Geschäftsaufgabe - Checkliste
Wenn Sie zur Aufgabe Ihrer Geschäftstätigkeit gezwungen sind, sollten Sie trotz der schwierigen Situation bei der Auflösung strukturiert und nach Plan vorgehen und ggf. Beratung in Anspruch nehmen.
Erstellen Sie dazu rechtzeitig eine Liste aller bestehenden Verträge mit Kündigungsfristen. Halten Sie die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen ein. Beachten Sie die vorgeschriebene oder vereinbarte Form (z. B. schriftlich, per Einschreiben).
Kurze Erläuterung zu steuerlichen Aspekten der Betriebsaufgabe
Eine Betriebsaufgabe hat vielfältige steuerliche Folgen. Haben Sie bisher Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, so erfolgt mit der Betriebsaufgabe ein Wechsel zur Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs.1 EStG (Betriebsvermögensvergleich). Neben dem laufenden Gewinn muss auch der Aufgabegewinn versteuert werden. Dieser entspricht dabei grundsätzlich der Summe der stillen Reserven. Diese entstehen dadurch, dass der Verkaufserlös eines Wirtschaftsgutes durchaus höher sein kann, als der Wert, mit dem es in der Bilanz bewertet ist (auf Grund steuerlicher Abschreibungen).
Haben Sie bereits das 55. Lebensjahr vollendet oder sind sie dauernd berufsunfähig, steht Ihnen aber ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € auf den Aufgabegewinn zu.
Haben Sie bereits das 55. Lebensjahr vollendet oder sind sie dauernd berufsunfähig, steht Ihnen aber ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € auf den Aufgabegewinn zu.
Unabhängig davon, ob die Wirtschaftsgüter veräußert oder in Ihr Privatvermögen übernommen werden, unterliegen diese Vorgänge der Umsatzsteuer.
Werden die wesentlichen Grundlagen des Betriebes aber an einen anderen Unternehmer für dessen Betrieb übertragen, führt dies zu einer steuerlich begünstigten Geschäftsveräußerung ohne Umsatzsteuer.
Bei der Gewerbesteuer unterliegt nur der laufende Gewinn der Besteuerung. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. Eine Kapitalgesellschaft gilt jedoch solange sie noch im Handelsregister eingetragen ist als Gewerbebetrieb. Damit unterliegt bei dieser auch jeder Veräußerungsgewinn oder Betriebsaufgabegewinn der Gewerbesteuer.
Werden die wesentlichen Grundlagen des Betriebes aber an einen anderen Unternehmer für dessen Betrieb übertragen, führt dies zu einer steuerlich begünstigten Geschäftsveräußerung ohne Umsatzsteuer.
Bei der Gewerbesteuer unterliegt nur der laufende Gewinn der Besteuerung. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. Eine Kapitalgesellschaft gilt jedoch solange sie noch im Handelsregister eingetragen ist als Gewerbebetrieb. Damit unterliegt bei dieser auch jeder Veräußerungsgewinn oder Betriebsaufgabegewinn der Gewerbesteuer.
Ergibt sich bei der Aufgabe des Betriebs ein Verlust, können Sie diesen Verlust mit dem laufenden Gewinn ausgleichen (horizontaler Verlustausgleich) oder/ und mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) nach den allgemeinen Grundsätzen verrechnen.
Entsteht im Jahr der Aufgabe ein Veräußerungsgewinn, während für den laufenden Betrieb ein Verlust anfällt, wird nur der um den Freibetrag (s.o.) gekürzte Veräußerungsgewinn mit dem laufenden Ergebnis verrechnet.
Für Fragen rund um die Betriebsaufgabe steht Ihnen Ihre IHK als erste Anlaufstelle natürlich gern zur Verfügung.
Bei komplexeren Fragestellungen benötigen Sie aber professionelle Beratung.
Insgesamt ist es ratsam, bei der Betriebsaufgabe einen Steuerberater zu konsultieren, der Ihnen bei den anstehenden finanziellen Angelegenheiten hilft und Sie unterstützt. Nicht zuletzt aufgrund der komplexen Errechnung des Aufgabegewinns, ist es angezeigt, diesen aufzusuchen.