Regelungen für Einwegprodukte aus Kunststoff

2019 trat die europäische Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie – EWKRL/SUP-Directive) in Kraft.
Ziel der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu mindern. Die folgenden Regelungen setzen Anforderungen aus der Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht um.
Neben Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz treffen die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) Regelungen für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) und der zugehörigen Verordnung werden zusätzlich Abgaben festgesetzt.

Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV

Die Verordnung zum Verbot von Einwegkunststoff-Produkten () wurde am 26. Januar 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 3. Juli 2021 in Kraft.
Dann greift das Verbot des Inverkehrbringens (Herstellung/Import) der folgenden Einwegkunststoffprodukte mit wenigen Ausnahmen bspw. für bestimmte Medizinprodukte:
  • Wattestäbchen
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
  • Teller,
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen,
  • Luftballonstäbe für private Zwecke
  • Lebensmittelbehälter (to Go) aus expandiertem Polystyrol
  • Getränkebehälter und -becher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie
  • Produkte aus oxoabbaubarem Kunststoff
Der Abverkauf von bereits bestehenden Lagerbeständen bleibt zulässig, um eine gebrauchslose Vernichtung der Einwegprodukte zu vermeiden (s. Begründung der Verordnung).
Weitere Informationen, einen FaQ-Katalog sowie die Verordnung finden Sie auf der Webseite des BMU.

Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung - EWKKennzV

Mit der Verordnung soll das Inverkehrbringen von einigen Einwegkunststoffprodukten nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Sie trat am 3. Juli 2021 in Kraft und umfasst die Pflicht zur Kennzeichnung der Verkaufs- und Umverpackung folgender Einwegkunststoffprodukte:
  • Hygieneeinlagen, insbesondere Binden
  • Tampons und Tamponapplikatoren
  • Feuchttücher, insbesondere getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
  • Filter zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten
sowie
  • Tabakprodukte mit Filtern (Außenverpackung / Packung)
  • Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind (auf dem Produkt).
Diese Pflicht trifft den Inverkehrbringer (Hersteller/Importeur), der seit 3. Juli 2021 die Kennzeichnungspflicht erfüllen müssen. Diese kann allerdings für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen.
Ein Abverkauf zum Inkrafttretenszeitpunkt bereits in Verkehr gebrachter nicht gekennzeichneter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung möglich.
Darüber hinaus enthält die Verordnung auch Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern. Hier muss der Getränkebehälter ab dem 3. Juli 2024 während der vorgesehenen Verwendungsdauer fest mit dessen Verschluss/Deckel verbunden sein, wenn
  • es sich um ein Einwegkunststoffprodukt handelt,
  • das Füllvolumen bis zu 3 l beträgt und
  • der Deckel/Verschluss ganz oder Teilweise aus Kunststoff besteht
Weitere Informationen zu den Details der Kennzeichnung inkl. Vorlagen sowie den Link zu einem FaQ-Katalog finden Sie auf der Webseite des BMU.

Einwegkunststofffondgesetz -EWKFondsG

Am 15. Mai 2023 ist im Bundesgesetzblatt das "Einwegkunststofffondsgesetz" (EWKFondsG) verkündet worden, welches stufenweise in Kraft tritt. Betroffen sind Hersteller ganz bestimmter Produkte, die in Anlage 1 zum Gesetz (S. 13) als Ziffern 1 bis 8 aufgelistet sind.
Mit dem EWKFondsG sollen Hersteller von einigen Einwegkunststoffartikeln in einen staatlichen Fonds einzahlen und sich so an den Kosten für die Sammlung und Entsorgung der gesammelten Abfälle oder auch für Reinigungsaktionen im öffentlichen Raum beteiligen. Eine Einwegkunststoffabgabe wird ab 1. Januar 2024 erhoben.
Betroffen sind unter anderem die Hersteller folgender Einwegkunststoffprodukte gemäß Anlage 1 EWKFondsG:
1.Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
  • dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
  • in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
  • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
  • dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
  • keiner weiteren Zubereitung bedarf;
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
In Deutschland werden außerdem Feuerwerkskörper ab 2026 bzw. 2027 ebenfalls vom Geltungsbereich des neuen Gesetzes erfasst (S. 15 und 16).
Achtung: In § 3 EWKFondsG wird der “Hersteller” definiert als “...jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die
  1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt oder
  2. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft;...”
Damit richten sich die Verpflichtungen nach EWKFondsG nicht allein an den tatsächlichen Produzenten der betroffenen Produkte.
Betroffene Unternehmen müssen sich bis spätestens Ende 2024 auf der ebenfalls vom Umweltbundesamt gestalteten Plattform „DIVID“ registrieren.
In 2025 müssen dann erstmals Daten über die im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebrachten Mengen vorgelegt werden, welche die Grundlage für die neuen Zahlungsverpflichtungen in den Einwegkunststoff-Fonds sind. Die zu tragenden Kosten variieren je nach Einwegkunststoffprodukt und werden in einer gesonderten Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (EWKFondsV) festgelegt. Die Einzahlungsbeträge sind jährlich zu entrichten und ergeben sich aus der Summe der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem in der Einwegkunststofffondsverordnung für das jeweilige Produkt festgelegten Abgabesatz. Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland besteht seit dem 01. August 2024 die Möglichkeit der Registrierung.
Aus dem Fonds werden dann den Kommunen u. a. deren Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“).
Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle oben angesprochenen Unternehmen, auch bei geringeren Mengen.
Wer die Registrierung bzw. Datenmeldung versäumt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen und unterliegt einem Vertriebsverbot.
Weitere Informationen sind beim Umweltbundesamt abrufbar. Darüber hinaus finden Sie ausführliche FaQs sowie aktuelle Einordnungsentscheidungen unter: https://www.einwegkunststofffonds.de

Stand: 10/24