Gewerberechtliche Voraussetzungen

Wenn Sie eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Gemeinde anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Sie z. B. Ihre Geschäftstätigkeit oder Ihren Betriebssitz ändern oder Ihren Betrieb aufgeben. Bei einer Vielzahl von Unternehmensgegenständen reicht eine Gewerbeanzeige jedoch nicht aus. Hier ist zusätzlich zur Gewerbeanzeige eine Erlaubnis zu beantragen.
Die Gewerbeanmeldung/Erlaubnis ist auch dann erforderlich, wenn Sie vorerst nur den Nebenerwerb anzeigen. Von daher gilt: Prüfen Sie rechtzeitig, ob eine Genehmigungs-/Erlaubnispflicht besteht (z. B.: Personenbeförderung, Bewachungs-/Sicherheitsgewerbe, Immobilienmakler, Versicherungsvertreter/-makler) und inwieweit eine Sach- und Fachkundeprüfung abzulegen ist.

Zur Beachtung:

Das Antragsverfahren beansprucht oft einen längeren Zeitraum und verursacht Kosten!
Informieren Sie sich, ob
  • die Teilnahme an einem Sach- und/oder Fachkundelehrgang erforderlich ist bzw. ein Fachkundenachweis durch eine Prüfung vor einem zuständigen Prüfungsausschuss abgelegt werden muss (z. B.: Waffenhandel, Bewachungsunternehmen, Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, genehmigungspflichtiger Güterkraftverkehr, erlaubnispflichtiger Personenverkehr, Versicherungs- und Darlehensvermittlung).
  • die vorgesehene Tätigkeit im Handwerk angesiedelt ist bzw. inwieweit sind Abgrenzungskriterien zum Handwerk unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind (z. B. Hausmeisterdienste, Trockenbau, EDV-Branche).
Bei der Wahl der Rechtsform sollte bei Personengesellschaften (GbR) in Erwägung gezogen werden, dass gegebenenfalls alle Gesellschafter bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter (OHG, KG) die erforderliche Erlaubnis zur Ausübung der Gewerbetätigkeit benötigen.