Hinweise für gebundene Versicherungsvertreter (§ 34 d Abs. 7 Satz 1 GewO)
Vermittlerregister - Eintragung gebundener Versicherungsvertreter (§ 34d Abs. 7 Satz 1 GewO)
Die Eintragung in das Vermittlerregister von gebundenen Versicherungsvertretern nach § 34d Abs. 7 Satz 1 GewO werden nicht durch die IHK veranlasst sondern durch das haftende Versicherungsunternehmen.
Die Versicherungsunternehmen haben nach Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) einen Webzugang erhalten, um gebundene Versicherungsvertreter, die nicht selbst eine Erlaubnis und den Registereintrag bei der IHK beantragen, in das Vermittlerregister einzutragen. Die Daten dürfen jedoch nur eingespielt werden, wenn der gebundene Versicherungsvertreter ausdrücklich zugestimmt hat. Das Versicherungsunternehmen haftet für die Richtigkeit der Daten. Eine entsprechende IHK-Mitteilung an den gebundenen Versicherungsvertreter wird infolge der Registereintragung automatisch erzeugt.
Wer eine solche Eintragungsmitteilung erhält, ohne diese selbst veranlasst zu haben, sollte sich an das betreffende Versicherungsunternehmen, welches in dem Bestätigungsschreiben angegeben wurde, wenden. Dieses ist verpflichtet, die Eintragung zu prüfen und auf Verlangen zu löschen und die entstandenen Kosten zu tragen.
Gebundene Versicherungsvertreter, die von den Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eingetragen wurden und fehlerhafte Daten feststellen, wenden sich bitte zwecks Korrektur an ihr Versicherungsunternehmen. Eine Änderung der Datensätze muss grundsätzlich durch die Versicherungsunternehmen erfolgen.