Fahrdienst - Was ist zu beachten?

Soll im Rahmen des haushaltsnahen Dienstleistungsangebotes ein Fahrdienst, z. B. der Transport zum Arzt, zum Einkauf oder zu anderen Besorgungen, im Sinne einer entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen angeboten werden, unterliegt diese Betätigung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
Dabei sind als Entgelt nicht nur reine Geldleistungen (wie z. B. Fahrpreise), sondern auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf dieser Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. Geschäftsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn Personenbeförderungen gleicher Art wiederholt werden sollen und sich als dauernder oder wiederkehrender Teil der geschäftlichen Tätigkeit darstellen.
Die gewerbliche Personenbeförderung ist – bis auf wenige Ausnahmen – genehmigungspflichtig.
Bestimmte Beförderungsfälle sind von den Vorschriften des Personenbeförderungs- gesetzes befreit. Beförderungen mit Pkw unterliegen dem PBefG nicht, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG).
In § 1 Nr. 3 der Freistellungs-Verordnung wird das nochmals insofern erweitert, dass bei Fahrzeugen mit nicht mehr als sechs Sitzplätzen (inkl. Fahrerplatz) die durch die Beförderung der erstrebten wirtschaftlichen Vorteile die Betriebskosten der Fahrt übersteigen dürfen. Voraussetzung ist, dass die Fahrt für den Fahrgast unentgeltlich ist.
Bei der Beantragung der Genehmigung eines Fahrdienstes sind bestimmte Voraussetzungen (persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und finanzielle Leistungsfähigkeit) zu beachten. Zuständige Genehmigungsbehörde für Taxi-/ Mietwagenverkehr und Ausflugsfahrten/Ferienziel-Reisen mit Pkw/KOM sind die Verkehrsbehörden der Landratsämter und kreisfreien Städte.