CBAM: CO2-Zoll der EU
Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 über ein CO2- Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) verabschiedet worden. Meldepflichten für den Import von betroffenen Produkten gelten seit 01. Oktober 2023.
Mit der Verordnung soll verhindert werden, dass bestimmte Produktionsprozesse mit hohen CO2-Emissionen in Länder mit niedrigeren Umweltstandards verlagert werden. Als Instrument werden dafür CBAM-Zertifikate eingesetzt als Gegenstück zum EU-Emissionshandel (EU-ETS), bei dem ebenfalls Zertifikate für den Ausstoß von CO2 erworben werden müssen.
Hintergrund
Die CBAM-Verordnung ist Teil des „Fit für 55“-Pakets der EU – einem Gesetzespaket, mit dem die EU die Emissionen von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55% senken will. Es umfasst die Aktualisierung von bestehenden EU-Rechtsvorschriften sowie Vorschläge für neue Initiativen, mit denen die Klimaziele erreicht werden sollen.
Mit CBAM als Instrument sollen Treibhausgase von Importen gleichwertig bepreist werden wie die für im EU-Raum hergestellte Waren. Hiesige Hersteller haben somit gleiche Wettbewerbschancen wie die Konkurrenz aus dem Drittland.
Welche Unternehmen und Waren sind betroffen?
Folgende Waren sind aktuell von CBAM erfasst:
- Eisen und Stahl
- Zement
- Düngemittel
- Aluminium
- Wasserstoff
- Strom
- sowie Erzeugnisse, die im Herstellungsprozess diesen Produkten vor- oder nachgelagert sind.
Die komplette Liste findet sich in Anhang I der Verordnung. Schrittweise soll diese Liste ab 2026 um alle übrigen Produkte erweitert werden, die auch unter den EU-Emissionshandel fallen.
Betroffen sind alle Unternehmen in der EU, die diese Waren aus Drittländern importieren, ABER: ausgenommen sind dabei Länder aus Anhang III Abschnitt A, u.a. die EFTA-Länder Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Ebenfalls keine Meldepflicht besteht, wenn die genannten Waren aus der EU bezogen werden. Darüber hinaus plant Großbritannien, die CBAM-Regeln zu übernehmen.
WICHTIG!
Der nichtpräferenzielle Ursprung der Waren muss bekannt sein!
Der nichtpräferenzielle Ursprung der Waren muss bekannt sein!
Um Welche Emissionen handelt es sich?
- Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (KFW)
- Unterschieden wird in direkte und indirekte Emissionen
- Direkte Emissionen entstehen bei der Produktion der betroffenen Waren
- Indirekte Emissionen entstehen durch Energieträger (Strom, Wärme..), die für die Produktion der betroffenen Waren eingesetzt werden
- Direkte Emissionen müssen dokumentiert werden für: Eisen, Stahl, Aluminium und deren Erzeugnisse; Wasserstoff
- Direkte und indirekte Emissionen müssen dokumentiert werden für: Düngemittel, Zement, Strom
Verpflichtungen der Unternehmen
Während der Übergangsphase 01.10.2023 – 31.12.2025
- Dokumentation von Emissionen, die bei der Produktion der importierten Waren entstehen
- Quartalsweiser CBAM-Bericht mit Informationen über Importvolumen, Emissionen und gezahlten Kohlenstoffpreis
- ab 31.12.2024: Beantragung des Status Zugelassener CBAM-Anmelder (authorized CBAM declarant) bei der zuständigen Behörde
- Kein Erwerb von Zertifikaten notwendig
- Keine finanziellen Auswirkungen
- Am CBAM teilnehmen (Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt)
- Übergangsregister und CBAM-Portal für Unternehmer (Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt)
Ab 01.01.2026
- Vollständige Implementierung der CBAM-Verordnung
- Einfuhranmeldung betroffener Waren nur durch Zugelassene CBAM-Anmelder
- Berechnung der Emissionen importierter Waren und Überprüfung durch einen akkreditierten Prüfer
- Plicht zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten zur Kompensation der Emissionen
- Jährliche Abgabe einer CBAM-Erklärung zum Stichtag 31. Mai über die im Vorjahr entstandenen Emissionen im Zusammenhang mit den importierten Waren sowie Abgabe der CBAM-Zertifikate in entsprechender Höhe.
Vorbereitungsmaßnahmen
- Prüfen Sie, ob Sie in Anhang I der Verordnung aufgeführte Waren importieren (nicht aus EFTA-Ländern / Ländern aus Anhang III Abschnitt A der Verordnung)
- Dokumentieren Sie den nichtpräferenziellen Ursprung der Waren
- Überprüfen Sie Ihre Importvolumina der betroffenen Produkte frühzeitig, um die Auswirkungen von CBAM abzuschätzen
- Stellen Sie eine CBAM-konforme Berichterstattung ab Oktober 2023 sicher
Zuständige Behörde / Berichtszeiträume / Fristen
Die für CBAM-Meldungen zuständige nationale Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), eine Unterbehörde des Umweltbundesamts.
Hier erfolgt die
- Registrierung berichtspflichtiger Unternehmen
- Entgegennahme und Auswertung der Quartalsberichte der Unternehmen
Die Berichte müssen quartalsweise bis spätestens einen Monat nach Quartalsende abgegeben werden. Die Meldung erfolgt über das CBAM-Portal.
Welche Werte müssen gemeldet werden?
- Gesamtmenge jeder einzelnen importierten Warenart aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland
- die bei der Produktion anfallenden direkten Emissionen, angegeben in Tonnen Co2/Tonne Material (Berechnungsmethode laut Anhang 3 der Durchführungsverordnung)
- ggf. die indirekten Emissionen
- den im Ursprungsland entrichteten CO2-Preis
Hinweis: Für die ersten drei Berichte können die Unternehmen Standardwerte nutzen. Diese wurden von der EU-Kommission am 22.12.23 veröffentlicht und sind dann zu verwenden, wenn keine tatsächlichen Emissionen gemeldet werden können. Außerdem können die ersten beiden Berichte bei Bedarf bis 31.07.24 korrigiert werden.
Relevante Links
- Verordnungstext: Verordnung (EU) 2023/956
- CBAM-Durchführungsverordnung vom 17.08.2023 (alle EU-Sprachen)
- Zoll Online: Voraussetzungen, um Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer zu erhalten
- Zoll Online: CO2-Grenzausgleichssystem
- Standardwerte der EU-Kommission (22.12.23)
- TAXUD – Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism, inkl. Excel-Vorlage zur Implementierung
- CBAM - der CO2-Grenzausgleichsmechanismus auf einen Blick
- Leitlinien für EU-Einführer (EU-Kommission, 08.12.2023)
- gtai: CBAM – So funktioniert die Übergangsphase (29.12.2023)
- Europäische Kommission (Infoseite Englisch): Carbon Border Adjustment System
- DIHK: Was bringt CBAM in der Praxis?
- Infografik – „Fit für 55“: Wie will die EU Emissionen außerhalb der EU angehen?
Informationsveranstaltungen
- DIHK: Veranstaltungen zu CBAM (Mai-August 2024)
- gtai: CBAM-Webinar Aufzeichnung vom 14.11.2023