Regelungen zur Behandlung von Elektroaltgeräten

Mit der sogenannten Behandlungsverordnung werden die Anforderungen an das Entfernen von Schadstoffen aus jeglichen Elektroaltgeräten an den Stand der Technik angepasst. Zudem wird erstmals das Recycling von Photovoltaik-Modulen geregelt.
Die Verordnung ergänzt das neue Elektrogesetz. In seiner Sitzung am 7. Mai 2021 stimmte der Bundesrat neben der Änderung des ElektroG auch dieser Verordnung zu. Die Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung - EAG-BehandV) trat am 01.01.2022 in Kraft.
Nach Angaben des Bundesumweltministeriums ist die Behandlung von Altgeräten in den etwa 340 Recyclinganlagen in Deutschland derzeit nicht einheitlich. Mit der neuen Verordnung soll dies geändert und vereinheitlicht werden. Insbesondere der Vollzug soll dadurch gestärkt werden.
Neben der Schadstoffentfrachtung soll nach § 1 etwa auch die Demontage, Zerkleinern, Recycling oder sonstige Verwertung geregelt werden. Die Verordnung sieht weiter Bestimmungen in § 3 vor, welche Bauteile, Gemische und Stoffe vor der mechanischen Zerkleinerung von den Altgeräten zu entfernen sind, wie etwa Batterien, wenn diese einfach auszubauen sind. Nach § 4 Abs. 1 sollen die entfernten Bauteile, Gemische und Stoffe der Wiederverwendung zugeführt oder recycelt werden.
Die Behandlung von entfernten Kunststoffen, welche Stoffe gemäß der POP-VO enthalten bzw. die Grenzwerte überschritten werden, soll im Wege eines Recyclings gem. § 7 nur erfolgen, wenn die persistenten organischen Schadstoffe zuvor von der zu verwertenden Fraktion getrennt wurden.
Völlig neu geregelt werden die Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen in § 10. Geregelt wird etwa die Getrenntbehandlung bestimmter Module oder die Grenzwerte der enthaltenen Schadstoffe bei der Behandlung.
Die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG) vom 21.Juni 2021 finden Sie im Bundesgesetzblatt.
Quelle:
DIHK, Stand 7/21