Sanktionen gegen Belarus

Belarus unterstützt den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Deshalb hat die EU eine Reihe von Sanktionen verhängt.
Bereits am 18. Mai 2006 wurden mit der Verordnung (EG) 765/2006 die ersten Maßnahmen gegen Belarus erlassen. Anlass dafür waren unter anderem die Verletzung von Wahlstandards, Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die politische Opposition.
Nach den mutmaßlich gefälschten Präsidentschaftswahlen 2020 sowie im Zuge der Unterstützung für Russland im Angriffskrieg gegen die Ukraine wurden die Sanktionen in den letzten Jahren sukzessive verschärft.
Mit den am 30. Juni 2024 in Kraft getretenen Sanktionserweiterungen erfolgte eine weitere Annäherung an die gegen Russland verhängten Maßnahmen mit dem Ziel, die Umgehung von Sanktionen zu unterbinden.

Überblick über die (Neu-)Regelungen

  • „No-Belarus-Klausel“: seit dem 01. Juli 2024 sind EU-Ausführer verpflichtet, die sog. „No-Belarus-Klausel in ihre Verträge mit Drittländern aufzunehmen, um Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Belarus zu untersagen (Artikel 8g)
    • Betroffen sind u.a. Waffen, Luftfahrzeuge und Zubehör, Geräte/Maschinen der Kapitel 84-85, 88, 90 gemäß Anhängen XVI – XXX
    • Ausgenommen von der Regel sind folgende Länder gemäß Anhang Vba: Norwegen, Schweiz, USA, Japan, Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Liechtenstein, Island (analog zur Ausnahmeliste der No-Russia-Klausel, vgl. Russland-aktuelle Sanktionslage

      Prüfen Sie bitte die genannten Anhänge in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und Änderungsverordnung (EU) 2024/1865, um festzustellen, ob Ihr Unternehmen betroffen ist.
  • ab 01.01.2025 müssen EU-Unternehmen eine Risikobewertung bei der Ausfuhr von kriegswichtigen Gütern aus Anhang XXX durchführen hinsichtlich einer potentiellen Verwendung in Belarus. Sie sollen dazu ein entsprechendes Risikomanagement einführen. Dies gilt ebenso für Tochterunternehmen in Drittländern.
  • Erweiterung der Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhrverbote
    • Ausfuhrverbot u.a. von
      • Militärgütern,
      • Luxusgütern,
      • Maschinen des Kapitels 84,
      • Waren mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter)
    • Einfuhrverbot u.a. von
      • Mineralölerzeugnissen,
      • Düngemitteln,
      • Holz und Holzwaren (gemäß Artikel 1o, Kapitel 44),
      • Zement und Waren daraus (gemäß Artikel 1p, HS-Codes 2523, 6810)),
      • Eisen- und Stahlerzeugnisse (gemäß Artikel 1q, Kapitel 72 und 73)
      • Kautschukerzeugnisse (gemäß Artikel 1r, HS-Code 4011)
  • seit 20. März 2022 sind die folgenden belarussischen Banken von einem SWIFT-Teilausschluss erfasst:
    • Belagroprombank
    • Bank Dabrabyt
    • Entwicklungsbank der Republik Belarus und deren belarussische Tochterunternehmen

Sperrzölle auf Getreideimporte

Darüber hinaus hat die EU mit Wirkung zum 01. Juli 2024 Sperrzölle auf Getreideimporte aus Russland und Belarus eingeführt. Die zusätzlichen Zölle belaufen sich produktabhängig auf bis zu 55% und zielen darauf ab, die Einfuhr von Getreide aus diesen beiden Ländern zu stoppen. Betroffen sind Waren der Kapitel 7, 10, 12, 14, 15 und 23.

Rechtsgrundlagen, nützliche Links

Stand: 17.07.2024