Versicherungsvermittler sind keine Assekuranz - Achtung bei Geschäftsbezeichnung und Firmierung

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt einen Bezeichnungsschutz für Versicherungsunternehmen.
Danach sind die Begriffe wie "Versicherung", "Versicherer", "Assekuranz", "Rückversicherung", "Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, zu Werbezwecken, Bezeichnung des Geschäftszweckes etc. grundsätzlich nur Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG und deren Verbänden vorbehalten, vergleiche § 4 Abs.1 VAG.
Versicherungsvermittler dürfen die genannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind. Dabei sollte Bezeichnung gewählt werden, die die Vermittlung unmissverständlich klarstellt, wie z.B. Versicherungsvermittlungsagentur, -makler.
Eine Verwendung ohne einen entsprechenden Zusatz stellt ein Verstoß gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz und Wettbewerbsrecht dar und kann abgemahnt werden.
Versicherungsvermittler sollten sich daher in Zweifelsfällen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden, diese entscheidet, ob Unternehmen befugt sind, die Begrifflichkeiten zu führen und teilt in Fällen einer Firmierung (Eintragung im Handelsregister) die Entscheidung dem Registergericht mit.