Gewerbeaufgabe

Abmeldung des Gewerbes

Wenn Sie die Selbstständigkeit aufgeben wollen, ist dies bei der zuständigen Gemeinde/Stadtverwaltung anzuzeigen. Als "Betriebsaufgabe" i. S. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO wird die vollständige Aufgabe eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle bezeichnet.
Eine nur vorübergehende Einstellung etwa aus saisonalen Gründen (z.B.: Eiscafé im Sommer) ist nicht anzeigepflichtig. Mit der Gewerbeabmeldung sind Gebühren verbunden, die je nach Gemeinde/Stadt schwanken. Zusätzlich zum Formular kann, je nach Rechtsform, ein Gesellschaftervertrag oder Handelsregisterauszug erforderlich werden.

Löschung aus dem Handelsregister

Bei Einzelkaufleuten, Personenhandels- und Kapitalgesellschaften ist weiterhin die Löschung aus dem Handelsregister zu beantragen. Dies zeigen Sie bei ihrem zuständigen Amtsgericht, Abteilung Handelsregister an. Die Löschung ist mit Gebühren verbunden, die je nach Rechtsform unterschiedlich sind.
Die tatsächliche Löschung von Kapitalgesellschaften erfolgt erst nach wiederholter öffentlicher Bekanntmachung, um Gläubigern ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche zu stellen.

Abmeldung Industrie- und Handelskammer

Eine separate Abmeldung bzgl. der Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer ist nicht notwendig.
Bitte beachten Sie, dass bei zulassungsbedürftigen Gewerben bzw. Gewerben mit Registrierungspflicht (Bsp.: Versicherungsvermittler oder Finanzanlagenvermittler) ggf. eine Meldung bei der Erlaubnisbehörde notwendig ist.