Unterlassungserklärung - Abmahnung
Wettbewerbsverstöße sind in der Praxis keine Seltenheit. Das Recht dagegen vorzugehen ergibt sich aus dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).
Dieses Recht haben:
- Mitbewerber, d.h. Gewerbetreibende, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen, mit ihnen handeln oder sie sonst in den geschäftlichen Verkehr bringen
- rechtsfähige Verbände/Vereine zur Förderung gewerblicher Interessen, z. B. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale)
- die Industrie- und Handelskammern (IHK), die Handwerkskammern (HWK)
- Verbraucherverbände, soweit durch die Handlung wesentliche Belange von Verbrauchern berührt werden.
Der wichtigste wettbewerbsrechtliche Anspruch ist der Unterlassungsanspruch. Dieser setzt kein Verschulden voraus, d.h. der Verletzer kann sich nicht damit verteidigen, dass er nicht gewusst habe, dass seine Werbung unzulässig sei.
Wegen der jederzeit möglichen Wiederholungsgefahr ist der Verletzer verpflichtet, auch kurzfristig (je nach Art des Verstoßes innerhalb weniger Tage oder Stunden) den Anspruch durch Abgabe der Unterlassungserklärung zu erfüllen.
Ein Unterlassungsanspruch besteht allerdings dann nicht, wenn die Abmahnung seitens des Mitbewerbers oder des Vereins rechtsmissbräuchlich ist. Dies liegt z. B. vor, wenn Unternehmen oder ihre Anwälte einfache und gleichartige Verstöße im großen Umfang abmahnen, um sich ein Einkommen über die Abmahngebühren zu verschaffen (OLG Jena, Urt. v. 06.10.2010, Az: 2 U 386/10).
Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Wettbewerbsverletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten unter Vermeidung der Vertragsstrafe zu unterlassen. Mit dieser Erklärung wird die Wiederholungsgefahr außergerichtlich beseitigt.
In der Regel wird die vorformulierte Unterlassungserklärung bereits mit der Abmahnung versandt. Die Abmahnung ist die nachdrückliche Aufforderung an den Verletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten sofort abzustellen und sich zu einer Unterlassung in der Zukunft zu verpflichten.
Die Abmahnung enthält üblicherweise folgenden Passagen:
- Schilderung des wettbewerbswidrigen Verhaltens
- Darstellung der rechtlichen Würdigung
- Aufforderung, den Verstoß in Zukunft zu unterlassen und innerhalb einer kurzen Frist die Unterlassungserklärung mit dem Vertragsstrafeversprechen abzugeben
- Fristsetzung mit Androhung der Einleitung rechtlicher Schritte
- Zahlungsaufforderung für die durch die Abmahnung entstandenen Kosten.
Nach Erhalt einer Abmahnung sollte zunächst geprüft werden:
- Ist der Absender berechtigt die Abmahnung auszusprechen? (Mitbewerber, Verein…)
- Ist der dargestellte Sachverhalt korrekt wiedergegeben? Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss so formuliert sein, dass die Prüfung des tatsächlich gerügten Sachverhaltes möglich ist.
- Liegt rechtlich ein Wettbewerbsverstoß vor? Nur dann besteht die Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
- Ist die Unterlassungserklärung bezüglich Unterlassungsversprechen und Vertragsstrafe richtig formuliert? Eine Präzisierung der Erklärung oder ein Widerspruch allein gegen die Höhe der Abmahnkosten sind möglich.
Bei einer berechtigten Abmahnung ist der Wettbewerbsverletzer verpflichtet, dem Abmahnenden die für die Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, z. B. Anwaltskosten, zu ersetzen.
Die Höhe der Vertragsstrafe ist abhängig von der Schwere des Verstoßes und beträgt in der Regel zwischen 1.000 – 5.500 €.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen ist nicht ausreichend, da der Verletzer sonst nicht wirksam gehindert wäre, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu wiederholen.
Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen sofort alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten abzustellen.
Erst bei schuldhafter Wiederholung des Verstoßes wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig.
Gibt der Verletzer eine ausreichende Unterlassungserklärung nicht freiwillig ab, kann der Berechtigte seinen Anspruch gerichtlich geltend machen.
Zur kostengünstigen Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten kann auch die Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer angerufen werden.