Wenn die Insolvenz droht - Was dann?


Es passiert nicht selten, dass ein Betrieb zahlungsunfähig wird und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Nicht immer sind unternehmerische Fehlentscheidungen der Grund. Hat ein Unternehmen nur wenige oder gar nur einen Auftraggeber, der wegbricht, fehlt schnell das Geld für den Geschäftsbetrieb. Ein anderer Punkt, der oft zu Problemen führt, sind Investitionen. Betriebe müssen investieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben. In wirtschaftlich guten Zeiten sind Investitionen auf Kredit keine Gefahr. Das kann sich schnell ändern, wenn sich die Auftragslage verschlechtert oder die Wirtschaft unter Krisen und Rezession leidet.

Was ist eine Insolvenz?

Die Betriebsinsolvenz steht für den Zustand der Zahlungsunfähigkeit eines Betriebs. Das Unternehmen kann die Forderungen der Gläubiger nicht mehr befriedigen und somit seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird geprüft, ob der Betrieb zu retten und die Schulden abzubauen sind, oder ob eine Schließung als einziger Ausweg bleibt.
Grundsätzlich wird ein Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens beim Insolvenzgericht gestellt wird. Bestimmte Unternehmen sind jedoch gesetzlich verpflichtet, einen Antrag zu stellen, wenn ein Unternehmen seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Zu diesen Unternehmen gehören die GmbH, die Aktiengesellschaft, Genossenschaften, die GmbH&Co.KG, die OHG, kurz alle juristischen Personen.

Ziel eines Insolvenzverfahrens

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen. Zu diesem Zweck erfolgt entweder eine Zerschlagung des insolventen Unternehmens, indem das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, oder es wird eine Sanierung durchgeführt, aus deren Erträge die Gläubiger befriedigt werden können. Als Sanierungswege kommen insbesondere die so genannte „übertragende Sanierung“ (der Verkauf des Unternehmens) oder das Insolvenzplanverfahren in Betracht. Im Insolvenzverfahren gilt grundsätzlich das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung. Einzelne Gläubiger haben keine Möglichkeit auf einzelne Vermögensgegenstände zu zugreifen. Damit ist ein „Wettlauf der Gläubiger“ im Insolvenzverfahren ausgeschlossen.

Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?

Einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können der Unternehmer selbst oder seine Geschäftspartner, aber auch Banken, Finanzämter, Krankenkassen stellen. Der Antrag ist bei den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Zuständig ist in der Regel das Insolvenzgericht, wo der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat. Dort gibt es auch die entsprechenden Antragsformulare. Bei juristischen Personen kann jeder gesetzliche Vertreter einen Antrag stellen. Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer derjenige, der antragsberechtigt ist.
Der Fremdantrag eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt. Der Antragsteller muss Unterlagen zum Nachweis der Forderung vorlegen. Außerdem ist darzulegen, dass der Schuldner außerstande ist, diese Verbindlichkeit zu erfüllen. Ausreichend dafür ist beispielsweise das Protokoll eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Pfändungsversuch oder die eidesstattliche Versicherung des Schuldners über seine Vermögenssituation.
Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags berechtigt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Im Fall der so genannten Führungslosigkeit, wenn beispielsweise der Geschäftsführer abgetaucht ist, ist jeder Gesellschafter, bzw. jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.

Wo wird der Insolvenzantrag gestellt?

Der Insolvenzantrag ist bei den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Örtlich zuständig ist in der Regel das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das ist in der Regel der Geschäftssitz. Welches Insolvenzgericht für den Insolvenzantrag zuständig ist, steht im Gerichtsverzeichnis unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Anschriften der Insolvenzgerichte in Sachsen befinden sich unter www.insolvenzgerichte.de/Sachsen.

Das Regelinsolvenzverfahren

Für alle Unternehmen gilt, dass sie das Regelinsolvenzverfahren durchführen müssen, unabhängig davon, ob sie Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Selbständige oder Freiberufler sind. Vom Regelinsolvenzverfahren zu unterscheiden ist das Verbraucherinsolvenzverfahren, das allen Privatpersonen ohne selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit offen steht, aber auch allen ehemals Selbständigen, sofern diese im Zeitpunkt der Eröffnung weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Regelinsolvenz richtet sich nach anderen Verfahrensvorschriften als die Verbraucherinsolvenz.

Das Schutzschirmverfahren

Wer als Unternehmer in eine nicht nur vorübergehende finanzielle Schieflage gerät und gute Chancen für eine Sanierung hat, sollte nicht warten bis das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Schon in diesem frühen Stadium kann es sinnvoll sein, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzordnung sieht für diese Fälle das Schutzschirmverfahren vor, das dem Schuldner die Chance bietet, sein Unternehmen frühzeitig zu sanieren.
Ein Unternehmen kann unter den Schutzschirm schlüpfen, wenn absehbar ist, dass es demnächst seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann und deshalb die Zahlungsunfähigkeit droht. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, scheidet hingegen ein Schutzschirmverfahren aus.
Das Schutzschirmverfahren bietet dem Unternehmer die Chance weiter auf dem Markt bestehen zu bleiben. Der Schuldner kann seine Geschäfte unter Aufsicht eines Sachwalters weiter führen und behält die Verfügungsmacht über das Vermögen. Unter dem Schutzschirm hat der Schuldner maximal drei Monate Zeit, einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Während dieser Zeit ist der Schuldner vor den Zugriffen der Gläubiger auf sein Vermögen geschützt - es besteht ein Vollstreckungsverbot.
Ein Unternehmen kann nur dann unter den Schutzschirm schlüpfen, wenn die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtslos ist und der Schuldner dies mittels einer Bescheinigung eines erfahrenen Krisen- und Sanierungsberaters nachweisen kann.

Restschuldbefreiung

Die Rechtschuldbefreiung steht allen natürlichen Personen offen. Deshalb können Selbstständige, Freiberufler und Privatpersonen einen Antrag stellen. Bei der Insolvenz einer GmbH ist jedoch keine Rechtschuldbefreiung möglich, da die GmbH eine juristische Person ist. Die Restschuldbefreiung ist vor allem dann für den Schuldner wichtig, wenn zu erwarten ist, dass er auch nach dem Insolvenzverfahren auf einem Schuldenberg sitzen bleiben wird. Voraussetzung ist, dass der Schuldner (ggf. neben einem Fremdantrag) selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat. Nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode kann einem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt werden. Diese bewirkt, dass der Schuldner von den restlichen (Alt-)Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit wird. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Schuldner keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich nicht ausreichend darum bemüht oder er wegen Insolvenzstraftaten (z.B. Insolvenzverschleppung) verurteilt wird.
Eine Restschuldbefreiung kann bereits nach drei Jahren erfolgen, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens komplett bezahlt und mindestens 35 % seiner Schulden beglichen hat. Zahlt er zumindest die Verfahrenskosten ist eine Befreiung nach fünf Jahren möglich. In allen anderen Fällen wird der Schuldner nach sechs Jahren schuldenfrei.
Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger sind während der Wohlverhaltensperiode unzulässig. Bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich der Schuldner um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Pfändbares Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellte Bezüge hat der Schuldner an einen Treuhänder abzutreten.

Verfahrenskosten

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren nur dann, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Kosten des Insolvenzverwalters) zu decken. Ist der Schuldner eine natürliche Person, mittellos und beabsichtigt er, Restschuldbefreiung zu erlangen, können ihm auf Antrag die Verfahrenskosten gestundet werden. Soweit der Gläubiger die Abweisung mangels Masse verhindern will, kann er einen Massekostenvorschuss leisten, der die gesamten voraussichtlich entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens abdecken muss.

Wann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet?

Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn der Unternehmer die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann oder wenn für den Unternehmer schon absehbar ist, dass er die Rechnung nicht bezahlen kann (sogenannte drohende Zahlungsunfähigkeit). Anders verhält es sich bei juristischen Personen. Stellt der Geschäftsführer einer GmbH fest, dass die Firma rechnerisch überschuldet ist, muss der Geschäftsführer keinen Antrag stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens erfolgversprechend ist. Eine solche positive Fortführungsprognose setzt zunächst voraus, dass beim Unternehmer der Wille besteht, das Unternehmen fortzuführen. Das allein reicht jedoch nicht aus. Sie kann nur erteilt werden, wenn auch ein ordentlicher Geschäftsleiter sich unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Fortführung des Unternehmens entscheiden würde. Der Unternehmer hat deshalb ein konkretes Unternehmenskonzept zusammen mit einem Finanzplan und einer Liquiditätsrechnung zu erarbeiten. Gelingt das, können rechnerisch überschuldete GmbHs und andere juristische Personen einer Insolvenz entgehen.

Betriebsinsolvenz: Was sind die wichtigsten Fakten und die ersten Schritte?

Die gute Nachricht ist: Eine Betriebsinsolvenz bedeutet nicht zwangsläufig das Aus für den Betrieb. Betroffene Unternehmer dürfen aber nicht den Kopf in den Sand stecken, denn eine Insolvenzverschleppung, also das verspätete Stellen eines Insolvenzantrags kann zu erheblichen Nachteilen führen. Der Unternehmer, der verspätet einen Insolvenzantrag stellt, bekommt keine Restschuldbefreiung. Geschäftsführer einer GmbH oder andere gesetzliche Vertreter juristischer Personen, begehen sogar eine Straftat, wenn Sie den Antrag zu spät stellen. Gerät ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten, sind folgende Schritte erforderlich:
  • Reichen die finanziellen Mittel nicht mehr aus, um die Verpflichtungen zu erfüllen, stellt der Unternehmer selbst einen Insolvenzantrag bei Gericht. Auch Gläubiger haben die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren zu beantragen.
  • Das Gericht eröffnet ein vorläufiges Insolvenzverfahren und bestimmt einen Insolvenzverwalter für den Betrieb. Der Unternehmer darf sein Unternehmen nicht mehr leiten und auch keine Geschäfte mehr führen (allgemeines Verfügungsverbot). Bis zur Entscheidung des Gerichts, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird, führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen fort.
  • Der Insolvenzverwalter hat nun Zeit zu überprüfen, ob das Vermögen des Unternehmens ausreicht, die Kosten des anstehenden Insolvenzverfahrens zu decken.
  • Während dieser Zeit sind die Zahlungsverpflichtungen eingefroren. Gerichtsvollzieher können in dieser Zeit nicht vollstrecken.
  • Reichen die Mittel aus, um die Kosten des Verfahrens zu bezahlen und liegt ein Insolvenzgrund vor, eröffnet das Gericht das ordentliche Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter erhält alle Rechte des Betriebs und die Gläubiger können Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Der Insolvenzverwalter versucht, das Unternehmen zu sanieren oder das Vermögen des Unternehmens zu verwerten und die Schulden bei den Gläubigern abzuzahlen.
  • Steht am Ende des vorläufigen Insolvenzverfahrens fest, dass die Kosten eines Insolvenzverfahrens nicht bezahlt werden können, lehnt das Gericht ein ordentliches Verfahren ab und weist den Antrag mangels Masse ab. Der Betrieb wird geschlossen und die Gläubiger bleiben auf den Außenständen sitzen. Natürliche Personen wie z.B. Selbstständige oder persönlich haftende Komplementäre, nicht aber GmbH-Geschäftsführer, werden im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Eine Abweisung mangels Masse kann zur Gewerbeuntersagung führen.

Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer bei einer Betriebsinsolvenz?

Neben dem Betriebsinhaber selbst sind die Arbeitnehmer von einer Insolvenz betroffen. Sie müssen um ihren Lohn und ihren Arbeitsplatz fürchten. Daher ist im Insolvenzrecht auch festgeschrieben, welche Rechte und Pflichten die betroffenen Mitarbeiter haben. Grundsätzlich gilt:
  • Ein ordentliches Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses und ändert daher nichts an den Pflichten des Arbeitnehmers. Er muss weiterhin zur Arbeit erscheinen. Allerdings geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Arbeitgeberstellung auf den Insolvenzverwalter über.
  • Vor und während einer Insolvenz kann es dazu kommen, dass Arbeitnehmer ihren Lohn nicht erhalten. Um später Ansprüche geltend machen zu können, sollten Mitarbeiter das fehlende Geld schriftlich anmahnen und eine fristgerechte Zahlung fordern.
  • Eine Bitte des Arbeitgebers um Stundung des Gehalts oder den Verzicht auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dürfen Arbeitnehmer ablehnen. Nicht ausgezahlte Beträge fließen nicht in die Berechnung des Arbeitslosengeldes ein und senken die Leistungen der Arbeitsagentur.
  • Als Ersatz für bis zu drei Monate ausstehenden Lohn bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zahlt die Arbeitsagentur Insolvenzgeld. Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld aktiv und bis spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, sonst gehen sie leer aus.
  • Auch im Insolvenzverfahren gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen. Ein Insolvenzverfahren stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter dar. Soweit im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten für ordentliche Kündigungen die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Wenn Arbeitsplätze entfallen, kommen betriebsbedingte Kündigungen in Betracht, wobei auch die Regelungen zur Sozialauswahl zu beachten sind. Für den Arbeitnehmer gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Falls der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben.
  • Eine Besonderheit im Insolvenzverfahren besteht lediglich hinsichtlich der ordentlichen Kündigungsfrist: Arbeitsverhältnisse können in der Insolvenz mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Längere gesetzliche, tarifvertragliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen oder eine ordentliche Unkündbarkeit sind unbeachtlich.
  • Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, darf auch während des laufenden Insolvenzverfahrens Urlaub genommen werden.

Insolvenzverfahren: Wie erhalten Gläubiger ihr Geld?

Das Insolvenzverfahren unterliegt klaren Regeln. Daher dauert es einige Zeit, bis die Gläubiger die ausstehenden Beträge ganz oder teilweise erhalten. Unter Umständen sind keine Vermögenswerte mehr vorhanden und die Gläubiger müssen den Schaden komplett selbst tragen.
Im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts werden die bekannten Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen binnen einer Frist (zwischen 2 Wochen und 3 Monaten) beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist. Auch später angemeldete Forderungen sind bis zum Schlusstermin zu berücksichtigen. Es kann passieren, dass eine Zustellung an einzelne Gläubiger unterbleibt. In solchen Fällen empfiehlt es sich, nicht lange auf eine Aufforderung zu warten, sondern die Forderungen unaufgefordert beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Insolvenzverwalter berücksichtigt nicht angemeldete Forderungen nicht, selbst, wenn sie sich eindeutig aus der Buchhaltung des Schuldners ergeben.
Die Forderungsanmeldung ist grundsätzlich formlos schriftlich möglich. Oft stellen Insolvenzverwalter ein Formblatt zur Verfügung. Die Forderung muss nach Art und Höhe benannt werden. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzugeben und mit Belegen/ Urkunden in Kopie nachzuweisen. Nicht auf Geldzahlung gerichtete Forderungen sind mit ihrem Gegenwert anzugeben. Zinsen können nur bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Gibt es einen Insolvenzplan zur Unternehmenssanierung, sollte der Gläubiger seine Forderung bis zum Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan angemeldet haben, andernfalls verjährt sie in einem Jahr nach Rechtskraft der Planbestätigung.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Nach einem Insolvenzantrag beginnt zunächst ein Eröffnungsverfahren, das primär dem Schutz der künftigen Insolvenzmasse dient. Während dieser Phase werden die Verfahrensvoraussetzungen geprüft. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird der Insolvenzantrag entweder abgelehnt oder das Insolvenzverfahren wird durch gerichtlichen Beschluss eröffnet. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, übernimmt der Insolvenzverwalter die Geschäfte. Sein Hauptziel liegt darin, die Forderungen der Gläubiger möglichst weitgehend zu befriedigen. Dazu nutzt er alle Mittel: Er kann den Betrieb sanieren, Teile des Unternehmens verkaufen, oder den Betrieb komplett zerschlagen. Mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist beträgt mindestens 2 Wochen, höchstens jedoch 3 Monate. Die Gläubiger werden außerdem aufgefordert, dem Insolvenzverwalter etwaige Sicherungsrechte mitzuteilen. Schuldnern des insolventen Unternehmens wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr an dieses, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten dürfen.

Insolvenzverfahren bei Einzelunternehmen

Inhaber von Einzelunternehmen sind natürliche Personen, die mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Daher ist eine Betriebsinsolvenz nicht empfehlenswert, wenn ein Einzelunternehmen wirtschaftlich in Schieflage gerät. Experten empfehlen, zuerst den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Gläubiger fordern das Geld dann von einem Privatmann. Damit steht Einzelunternehmern der Weg in die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) offen, die schnell zur Schuldenfreiheit führt.
Die Möglichkeit einer Privatinsolvenz besteht allerdings nur dann, wenn die Vermögensverhältnisse des Einzelunternehmers überschaubar sind, weniger als 20 Gläubiger offene Forderungen gegen ihn haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Müssen Einzelunternehmer eine Betriebsinsolvenz anmelden, können auch sie Schuldenfreiheit erlangen. Damit dies gelingt, sollten Einzelunternehmer unbedingt auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.

Kapitalgesellschaft in der Krise – Insolvenzverfahren bei GmbH und AG

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, wie einer GmbH oder AG, müssen bei einer finanziellen Krise unbedingt einen Insolvenzantrag stellen. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob eine Insolvenz vorliegt und innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Die dreiwöchige Frist ist eine Höchstfrist, die nicht unbedingt ausgenutzt werden darf. Ansonsten können die Gläubiger Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführer geltend machen und es droht ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung.

Insolvenz nach Plan – Aktiv gegen den Betriebsverlust

Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz gerät oder sich eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet, können Geschäftsführer und Inhaber viel tun, um das Heft in der Hand zu behalten. Mit den richtigen Vorgehensweisen ist es möglich, die Leitung des Betriebs zu behalten und selbst an der Sanierung zu arbeiten. Dazu stehen für Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften mehrere Wege offen:
  • Auffanggesellschaft: Lange bevor es zur Zahlungsunfähigkeit und zu einem Insolvenzantrag kommt, gründet der Inhaber oder Geschäftsführer eine Auffanggesellschaft, bei der er sich selbst anstellt. Ein solcher Schritt sollte allerdings von einem Rechtsanwalt begleitet werden.
  • Freigabe des Betriebs aus der Insolvenzmasse: Gegen Zahlung eines gewissen Betrags kann die Firma vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse entlassen werden. Der Unternehmenskauf erfolgt durch eine andere Firma (Betriebsübernahmegesellschaft)und wird als sogenannter „asset deal“ ausgestaltet. Eine anwaltliche Beratung ist auch hier zu empfehlen.
  • Antrag auf Eigenverwaltung: Stellt der Unternehmer einen Antrag auf Eigenverwaltung, dann behält der Unternehmer die Leitung der Firma. Ihm wird ein Sachverwalter zur Seite gestellt, der weniger Befugnisse hat als ein Insolvenzverwalter. Der Sachverwalter kann nur verhindern, er kann aber keine Geschäfte führen. Eine Eigenverwaltung ist immer dann sinnvoll, wenn es auf die Fachkenntnisse der bisherigen Geschäftsleitung ankommt und eine zeitraubende Einarbeitung vermieden werden soll. Das Verfahren in Eigenverwaltung spart im Allgemeinen auch bis zu 40 % der Kosten eines Regelverfahrens. Die eingesparten Kosten kommen deshalb auch den Gläubigern zu Gute. Die Eigenverwaltung ist nur dann sinnvoll, wenn das Unternehmen saniert und fortgeführt werden soll.
  • Schutzschirmverfahren: Noch bevor ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, entscheidet sich hier der Unternehmer für das Schutzschirmverfahren und umgeht so ein reguläres Insolvenzverfahren. Voraussetzung ist, dass der Betrieb noch zahlungsfähig ist und ein Wirtschaftsprüfer oder ein in Insolvenzsachen erfahrener Rechtsanwalt oder Steuerberater die Fortführung des Unternehmens als aussichtsreich bestätigt.
Das Schutzschirmverfahren bietet folgende Vorteile:
  • Das Gericht bestellt keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachverwalter.
  • Der Inhaber führt und saniert die Firma eigenverantwortlich.
  • Ein Sanierungsberater erstellt gemeinsam mit dem Unternehmer innerhalb von drei Monaten einen Geschäftsplan für die Sanierung.
  • Während dieser Zeit sind keine Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger möglich.
  • Im Anschluss erfolgt die Einigung auf einen Teilrückzahlungsplan mit den Gläubigern unter Aufsicht des Gerichts.
Das Schutzschirmverfahren bietet die Möglichkeit, innerhalb kurzer Zeit wieder schuldenfrei zu sein. Zudem werden ein öffentliches Insolvenzverfahren und die Leitung des Betriebs durch einen Insolvenzverwalter vermieden.

Abweisung mangels Masse

Die Antragsabweisung mangels Masse führt bei juristischen Personen zu deren Auflösung. Sie werden kraft Gesetzes aus dem Handelsregister gelöscht. Natürliche Personen (z.B. Selbstständige, persönlich haftende Komplementäre) werden im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Löschungsfrist beträgt 5 Jahre. Es erfolgen Mitteilungen an Behörden. Die Abweisung kann berufs- oder gewerberechtliche Folgen haben: Bei freien Berufen kann die Abweisung mangels Masse auch zum Widerruf der Zulassung führen. Bei Gewerbetreibenden kann gegebenenfalls eine Gewerbeuntersagung erfolgen. Auch Maklern, Anlageberatern, Bauträgern oder Baubetreuern kann die Erlaubnis entzogen werden. Unter Umständen kommen strafrechtliche Folgen in Betracht, wenn z.B. Insolvenzstraftaten/ Bankrottdelikte begangen wurden. Außerdem kann ein Berufsverbot als Geschäftsführer die Folge sein.
Die Abweisung mangels Masse kommt nicht in Betracht, wenn es sich beim Schuldner um eine natürliche Person handelt und die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens beantragt und bewilligt wurde. Soweit der Schuldner oder ein Gläubiger die Abweisung verhindern will, kann er einen Massekostenvorschuss leisten. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, muss der Schuldner die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters tragen.

Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage (sogenannte U3) dient zur Finanzierung des Insolvenzgeldes. Diese Umlage muss von allen insolvenzfähigen Arbeitgebern gezahlt werden.

Insolvenzgeldumlage: Wie wird sie berechnet?

Grundsätzlich wird die Insolvenzgeldumlage aus den laufenden und einmaligen Entgelten des Mitarbeiters berechnet. Maßgeblich sind dabei alle rentenversicherungspflichtigen Entgeltanteile. Die Umlage muss für alle Mitarbeiter abgeführt werden, d. h. auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber), kurzfristige Aushilfen und Auszubildende. Ob der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, ist für die Beitragspflicht unerheblich. Als Insolvenzgeldumlage werden 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts erhoben (Stand2019). Die Abgaben für die U3 werden monatlich fällig, der Arbeitgeber trägt diese Kosten allein.

Welche Unternehmen sind von der Insolvenzgeldumlage befreit?

Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Es besteht weder eine Bagatellgrenze oder eine Mindestbetriebsgröße, noch spielen Ertrag und wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Rolle. Ausnahmen bestehen nur für Arbeitgeber, bei denen ein Insolvenzfall ausgeschlossen ist. Dies sind:
  • Bund, Länder und Gemeinden,
  • Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist,
  • Juristische Personen öffentlichen Rechts, deren Liquidität kraft Gesetzes über Bund, Länder und Gemeinden sichergestellt wird,
  • Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, sowie deren die gleiche Rechtsstellung genießenden Untergliederungen,
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten,
  • Botschaften und Vertretungen ausländischer Staaten, die ihren Sitz in der Bundesrepublik haben,
Wohnungseigentümergemeinschaften, Außerdem sind Privathaushalte von der Verpflichtung zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage ausgenommen.

Insolvenzverfahren für Selbstständige und Kleinunternehmer

Insbesondere Selbstständige und Kleinunternehmer haben große Bedenken beim Thema Insolvenz. Viele vermuten, dass sie ihre Tätigkeit aufgeben müssen, sobald das Insolvenzverfahren läuft. Diese Sorgen sind unbegründet, denn weder Insolvenzverwalter noch das Gewerbeaufsichtsamt können einem Selbstständigen die Tätigkeit verbieten. Finanzielle Sorgen durch sich stapelnde Rechnungen und Mahnungen und Besuche des Gerichtsvollziehers verursachen eine Menge Stress und schaden auf Dauer der Gesundheit. Daher sollten Selbstständige und Kleinunternehmer über einen Insolvenzantrag nachdenken, wenn sich die finanzielle Schieflage des Betriebs nicht innerhalb von drei bis sechs Monaten beheben lässt. Insbesondere sollte gegenübergestellt werden, welche Vermögenswerte und Gegenstände der Insolvenzverwalter verwerten könnte und in welcher Höhe im Gegenzug Verbindlichkeiten wegfallen.

Folgen eines Insolvenzverfahrens für Selbstständige und Kleinunternehmer

Tatsächlich sind die unmittelbaren Auswirkungen einer Insolvenz für Selbstständige und Kleinunternehmer eher gering. Denn folgende Punkte sind zu beachten:
  • Die Wohnung des Schuldners ist geschützt, daher ist das Inventar in der Regel pfändungsfrei.
  • Das Auto, das dringend für die Fortführung der Tätigkeit benötigt wird, steht auch unter Schutz.
  • Die Grundversorgung mit Bargeld ist gesichert, wenn das Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird.
Entsprechend wichtig ist dem Insolvenzverwalter, dass der Betroffene seine Tätigkeit weiter ausübt. Nur so kann er gemeinsam mit dem Schuldner Lösungen zur Schuldentilgung erarbeiten.

Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit

Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Insolvenzmasse zu vergrößern, um die Gläubiger möglichst weitgehend zu befriedigen. Vorhandene Vermögenswerte sollen also möglichst gewinnbringend eingesetzt werden. Bei einem Gewerbebetrieb ist davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb nur fortsetzen wird, wenn das Gewerbe verwertbare Überschüsse erzielen kann. Lassen sich nur die Lebenshaltungskosten des Selbstständigen erwirtschaften, wird der Betrieb in der Regel durch den Insolvenzverwalter freigegeben.
Für den Schuldner bedeutet das, dass er seine berufliche Tätigkeit sozusagen außerhalb des Insolvenzverfahrens weiterführt. Die Gläubiger profitieren von der Tätigkeit. Denn der Schuldner führt nun monatlich einen Betrag an den Insolvenzverwalter ab, der dem pfändbaren Betrag bei einer abhängigen Beschäftigung entspricht.

Das Insolvenzverfahren als Chance

Ein Insolvenzverfahren ist für Kleinunternehmer und Selbstständige nicht automatisch eine Katastrophe. Es bietet auch die Chance zur finanziellen Sanierung bei gleichzeitiger Weiterführung der selbstständigen Tätigkeit. Um die Sanierungschance zu nutzen, sollte in der Unternehmenskrise möglichst frühzeitig, bereits bei drohender Insolvenz, ein Insolvenzantrag gestellt werden. Ohne langfristig von Schulden und Sorgen geplagt zu sein, schont die körperliche und seelische Gesundheit und eröffnet neue Perspektiven für die Zukunft. Selbstständige haben zudem die Möglichkeit, zusammen mit den Insolvenzantrag, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, um so von ihren Schulden befreit zu werden. Das Gericht wird allerdings das Insolvenzverfahren nur eröffnen, wenn genügend Mittel vorhanden sind, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Will der Schuldner verhindern, dass der Antrag auf Insolvenz mangels Masse abgewiesen wird, kann er einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.

Privatinsolvenz für ehemals Selbstständige

Selbstständige, die ihre Tätigkeit schon vor einem Antrag auf Insolvenz beendet haben, können eine Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenzverfahren) beantragen. Dieser Weg steht den ehemals Selbstständigen aber nur offen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Zu diesen Forderungen zählen insbesondere die Forderungen der Finanzämter und Sozialversicherungsträger und Lohnforderungen der Angestellten.

Vorteile des Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist einfacher und kostengünstiger als das Regelinsolvenzverfahren.
  • Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann der ehemals Selbstständige von seinen Schulden befreit werden, wenn er zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt.
Damit das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet, muss der Schuldner noch finanzielle Mittel besitzen, so dass er in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Ist er völlig mittellos, kann der ehemals Selbstständige zusammen mit dem Insolvenzantrag und dem Antrag auf Restschuldbefreiung auch einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Zusätzlich kann sich der mittellose Schuldner auch an die Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht wenden und dort einen Beratungsschein zur Vorbereitung der Privatinsolvenz beantragen. Mit dem Beratungsschein kann er auf Staatskosten die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Unterstützung bieten auch die Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände und Kommunen.

Zusammenfassung

Für Unternehmer ist eine drohende Betriebsinsolvenz ein schreckliches Szenario. Immerhin fühlen sich Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter verantwortlich, und die finanzielle Schieflage des Betriebs wird oft als persönliches Versagen empfunden. Trotzdem sollten betroffene Unternehmer den Tatsachen ins Auge sehen und die Insolvenz nicht verschleppen. Das hat nur negative Folgen und kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Mit guter Planung und Beratung (z. B. durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht) bietet der Insolvenzantrag große Chancen, seine Verbindlichkeiten zu reduzieren und einen unbelasteten Neustart zu wagen.
Mit freundlicher Unterstützung der IHK München und Oberbayern.