Ursprungszeugnis

Die IHK zu Coburg stellt jährlich ca. 7.000 Ursprungszeugnisse für ihre Mitgliedsunternehmen aus. Das Ursprungszeugnis ist ein Dokument, das im internationalen Warenverkehr Verwendung findet. Wie es zu beantragen ist, erfahren Sie auf dieser Seite.

Allgemeines zum Ursprungszeugnis

Das Ursprungszeugnis dient zur offiziellen Bescheinigung des handelspolitischen Ursprungs einer genau definierten Ware und wird von den Zollbehörden vieler Staaten zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung verlangt. Die IHK fungiert hier als Zollbehörde. Sie prüft und entscheidet über den Ursprung einer Ware.
Die Industrie- und Handelskammer zu Coburg stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus, soweit nicht die Ausstellung anderen Stellen zugewiesen ist. Die Ausstellung richtet sich nach dem "Statut (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4464 KB)der Industrie- und Handelskammer zu Coburg für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen" vom 17. Juli 2019 und nach den Richtlinien (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 528 KB) zu diesem Statut.

Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen wird nur dann beantragt, wenn die Zollbehörden des Importlandes (laut Konsulats- und Mustervorschriften)oder der Kunde (im Akkreditiv oder vertraglich) dies ausdrücklich vorschreiben. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es ist der in der Europäischen Gemeinschaft einheitliche Vordruck mit Original, rotem Antrag und gelben Durchschriften zu verwenden.

Die Vordrucke werden in Maschinenschrift oder mittels EDV in einer Amtssprache der Gemeinschaft oder nach den Gepflogenheiten und Erfordernissen des Handels in einer anderen Sprache ausgefüllt, wobei auf Übereinstimmung zu achten ist.

Erforderliche Angaben

Feld 1

Als Name des Absenders muss angegeben sein:
  • eine im Handelsregister eingetragene Firma: Firma gemäß Handelsregister
  • nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende: Vor- und Zuname
  • Nichtgewerbetreibende: Vor- und Zuname der natürlichen Person oder satzungsgemäße Bezeichnung der juristischen Person
Außerdem ist die vollständige Anschrift anzugeben. Kein Postfach!

Feld 2

Hier ist die Adresse des Warenempfängers einzutragen. Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Statt einem namentlich bezeichneten Empfänger ist auch die Angabe "an Order" möglich, das Bestimmungsland muss aber auch in diesem Fall angegeben werden.

Feld 3

Auf die richtige Bezeichnung des Ursprungslandes ist zu achten. Keine Ursprungsbegriffe sind: BRD, West-Germany, Western Europe, England, Holland etc., auch dann nicht, wenn im Akkreditiv ausdrücklich gefordert.
Bei Aufführung eines Landes der Europäischen Gemeinschaft oder mehrere Länder der Europäischen Gemeinschaft ist der Zusatz "Europäische Union" in der entsprechenden Sprache in Klammern anzufügen. Wird der allgemeine Ursprungsbegriff "Europäische Union" im Empfangsland akzeptiert, kann er verwendet werden. Bei mehreren Ursprungsländern, kann aus Gründen des Platzmangels ein Verweis auf Feld 6 erfolgen, in dem die Ursprungsländer aufgeführt werden.

Feld 4

Auf die Beförderungsart, z. B. "Lkw, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post" sollte hingewiesen werden. Bei einigen Ländern muss sogar der Name des Schiffes bzw. die Flugnummer angegeben werden usw.

Feld 5

Mögliche Angaben sind z. B. L/C-Nummer und Korrespondenzbank, Rechnungsnummer, Nummer der Importlizenz. Im Falle eines Dreiecksgeschäftes wird hier die Adresse des Rechnungsempfängers eingetragen. Bei mehrseitigen Ursprungszeugnis siehe Verweis ganz unten (Zusätzliche Seiten mit Ursprungszeugnis)

Feld 6

Aufzuführen sind "Anzahl und Art der Packstücke" bzw. "lose" oder "unverpackt". Keine versteckten Herstellerangaben in der Markierung oder in der Warenbezeichnung! Bei mehreren Warenarten und/oder mehreren Ursprungsländern hat eine Unterteilung in laufende Positionsnummern zu erfolgen. In Feld Nr. 3 kann dann für jede Warenposition das entsprechende Ursprungsland genannt werden. Falls dafür der Platz nicht ausreicht, kann alternativ in Feld Nr. 3 die Angabe "siehe Feld Nr. 6" stehen. In diesem Fall sind die Ursprungsländer gut sichtbar zu vermerken. Die Ursprungsländer sind den Warenpositionen zuzuordnen.
Bei umfangreichen Warensendungen kann anstatt eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses ein Sammelbegriff mit Hinweis auf einen Anhang, der eine genaue Warenbeschreibung enthält, verwendet werden: z. B.: Ersatzteile gemäß anhängender (angesiegelten) Handelsrechnung Nr... vom ..." oder "Packliste".
Die Warenbeschreibung ist allgemein verständlich vorzunehmen. Phantasiebezeichungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden: z.B. nicht nur die Angabe “Tempo” sondern auch “Papiertaschentuch”. Weitere Beschreibungen, wie die "Description of goods" aus einem Akkreditiv oder die Angabe der Zolltarifnummer sind nicht erlaubt!

Feld 7

Dieses Feld ist stets auszufüllen. Die Mengenangaben können z. B. erfolgen durch kg (Brutto- und/oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter, Tonne je nach Warenart. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Bruttogewicht (Rohgewicht) und das Nettogewicht (Eigengewicht) anzugeben. Auch dann, wenn die Menge schon durch eine andere Maßeinheit bestimmt ist.

Feld 8 (Nur auf dem Antrag)

Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware "im eigenen Betrieb" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware "im eigenen Betrieb" gefertigt, dann hat der Antrag im Detail zu enthalten, welcher Teil wo hergestellt wurde. Als "im eigenen Betrieb" gilt nur die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Auskunft über die Ursprungsregeln erteilt die IHK (siehe auch zusätzliche vom Unterzeichner abzugebende Erklärungen auf der Vorderseite des Antrages). Falls "in einem anderen Betrieb" anzukreuzen ist, sind der IHK immer entsprechende Ursprungsnachweise vorzulegen. Was im Einzelfall als Nachweis anerkannt werden kann, erläutert die IHK. Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift.

Feld 9

Dieses Feld ist nicht auszufüllen. Der Antragsteller sollte stets mit dem Absender identisch sein. Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit der Kammer möglich.
Bitte berücksichtigen Sie folgendes: Eigenverantwortliche Erklärung des Unternehmens, d. h. Hersteller- und ähnliche -Erklärungen dürfen nur auf der Rückseite des UZ-Vordruckes abgegeben werden. Damit die Handelskammer die erforderliche Beglaubigung vornehmen kann, sind unter diesen Erklärungen Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschriften zu leisten. Wir weisen darauf hin, dass Boykotterklärungen gänzlich verboten sind. Akkreditive (L/C) enthalten oftmals Vorschriften, die in dieser Form nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen!
Der Unterzeichner des UZ-Antrages erklärt durch seine Unterschrift, dass ihm folgendes bekannt ist: Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet er ggf. auch bürgerlich-rechtlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen.

Mehrseitiges Ursprungszeugnis

Reicht für die Warenbeschreibung eine Seite des Ursprungszeugnisses nicht aus, kann in Feld 6 ein Überbegriff der Ware erscheinen und ein Hinweis auf den entsprechenden Anhang (z. B. as per attached list). Alternativ können Sie auch auf ein Dokument verweisen, auf dem alle Warenpositionen mit aufgeschlüsselten Ursprungsländern ersichtlich sind (z. B. Lieferschein oder Rechnung). Alle Seiten werden von der IHK zusammengeheftet, angesiegelt und bescheinigt.
Bei mehreren Ursprüngen ist im Feld 3 zu vermerken: „siehe Feld 6".
Es ist darauf zu achten, dass den einzelnen Waren eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann.
Ursprungszeugnis und Antrag dürfen weder Rasuren noch Übermalungen (Tipp-Ex) aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss bestätigt und von der IHK bescheinigt werden. Leerräume sind zu entwerten.
Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Kennnummer (Seriennummer des Formblattes). Falls gelbe Durchschriften verwendet werden, ist diese Nummer in dem Leerfeld unter der im Original eingedruckten Kennnummer im Durchschreibeverfahren zu wiederholen.

Ausfüllhilfe online

Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)

Informationen zum Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ) finden Sie hier.

"Made in Germany" - Ursprungsmarkierung: Neue IHK-Studie

Markierungsvorschriften sind weltweit sehr unterschiedlich, die Informationen sind häufig nicht verlässlich. Deswegen hat die IHK Region Stuttgart eine Studie zu den ausländischen Markierungsvorschriften in Auftrag gegeben. Die Vorschriften wurden direkt im Ausland in 108 Ländern recherchiert.