Überblick über das Verpackungsgesetz für Unternehmen

Das Verpackungsgesetz hat am 01.01.2019 die bisherige Verpackungsverordnung abgelöst. Im Juli 2021 trat bereits die 1. Änderung des Gesetzes in Kraft. Adressaten sind wie bisher in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren. Änderungen ergaben sich unter anderem bei der Zuordnung zu gewerblichen oder privaten Endverbrauchern. Für den Vollzug wurde die Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) geschaffen.

Welche Hersteller sind primär vom Verpackungsgesetz betroffen?

Das Hauptziel des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist nach wie vor: Wer verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen.
Das VerpackG hat allerdings einige sprachliche Schwächen, indem es mehrfach den „Hersteller von (systembeteiligungspflichtigen) Verpackungen“ anspricht. Dies sind jedoch nicht die Produzenten von leeren Verpackungen, sondern die Erstinverkehrbringer verpackter Ware, was sich aus der Begriffsdefinition der „systembeteiligungspflichten Verpackungen“ ergibt. Diese werden als „mit Ware befüllt“ definiert.
Auch die tatsächlichen Verpackungs-Hersteller werden indirekt reglementiert, da leere Verpackungen umweltfreundlicher und recyclinggerechter gestaltet werden sollen. Diese Forderungen werden von der ZSVR in einem Mindeststandard für recyclinggerechtes Design von Verpackungen konkretisiert.

Welche Verpackungen müssen bei dualen Entsorgungssystemen angemeldet werden (Systembeteiligungspflicht)?

Die Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen gilt wie bisher für Verkaufsverpackungen mit der Zielgruppe „private Endverbraucher“. Letztere werden im VerpackG wie bisher definiert, d. h. sie umfassen auch „vergleichbare Anfallstellen“ wie Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“, nur wird hier auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen.
Ein wesentlicher Unterschied zur Rechtslage bis 2019 liegt darin, dass es nun einen Katalog gibt, in dem je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen aufgelistet sind und jeweils festgelegt wird, ob sie „systembeteiligungspflichtig“ sind oder nicht. Dieser Katalog wird regelmäßig aktualisiert und steht auf der Webseite der ZSVR zur Verfügung.

Wozu dient die neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?

Die neu eingerichtete „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben, die bisher zum Teil von den Abfallbehörden wahrgenommen wurden und zum Teil auch neu festgelegt wurden. Dazu gehört das Recht, den oben genannten Katalog zu erarbeiten und für verbindlich zu erklären, quasi schon im Vorgriff auf entsprechende Anfragen von ratsuchenden Herstellern.
Zu den neuen Aufgaben gehört die Einrichtung einer bundesweiten öffentlich einsehbaren Datenbank aller zur Registrierung verpflichteter Unternehmen – dem Verpackungsregister. Dadurch soll künftig verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen.

Pflichten der Hersteller von mit Ware befüllten systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen

Im ersten Schritt müssen potentiell betroffene Erstinverkehrbringer an Hand des o. g. Katalogs prüfen, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen betroffen sind. Falls ja, folgen daraus im Wesentlichen folgende Pflichten:
  • Registrierungspflicht: Einmalige (kostenlose) Registrierung bei der Zentralen Stelle (ausdrücklich durch die Betroffenen selbst, d. h. nicht durch von ihnen beauftragte Dritte)
  • Systembeteiligungspflicht: Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen
  • Datenmeldung: Korrespondenz mit diesen Systemen (Mengenmeldungen, Abrechnung) und analoge zeitgleiche Meldungen an die Zentrale Stelle, letzteres ebenfalls ausdrücklich durch die Verpflichteten selbst und nicht durch beauftragte Dritte
  • Vollständigkeitserklärung: Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle, dies aber nur bei Überschreitung der Mengenschwellen (80 t/a Glas-, 50 t/a Papier-/Pappe-/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen)
Hinweis: Die ZSVR bietet dazu auch einen Check zur Betroffenheit.

Sonderregelungen für diverse Verpackungsarten

  • Serviceverpackungen (z. B. Tüten von Backwaren): Nur bei diesen kann die Systembeteiligungspflicht vom Erstinverkehrbringer der verpackten Ware auf den Verpackungslieferanten delegiert werden. Achtung: Mit der Novelle 2021 verbleibt die Registrierungspflicht beim Inverkehrbringer und kann nicht auf Vorvertreiber übertragen werden.
  • Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen: Beteiligung am bundesweiten DPG-Pfandsystem und Pfanderhebung (Neu ab 2019: Kennzeichnungspflichten der Regale im Handel, Novelle 2021: Erweiterung der Pfandpflicht)
  • Mehrwegverpackungen: u.a. Aufbau entsprechender Rücknahmelogistik
Mit der Novelle 2021 werden über Rücknahme und Verwertungspflichten entlang der Lieferkette hinaus auch Registrierungs- und Dokumentationspflichten ab 2022 für die in §15 VerpckG benannten Verpackungen festgelegt:
  • Transportverpackungen
  • Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher
  • Um- und Verkaufsverpackungen die systemunverträglich sind
  • Verpackungen definierter schadstoffhaltigen Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen

Weitere Vorgaben im Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz enthält diverse weitere Vorgaben vor allem an die dualen Entsorgungssysteme, die steigende bundesweite Verwertungsquoten erreichen und ihre Sammelstruktur mit den Kommunen und Landkreisen abstimmen müssen. Welche anerkannten dualen Entsorgungssysteme es gibt, kann auf der Homepage der Zentralen Stelle abgerufen werden.
Die Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen erfolgt seit Anfang 2019 nicht mehr bei den IHKs, sondern bei der Zentralen Stelle. Wie bisher benötigen die externen Prüfer hierzu eine qualifizierte elektronische Signatur.
Die wesentlichen Änderungen, die mit der Novelle des VerpackG 2021 einhergehen, haben wir Ihnen gesondert zusammengefasst s. Weitere Informationen.
Die IHKs stehen für fachliche Fragen auch künftig gerne zur Verfügung.
Stand 08/2021
Quelle:
Wilfried Baumann, IHK Südlicher Oberrhein – angepasst