Vertragsrecht
Egal ob Kauf-, Miet- Oder Werkvertrag: allen Verträgen ist gemein, dass sie aus mindestens zwei korrespondierenden Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme bestehen müssen. Auch wie diese Erklärungen von den beiden potenziellen Vertragsparteien abgegeben werden, kann sehr stark variieren.
Neben mündlich geschlossenen Verträgen kann es gesetzliche oder gewillkürte Formvorschriften geben, beispielsweise die Schriftform oder auch die notarielle Form. Verträge können aber auch geschlossen werden, ohne dass die Parteien auch nur ein Wort wechseln und der Vertrag nur durch schlüssiges Verhalten, beispielsweise einem Emoji zustande kommt.
Hier spricht der Jurist von konkludenten Erklärungen. In seltenen Ausnahmefällen kann sogar ein Schweigen einer Partei zu einem rechtswirksamen Vertrag führen. Paradebeispiel hierfür ist das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nach dem Handelsgesetzbuch. Egal ob der Vertragsschluss oder dessen Inhalt streitig sind, es gilt: Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern; § 157 BGB.