Ablehnung einer Änderungskündigung schließt Ausgleichsanspruch nicht aus
Die Ablehnung einer Änderungskündigung durch den Handelsvertreter kommt nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht einer Kündigung des Handelsvertreters mit der Wirkung des Verlustes eines Ausgleichsanspruches gleich.
Aus welchen Gründen die Änderungskündigung ausgesprochen wird, ist dabei nicht maßgeblich. Die Gründe für die Änderungskündigung oder deren Ablehnung können nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters) Berücksichtigung finden.
Urteil vom 28.02.2007, Az. VIII ZR 30/06