Wachstumschancengesetz

Das Ende März im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Wachstumschancengesetz enthält eine Reihe von Entlastungen für die Wirtschaft, die das Ziel haben, Impulse für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu setzen und Steuervereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen umzusetzen.
Eine Auswahl der Entlastungsmaßnahmen haben wir nachfolgend exemplarisch dargestellt:

Einkommensteuer / Gewerbesteuer

  • Befristete Verbesserung beim einkommensteuerlichen Verlustvortrag nach § 10d EStG: Für die Jahre 2024 bis einschließlich 2027 wird die Prozentgrenze, bis zu der Verlustvorträge oberhalb von 1 Mio. Euro verrechnet werden dürfen, vorübergehend auf 70% (statt bisher 60%) angehoben. Die Verbesserungen beim Verlustvortrag gelten nicht für die Gewerbesteuer.
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1.4.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine befristete Wiedereinführung der degressiven AfA von bis zu 20%, maximal dem 2-fachen der linearen Abschreibung, vorgesehen.
  • Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude mit 5%, wenn die Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 beginnt (bzw. wenn im Falle einer Anschaffung der Abschluss des obligatorischen Vertrages rechtswirksam nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 erfolgt).
  • Änderung an der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG: Verlängerung des Anwendungszeitraums sowie Anhebung der Grenze für Anschaffung und Herstellungskosten sowie der Bemessungsgrundlage.
  • Erhöhung der Sonderabschreibung auf 40% der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7g EStG).
  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG). Entnahmen, um Steuerzahlungen zu begleichen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) werden zukünftig steuerlich begünstigt.
  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro.
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens – Einführung eines Spendenregisters.

Körperschaftsteuer

Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG. Es erhalten nun alle Personengesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher Beschränkung auf Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften).

Forschungszulagengesetz

Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung: Ziel ist es, die steuerlichen Anreize für Unternehmen in diesem Bereich zu erhöhen und den Prozess zu vereinfachen.

Umsatzsteuer

  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich: Alle Unternehmen werden in einem zeitlich gestuften Verfahren gesetzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr untereinander elektronische Rechnungen zu verwenden. Ab 1.1.2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen und archivieren zu können. 
  • Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) von 600.000 auf 800.000 Euro.
  • Anhebung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro (im Vorjahr).

Abgabenordnung

Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (Anhebung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro und der Gewinngrenze auf 80.000 Euro, § 141 AO).