Provisionsabrechnungen
In Handelsvertreterverträgen sind häufig Formulierungen derart aufgenommen, dass Provisionsabrechnungen als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht.
Solche Klauseln verstoßen gegen § 87c Abs. 5 Handelsgesetzbuch und sind seit langem von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Provisionsabrechnung und das Recht des Handelsvertreters auf einen Buchauszug mit allen notwendigen Angaben über die Umstände, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und Berechnung wesentlich sind, sind zwingende Vorschriften zum Schutz der Handelsvertreters.
Diese Rechte können weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Das gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter über Jahre hinweg keine Einwände gegen Provisionsabrechnungen erhebt. Darin ist weder ein stillschweigendes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf Provisionen zu sehen.
Der Buchauszug dient dem Zweck, den Handelsvertreter in die Lage zu versetzen, Übersicht über seine Ansprüche zu erhalten und die Abrechnung zu überprüfen. Dies kann er nur, wenn die Abrechnung eine vollständige und übersichtliche Darstellung aller Angaben über die vermittelten und getätigten Geschäfte erhält. Dazu gehören auch allen notwendigen Informationen über nicht oder nicht vollständig ausgeführte Geschäft, die Gründe sowie ergriffene Maßnahmen des Unternehmers zur Erhaltung der Geschäfte oder Durchsetzung von Forderungen bzw. Ausschöpfung von zumutbaren Maßnahmen gegenüber Kunden.
Diese Grundsätze hat der BGH mit seinem Urteil vom 20.09.2006 nochmals bekräftigt (Az. VIII ZR 100/05).