1451: Die erste Ordinantie - Der ”kopman tho Bremen”

Am 10. Januar 1451 machten die Bremer Kaufleute „Nägel mit Köpfen”. Es war der Sonntag nach dem Dreikönigsfest, als sie sich auf gemeinsame Regeln für ihre Gemeinschaft einigten und diese in acht Artikeln schriftlich festhielten.
Ein historisches Datum! Denn mit den Statuten für die „kopmann tho Bremen” schlug die „Geburtsstunde” der bremischen Kaufmannsorganisation. Das Bedürfnis, die eigene Position zu festigen und den Anliegen der Händler stärkeres Gewicht zu verleihen, führte zur Gründung der „selschup” (Gesellschaft). Ihre Satzung, der früheste eindeutige Beleg für die Existenz der bremischen Handelskorporation, ist die älteste erhaltene Urkunde einer wirtschaftlichen Selbstverwaltung in Deutschland.
Auszug aus Ordinantie von 1451
In dem schmalen, in Leder gebundenen Buch mit dem titel „Olde Anstifftung und ordenung des Kopmans van Olderluden und Schafferen ock olden und nien Broderen dusses Huses” (Alte Anstiftung und Ordnung des Kaufmanns, von Elterleuten und Schaffern, auch neuen Brüdern dieses Hauses) sind diese Richtlinien später aufgezeichnet worden. Geregelt wurden unter anderem die Organisation und Aufgaben der Gemeinschaft, die Interessenvertretung gegenüber dem Rat, die Bedingungen für die Aufnahme, die Wahl der Vorsteher oder das Versammlungswesen.
Grundlegende Bestimmungen, die in – selbstverständlich veränderter und modernerer Form – bis heute die Tätigkeiten der Handelskammer regeln. Nur die Passage über den „Kagel” ist im Laufe der Jahrhunderte abhanden gekommen: niemand stimmt mehr darüber ab, ob die Kaufleute die drollige Zipfelmütze als einheitliche Kopfbedeckung tragen müssen...