Wozu gibt es gewerbliche Schutzrechte?
Indem Sie neue technische Erfindungen, Namen, Kennzeichen oder Designs schützen lassen, können Sie verhindern, dass ein anderer mit Ihrer Idee das „große Geld“ verdient, dass Produkte der Konkurrenz wie Ihre aussehen und dass jemand ihren guten Namen für seine Zwecke verwendet.
Mit Hilfe der gewerblichen Schutzrechte kann gegen Nachahmer auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt werden.
Wirkung eines gewerblichen Schutzrechtes
Mit einem gewerblichen Schutzrecht hat der Inhaber das Recht, über seine Erfindung allein zu verfügen. Er kann es selbst verwerten oder Lizenzen vergeben. Somit kann er jeden anderen daran hindern, die geschützte Erfindung ohne seine Einwilligung zu benutzen. Diese Schutzrechte gelten jedoch nur für das Land, in dem es erworben wurde. Ein deutsches Patent bezieht nur in der Bundesrepublik Deutschland Schutz. Um auch einen Schutz im Ausland zu erlangen, müssen Schutzrechte dort eingereicht werden. Dabei richtet sich der Schutz nach dem jeweils nationalen Recht und ist nur in dem jeweiligen Land gültig. Ist ein Schutz für mehrere Länder erforderlich, so kann zwischen nationalen Anmeldungen in den einzelnen Staaten, einer europäischen oder einer internationalen Anmeldung gewählt werden.
Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es?
- Patent, Gebrauchsmuster (Schutzrechte für technische Erfindungen)
- Design (Schutzrecht für Designs)
- Marke (Schutzrecht für Namen und Kennzeichen)
Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster eignet sich wie das Patent für technische Erfindungen, deren erfinderischer Schritt jedoch kleiner ist als der erfinderische Schritt des Patents. Im Unterschied zum Patent ist es ein reines Registerrecht. Das heißt, ein Gebrauchsmuster wird nach der Anmeldung in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen, ohne Prüfung des Patentamts auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit, und gewerbliche Anwendbarkeit. Folglich wird das Gebrauchsmuster wesentlich schneller und kostengünstiger erteilt als das Patent; der Inhaber kann sich jedoch im Gegensatz zum Patentinhaber nicht auf eine amtliche Prüfung seines Rechts berufen, wenn ein anderer das Gebrauchsmuster verletzt. Zudem hat ein Patent auf dem Markt eine höhere Wertschätzung als ein Gebrauchsmuster und die Schutzdauer des Patents ist länger; der Schutz kann auf 20 Jahre verlängert werden, der Gebrauchsmusterschutz auf 10 Jahre.
Deutsches Patent- und Markenamt
Zuständig für die Gewerblichen Schutzrechte ist das das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt in München); die Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Im Allgemeinen wird die Beratung eines Patentanwalts während der Schutzverfahren empfohlen.
Lassen Sie sich bei uns oder im Patent- und Markenzentrum Bremen bezüglich gewerblicher Schutzrechte beraten.