Überlassung von Hilfsmitteln
Gemäß § 86a Handelsgesetzbuch hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
Im Detail bestehen jedoch oftmals Unklarheiten, unter welchen Voraussetzungen Hilfsmittel für die Tätigkeit des Handelsvertreters erforderlich sind.In zwei neueren Urteilen entschied der Bundesgerichtshof in restriktiver Auslegung des § 86a HGB über Ansprüche von Handelsvertretern. Handelsvertreter haben lt. BGH nur insoweit Anspruch auf kostenlose Überlassung von Unterlagen/Hilfsmitteln, als sie darauf angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung und/oder Abschluss von Geschäften nachkommen zu können. Sie müssen für die spezifische Anpreisung der Waren/Leistungen unerlässlich sein.
Dies wurde für die Überlassung des Softwarepaketes bejaht, da ohne dieses die Vermittlungstätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Andere Aufwendungen, wie Büroausstattung, Werbegeschenke und Kundenzeitschrift zum Einsatz in der Kundenpflege (auch wenn mit Logo versehen) habe der Handelsvertreter selbst zu tragen.
Der Anspruch auf Erstattung von Fortbildungskosten wurde zurückgewiesen, da es sich hierbei nicht um Produktinformationen sondern um den Erwerb von zusätzlichen Qualifikationen handle.BGH- Urteile vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 10/10, VIII ZR 11/10