen, die in Deutschland mindestens 1.000 Mitarbeiterrinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Bisher lag die Grenze bei 3.000 Mitarbeitenden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette veröffentlicht. Das LkSG verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. Das Gesetz hat auch Auswirkungen auf Unternehmen, die in Zulieferbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen stehen. Das LkSG sieht vor, dass verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit Zulieferern zusammenarbeiten, auch wenn diese selbst nicht unter das Gesetz fallen. Die Handreichung soll aufzeigen, wie verpflichtete Unternehmen und ihre Zulieferer zusammenarbeiten können.

Personengesellschaftsrecht

Ab dem 1. Januar 2024 tritt die Reform des Personengesellschaftsrechts (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) in Kraft. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Grundform aller Personengesellschaften und rechtsfähige Außengesellschaft. Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) wird eingeführt und in einem eigenen Gesellschaftsregister eingetragen. Die Eintragungsmöglichkeit ist grundsätzlich freiwillig. Für bestimmte GbRs besteht aber Eintragungspflicht, insbesondere, wenn eine GbR Grundstückseigentum hat. Die eGbR ist auch anwendbar im Umwandlungsgesetz. Die GbR wird für freie Berufe geöffnet. Bestehende GbRs sollten ihren Anpassungsbedarf in Bezug auf ihre Gesellschaftsverträge prüfen. 2024 neu zu gründende GbRs müssen das neue Recht beachten. Es gibt keine Übergangsfrist.