Aufgabe der Versicherungsvermittlung
Wer eine Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung besitzt, muss diese grundsätzlich bei vollständiger Einstellung der Tätigkeit im Original an die IHK zurückgeben.
Eine Gewerbeab- oder -ummeldung bei der Kommune führt nicht automatisch zum Erlöschen der o. g. Erlaubnis.
An die Erlaubnis sind gesetzliche Versicherungs-, Prüfungs- und/ oder Weiterbildungspflichten geknüpft, die mit einer freiwilligen Rückgabe entfallen.
Die Original-Erlaubnis kann jederzeit mit einer formlosen Verzichtserklärung zurückgegeben werden. Falls das Original nicht mehr auffindbar sein sollte, kann der Verzicht in Kombination mit einer Verlustmeldung erfolgen. Das Recht zur Rückforderung der Erlaubnisurkunde durch die Erlaubnisbehörde ergibt sich aus § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Gern können Sie auch das von der IHK Chemnitz bereitgestellete Formular zur Beantragung der Löschung (PDF) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1309 KB) verwenden.
Die Original-Erlaubnis kann jederzeit mit einer formlosen Verzichtserklärung zurückgegeben werden. Falls das Original nicht mehr auffindbar sein sollte, kann der Verzicht in Kombination mit einer Verlustmeldung erfolgen. Das Recht zur Rückforderung der Erlaubnisurkunde durch die Erlaubnisbehörde ergibt sich aus § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Gern können Sie auch das von der IHK Chemnitz bereitgestellete Formular zur Beantragung der Löschung (PDF) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1309 KB) verwenden.
Gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO wenden sich direkt an das eintragende Versicherungsunternehmen und veranlassen dort die Löschung aus dem Vermittlerregister.