Die neue EU-Batterieverordnung
Am 17. August 2023 ist die europäische Batterieverordnung in Kraft getreten und wurde stufenweise am 18.02.2024 und am 18.08.2024 wirksam. Sie löst die europäische Batterierichtlinie mit Wirkung zum 18. August 2025 ab. Die Verordnung entfaltet unmittelbar Wirkung in den europäischen Mitgliedsstaaten und bringt sie eine Vielzahl von neuen Anforderungen mit sich.
Das deutsche Batteriegesetz muss angepasst werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde im Mai 2024 in die Anhörung gegeben. Viele der neue Pflichten sind mit Übergangsfristen versehen und eine Untersetzung mit Detailregelungen muss noch erfolgen. Dennoch müssen sich betroffene Unternehmen dringend mit den teilweise bereits 2024 geltenden und den zukünftigen Anforderungen auseinandersetzen.
Unter dem Dach des Europäischen Green Deals, entsprechend des europäischen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft ist die neue Batterieverordnung die erste europäische Rechtsvorschrift, die einen vollständigen Lebenszyklusansatz verfolgt, bei dem Beschaffung, Herstellung, Verwendung und Recycling in einem einzigen Gesetz geregelt sind.
Dieser umfassende Regelungsansatz umfasst konkrete Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen, spezifische Anforderungen zum CO2-Fußabdruck, zu Mindestgehalten an Recyclingmaterial, zur CE-Kennzeichnungspflicht, zur Erweiterung der Kennzeichnungs- und Informationspflichten, einem digitalen Batteriepass, für weitgehende Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette oder für Anforderungen an die Entnehmbarkeit, an Leistung und Haltbarkeit von Batterien.
Die Liste der neuen Anforderungen ist lang. Wenngleich an vielen Stellen noch Detailregelungen erarbeitet werden müssen, ist die Verordnung in vielen Teilen bereits gültig und es ist für Unternehmen, die Batterien oder Produkte, die Batterien enthalten oder denen Batterien beigefügt sind, herstellen, importieren, vertreiben, wiederaufarbeiten oder entsorgen dringend geboten, sich mit den Anforderungen auseinanderzusetzen.
Weitere Anforderungen:
Mit dem Stichtag 18. August 2024 bspw. folgende weitere Anforderungen:
- Artikel 6: Der Massenanteil an Blei in Gerätebatterien darf nicht mehr als 0,01 % betragen, außer bei Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen, für die eine vierjährige Übergangsfrist bis 18.08.2028 gilt.
- Artikel 10: Für wiederaufladbare Industriebatterien (ab 2 KWh), für LV-Batterien („Light Vehicles“, z. B. E-Bikes) und Elektrofahrzeugbatterien müssen Angaben gemacht werden gemäß Anhang IV zu Leistung und Haltbarkeit, zur Leistungskapazität bei bestimmten Ladezuständen usw.
- Artikel 12: In den technischen Unterlagen von stationären Batterie-Energiespeichersystemen müssen detaillierte Angaben zu Sicherheitsaspekten gemäß Anhang V enthalten sein.
- Artikel 14: Im Batteriemanagementsystem von stationären Batterie-Energiespeichersystemen, von LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien müssen aktuelle Daten zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII enthalten sein. Weitere Vorgaben betreffen u.a. die Leserechte für bestimmte Personenkreise und das Zurücksetzen von Software.
- Gemäß den Artikeln 17 und 18 ist eine Konformitätsbewertung erforderlich, die in eine Konformitätserklärung mündet, welche zunächst die oben genannten Pflichten, aber dann stufenweise auch die weiteren Pflichten aus der Verordnung umfasst.
- Daraus folgen dann gemäß den Artikeln 19 und 20 Vorgaben zur CE-Kennzeichnung.
Quellen:
DIHK, IHK Südlicher Oberrhein