CO2-Grenzausgleichsabgabe CBAM für Importe

1. Grundlage des CBAM 

Im Juli 2021 wurde das „Fit for 55“-Paket von der Europäischen Kommission vorgestellt, ein Schlüsselelement davon ist das CO²-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM). Ziel dessen ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO²-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
Am seit 2005 existierenden, zentralen Klimaschutzinstrument, dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS), setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an:
Das bedeutet, Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Dabei soll CBAM auch sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Ein weiterer Aspekt soll sein, Anreize für Unternehmen in Drittländern zu schaffen, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf dem EU-Markt Fuß fassen zu können.
Zum ersten Vorschlag im Juli 2021 zur Einführung eines CO²-Grenzausgleichmechanismus haben sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am 13. Dezember 2022 die EU-Einigung über CO²-Grenzausgleichsmechanismus CBAM und einen vorläufigen Verordnungsentwurf veröffentlicht.
Die in diesem Beitrag nachfolgend dargestellten Informationen basieren auf dem aktuellen Stand und sind noch nicht final.

2. Anwendungsbereiche des CBAM

CBAM betrifft den Import der in Anhang I des Verordnungsentwurfs aufgeführten Waren, diese sind nach ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst:
  • Eisen und Stahl (Kapitel 72 und 73 weitgehend)
  • Aluminium (Kapitel 76 weitgehend)
  • Zement (Position 2507, 2523)
  • Düngemittel (Position 2808, 2814, 2834, 3102, 3105)
  • Elektrizität (Position 2716)
  • Wasserstoff (Position 2804) sowie unter bestimmten Bedingungen auch für indirekte Emissionen
  • bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326)
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ausgeweitet wird.
Von CBAM erfasst sind damit grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
  • Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren für den persönlichen Gebrauch 
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des UZK.

3. Pflichten für Unternehmen

Übergangsphase 2023-2025

CBAM wird phasenweise eingeführt und startet mit ersten Meldepflichten bereits zum 01.Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31.Dezember 2025. Während des Übergangszeitraums sind folgende Verpflichtungen für Importeure zu beachten:
  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Waren entstanden sind
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
    - die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt
    - die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO²e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO²e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode;
    - die gesamten indirekten Emissionen,
    - den CO²-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Art. 203 UZK.
Finanzielle Ausgleichszahlungen müssen in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.

Implementierungsphase ab 2026

Ab 2026 muss mit weitergehenden Verpflichtungen für Importeure gerechnet werden:
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrgüter in die EU
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jeden darauffolgenden Kalenderjahres für die mit den im Vorjahr importierten Gütern verbundenen Emissionen
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch nicht definiert, wer zuständig sein wird).
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.
Die Kommission wird prüfen, ob weitere Güter und nachgelagerte Produkte einbezogen werden sollen. Bis 2023 werden alle Güter betroffen sein, die unter den EU-Emissionshandel fallen.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. 

Vorbereitung

Falls Sie Importwaren aus den o.g. Kapiteln/Positionen beziehen
  • legen Sie fest, wer künftig für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten in Ihrem Betrieb verantwortlich ist
  • stimmen Sie sich bitte frühzeitig mit Ihren Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO² Emissionen ab
  • stellen Sie sicher, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung Ihrer Waren kennen, Ursprung unbekannt ist nicht mehr möglich

4. DEHSt wird nationale CBAM-Stelle in Deutschland

Am 1. Oktober 2023 hat die Übergangsphase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) begonnen. Importeure betroffener Waren müssen nun quartalsweise über die mit ihren eingeführten Waren verbundenen Emissionen berichten. Der erste Berichtszeitraum hat am 1. Januar 2024 begonnen und der sogenannte CBAM-Bericht muss bis spätestens 31. Januar 2024 eingereicht werden.
Die Abgabe der Berichte erfolgt über das europaweite CBAM-Übergangsregister der Europäischen Kommission. Betroffene Unternehmen können das Portal zur Berichterstellung nutzen oder dort einen selbst erstellten Bericht hochladen. Der CBAM-Bericht muss bestimmte Informationen enthalten, darunter die Gesamtmenge der eingeführten Waren, die tatsächlichen Emissionen sowie die gesamten indirekten Emissionen der eingeführten Waren. Die Emissionsmenge kann bis zum 31. Juli 2024 vollumfänglich mit den von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Standardwerten berechnet werden. Darüber hinaus können die ersten beiden abgegebenen CBAM-Berichte bis zu diesem Datum noch nachträglich geändert werden.
Die Europäische Kommission hat am 22. Dezember 2023 die Standardwerte für die CBAM-Übergangsphase veröffentlicht. Die Standardwerte sind nach Produktgruppen geordnet. Sie beziehen sich auf den KN-Code des Produkts und geben die direkten, indirekten und gesamten Treibhausgasemissionen an.
Fast drei Monate nach dem Start des neuen EU-Grenzausgleichsmechanismus für CO2, „CBAM“ hat die Bundesregierung nun die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den für „CBAM“ benannt. 
Nunmehr erhalten betroffenen Unternehmen auch Zugang zum CBAM-Register, der durch die nationale zuständige Behörde freigeschaltet werden muss.
Weitere Informationen finden Sie auf der Netzseite der DEHSt: https://www.dehst.de/DE/startseite/startseite-node.html
Wegen der verzögerten Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeit hat sich die DIHK für einen nachsichtigen Umgang mit Blick auf Bußgelder eingesetzt. 
Die DEHSt hat nun folgende Informationen veröffentlicht:
„Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen. Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen. Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.“
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