Besonderheiten für Unternehmen der Reisebranche
Die Coronavirus-Einreiseverordnung in ihrer jeweils aktuellen Version enthält Regelungen für Reisende (z. B. Testpflicht) sowie für die Reiseunternehmen (z. B. Reiseveranstalter, Busunternehmen).
(Stand 05.06.2022)
Aktuelles
Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt die Informationspflichten von Verkehrsunternehmen, Pflichten der Beförderer z. B. zur Kontrolle der Anmelde- und Nachweispflicht der Reisenden und das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten und etwaige Auskunftspflichten der Beförderer. Die Kontrollpflichten sind seit dem 01.06.2022 nur noch stichprobenartig erforderlich.
Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in das Bundesgebiet zu unterlassen. Die Verordnung legt in § 10 verschiedene Ausnahmen vom Beförderungsverbot fest. Geplante Beförderungen sind mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise durch den Beförderer anzuzeigen.
Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in das Bundesgebiet zu unterlassen. Die Verordnung legt in § 10 verschiedene Ausnahmen vom Beförderungsverbot fest. Geplante Beförderungen sind mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise durch den Beförderer anzuzeigen.
Risikoeinstufung der Ziel-/Reiseländer
In der Coronavirus-Einreiseverordnung wird die Möglichkeit normiert, einzelne Länder/Regionen als sog. „Virusvariantengebiet“ zu deklarieren. Die Kategorie der „Hochrisikogebiete“ wurde mit Wirkung vom 01.06.2022 gänzlich abgeschafft. Derzeit sind keine Virusvariantengebiete ausgewiesen. Eine tagesaktuelle Prüfung ist notwendig, da Aktualisierungen kurzfristig vorgenommen werden. Maßgeblich ist die aktuelle Einstufung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) und die zuständigen Bundesministerien.
Informationspflichten der Reiseunternehmen
(siehe § 8 Coronavirus-Einreiseverordnung)
Beförderer und Betreiber von Flugplätzen, Häfen oder Bahnhöfen haben sicherzustellen, dass Reisenden das auf der Internetseite des Gesundheitsministerium verfügbare Infoblatt für Einreisende barrierefrei zur Verfügung gestellt wird. Es ist zu empfehlen, sich die Übermittlung der Informationen durch die Reiseteilnehmer bestätigen zu lassen bzw. anderweitig zu dokumentieren.
Pflichten für Beförderungsunternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung
(siehe § 9 der Verordnung)
Die Reisenden sind verpflichtet, vor Reiseantritt bzw. während der Reise dem Beförderungsunternehmen den Nachweis der Einreiseanmeldung zur Prüfung vorzulegen bzw. die Ersatzmitteilung auszuhändigen.
Die Beförderungsunternehmen haben, soweit keine Ausnahmetatbestände vorliegen,
- vor der Beförderung die Erfüllung der digitalen Einreiseanmeldung zu prüfen und auf Plausibilität zu kontrollieren. Etwaige „Ersatzmitteilungen in Papierform“ von Einreisenden aus Schengen-Staaten sind einzusammeln und unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln. Für die Reisenden gilt eine entsprechende Vorlagepflicht gegenüber dem Beförderer vor Reiseantritt.
- beförderte Personen aus Risikogebieten außerhalb der Schengen-Staaten darauf hinzuweisen, dass die Anmeldebestätigung bzw. die Ersatzmitteilung bei der Einreisekontrolle auf Aufforderung vorzulegen ist.
- die Beförderung der betreffenden Person zu unterlassen, sofern weder eine digitale Anmeldung nachgewiesen noch das Ersatzformular ausgefüllt wird.
- den Testnachweis der Reisenden aus Virusvariantengebieten stichprobenhaft vor Reiseantritt zu kontrollieren, sofern keiner der Ausnahmetatbestände der Verordnung gilt.
- nur Beförderungen von getesteten Personen aus einem Virusvariantengebiet vorzunehmen – Erleichterungen für Geimpfte oder Genesene sind nicht zugelassen. Bei dieser Risikoklassifizierung bestehen zudem Beförderungsverbote.
- den zuständigen Behörden auf Anforderung innerhalb 30 Tagen die erhobenen Daten – z. B. Passagierlisten, Identifikations- oder Kontaktdaten der Reisenden – zu übermitteln.
Der Test darf max. 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland erfolgt sein. Wenn die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, dürfen nur getestete Personen, die über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, befördert werden. Kann der Reisende keinen Negativtest vorlegen und ist weder geimpft noch genesen, kann der Beförderer vor Abreise eine Testung selbst durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.
Die Mitwirkungspflichten bzgl. Einreiseanmeldung und ggf. Testnachweis gelten nicht im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
Sofern der Reisende den vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, ist die Beförderung der betreffenden Person zu unterlassen.