Dokumente selbstbewussten Handelns

Politische Forderungen der Elterleute kontra autoritärer Machtanspruch des Rates – das 17. Jahrhundert war durch diesen Konflikt geprägt. Denn das Rathaus verweigerte, was im Schütting gefordert wurde: die Beteiligung an den Regierungsgeschäften. Das Gremium der Elterleute, das sich mittlerweile ganz im Geiste des Humanismus „Collegium Seniorum” nannte, prangerte weiterhin konsequent Mängel in Justiz und Verwaltung an und spießte vor allem Missstände bei den öffentlichen Finanzen auf. Eine Taktik der Nadelstiche, geschickt ergänzt durch ein machtvolles Druckmittel: Bei wichtigen Beschlüssen war der Rat auf die Zustimmung des Bürgerkonvents angewiesen.
Foto von Eintragungen in das große Wappenbuch der bremischen Kaufmannsgesellschaft
Dennoch mussten die Elterleute weiter nach Möglichkeiten suchen, ihre innenpolitische Position zu stärken und die Errungenschaften der Kaufmannschaft zu sichern. Am 10. Januar 1636 verabschiedeten sie eine Neufassung ihrer Ordinantie, die einen ausdrücklichen Hinweis auf das angespannte Verhältnis zu den Ratsherren enthielt.
Die Satzung bekräftigte das Versammlungsrecht, wurde durch alle schriftlich verbrieften Privilegien ergänzt und dokumentierte insgesamt gesehen das Selbstbewusstsein einer Standesvertretung, die längst zum politischen Entscheidungsträger geworden war.
Bereits im Jahr zuvor hatte das Collegium Seniorum seinen Anspruch verdeutlicht, Hüter der bürgerlichen Freiheiten zu sein: Es unterzeichnete Briefe mit „Elterleute der ganzen Bürgerschaft” und benutzte dazu ein Siegel mit dem doppelköpfigen Reichsadler, dem Bremer Schlüssel und der Umschrift „Des Ehrsamen Kopmans tho Bremen Wapen”. Ein Vorgehen, das der Rat als anmaßend rügte.