Die Lieferantenerklärung

Allgemeines

Um beim Export in die Partnerländer der Europäische Union Zollvergünstigungen oder Zollbefreiungen (so genannte "Zollpräferenzen") in Anspruch nehmen zu können, muss geprüft werden, ob die Ware entsprechend den Kriterien des jeweiligen Präferenzabkommens, das die EU mit dem Partnerstaat vereinbart hat, hergestellt wurde.
Wenn der Exporteur die Exportware nicht selbst hergestellt hat, sondern das Produkt von einem Vorlieferanten in Deutschland, in der EU, oder in einem Partnerstaat der EU bezogen hat, benötigt er Dokumente, die den Präferenzursprung der Ware nachweisen. Nur dann darf der zur Zollvergünstigung führende Ursprungsnachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. ein Formblat EUR.2 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung) ausgestellt werden. Der Exporteur trägt gegenüber den Zollbehörden die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Erklärungen über die Ursprungs­eigenschaft der Ware – auch für Erzeugnisse, die er von Lieferanten (Herstellern/Händlern) in der Bundesrepublik Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen hat. Lieferantenerklärungen dienen somit als Nachweis der Ursprungseigenschaft von Vorlieferungen. Zu unterscheiden sind zwischen einer (Langzeit-) Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und einer (Langzeit-) Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft.
Den jeweiligen Textwortlauft finden Sie auf den Internetseiten des Zolls.

Unterscheidungen der Lieferantenerklärungen für Waren…

… ohne Präferenzursprung
… mit Präferenzursprung
ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der Europäischen Union vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungs-eigenschaft
ist eine Erklärung eines Lieferanten über den präferenz-rechtlichen Ursprung der von ihm gelieferten Waren. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises. Sie kann darüber hinaus als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden.
Bei der Mehrzahl der in der Praxis ausgestellten Lieferanten-erklärungen handelt es sich um Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Lieferanten-erklärungen für Waren ohne Präferenz-ursprungseigenschaft werden nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt.

Der Vorteil einer Lieferantenerklärung und welche Sorgfaltspflichten damit verbunden sind

Der Vorteil einer Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie von dem Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Aus diesem Umstand ergeben sich aber auch besondere Sorgfaltspflichten. Die Zoll-behörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Aus-kunftsblatts INF 4, das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.
Praxishinweis: Der Lieferanten ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet eine Lieferantenerkärung auszustellen. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen.
Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Lieferantenerklärungen, die z.B. in der Schweiz ausgestellt werden, sind ungültig. Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der Europäischen Union haben.
Grundsätzlich ist in Lieferantenerklärungen nur Ursprung „Europäische Union“ bzw. EEC/CEE/CE anzugeben. Diese Bezeichnungen sind völlig gleichwertig. Die Angabe des Ursprungs eines EEC/EU-Mitgliedstaates ist ebenfalls möglich. Die Länderangabe ist eine Ergänzung die in Klammern eingetragen werden kann.
Beispiel: “Europäische Union” (Deutschland). Ausnahmen gelten für Waren, die zuvor mit einem Präferenznachweis aus einem Land eingeführt wurden, mit dem Europäische Union ein Präferenzabkommen ab-geschlossen hat. In diesen Fällen muss in der Lieferantenerklärung das im ent-sprechenden Präferenznachweis angegebene Ursprungsland vermerkt sein.

Welche Länder kann ich auf der Lieferantenerklärung als präferenzberechtigte Empfangsländer aufführen?

Grundsätzlich können alle Länder aufgeführt werden, mit denen die Europäische Union gegenseitige Präferenzabkommen abgeschlossen hat. Nur diese Länder gewähren für Waren mit EU-Ursprung bei Vorlage eines Präferenznachweises Zollvergünstigungen. Daher sind auch nur im Handel mit diesen Ländern Lieferantenerklärungen notwendig. Eine laufend aktualisierte Übersicht über die Länder, mit denen die Europäische Union Präferenzabkommen abgeschlossen hat, finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung unter dem Link zu wup-online. Für jedes Land, das in der Lieferantenerklärung aufgeführt wird, muss allerdings geprüft werden, ob die Waren die in dem jeweiligen Präferenzabkommen mit der Europäischen Union festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Denn führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit diesem Land entsprechen. Da die Präferenzabkommen, die die Europäische Union abgeschlossen hat, nicht in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen. Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden.

Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union

Die genauen Regeln, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird, sind in den Präferenzabkommen der Europäischen Union festgelegt. Grundsätzlich gilt:
  1. Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union sind Erzeugnisse, die vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu gehören Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden.
  2. Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet, so müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, d.h. die Waren müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllen.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden. Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft kann nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt werden.

Die Ursprungsregeln für Lieferantenerklärungen über präf. Ursprung

Die Regeln für den präferenziellen Ursprung sind innerhalb der paneuropäischen Kumulationszone einheitlich, so dass eine einzige Prüfung für alle Länder ausreicht. Die übrigen Abkommen müssen einzeln für jedes Land geprüft werden, wobei es im Ermessen des Unternehmens liegt, wie und für welche Länder dies geschieht. Allerdings dürfen auf der Lieferantenerklärung nur die Länder aufgeführt werden, die überprüft wurden. Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen enthalten. Diese können über das Präferenzportal „Warenursprung und Präferenzen online“ der Zollverwaltung geprüft werden. Unter www.wup.zoll.de können die Ursprungsregeln für einzelne Länder eingesehen oder für mehrere Länder gegenübergestellt werden.

Konsequenzen bei Falschaussagen in der Lieferantenerklärung

Zu unterscheiden ist zwischen steuer-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.
  1. Steuerrechtlich kann eine nicht zutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis zurückgenommen wird und die Waren im Einfuhrland nachträglich verzollt werden müssen.
  2. Strafrechtlich kann sich – je nachdem – eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, d.h. vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird. Die deutsche „Abgabenordnung“ sieht deshalb vor, dass Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Präferenznachweisen als „Ordnungs-widrigkeit“ oder als „Straftat“ geahndet werden können. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, die sowohl gegen den festgesetzt werden kann, der den Präferenznachweis unterschrieben hat, als auch gegen den Vorgesetzten oder die „Firma“ als juristische Person. Schwere Fälle, die als kriminelles Unrecht angesehen werden müssen, werden als Straftat durch Gerichtsurteil mit Geld-strafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren geahndet.
  3. Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als „zugesicherte Eigenschaft“ gewertet werden. Ist die Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist der Exporteur gegebenenfalls ersatzpflichtig. Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur hierfür in Regress nehmen. Darüber hinaus wird der Käufer möglicherweise als Kunde verloren gehen.
Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit einer Lieferantenerklärung, kann sie vom Ausführer die Vorlage des Auskunftsblattes INF 4 innerhalb von vier Monaten verlangen. Dieses dient zur Bestätigung der angezweifelten Lieferantenerklärung und wird von der zuständigen Zollstelle auf Antrag des Lieferanten innerhalb von drei Monaten ausgestellt. Der Ausführer muss sich an seinen Lieferanten wenden, damit dieser das INF 4 bei seiner Zollstelle beantragt.

Aufbewahrungsfristen der Lieferantenerklärung

Nach der Lieferantenerklärungsverordnung gilt eine Mindestfrist von drei Jahren. Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) gelten in Deutschland die Aufbewahrungsfristen des § 147 Abgabenordnung auch für Lieferantenerklärungen. In Deutschland gelten die Regelungen der Abgabenordnung (AO). Für Lieferantenerklärungen, bei denen es sich um Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 Unionszollkodex (UZK) handelt, gilt gemäß Paragraf 147 Abgabenordnung (AO) eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen angegeben werden, gilt ebenfalls die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Rechnungen (zehn Jahre). Lieferantenerklärungen können elektronisch aufbewahrt werden, da diese keine Präferenznachweise sind. Maßgeblich ist der Paragraf 147 AO.

Lieferantenerklärungen als Nachweise für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Obwohl für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen andere Ursprungsregeln gelten (Nichtpräferenzielles Ursprungsrecht), werden Lieferantenerklärungen als Nachweise akzeptiert. Diese praxisnahe Regelung dient der Erleichterung des Außenwirtschafts-verkehrs. Falls der Ursprung durch Kumulation entstanden ist, sind die Unterschiede zwischen präferenziellem und handelspolitischem Ursprung zu groß. Exporteure, die eine Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses verwenden wollen, müssen allerdings darauf achten, dass in der betreffenden Lieferantenerklärung das Ursprungsland genannt wird, das auch in dem Ursprungs-zeugnis angegeben wird. Wird in der Lieferantenerklärung nur EEC/EU-Ursprung bescheinigt, kann auch im Ursprungszeugnis nur die Europäische Gemeinschaft / Europäische Union als Ursprungsland bescheinigt werden. Umgekehrt sind Ursprungs-zeugnisse allerdings keine zulässigen Nachweise für die Ausstellung von Lieferanten-erklärungen, da die präferenzrechtlichen Ursprungsregeln im Allgemeinen strenger sind als die nicht-präferenziellen Ursprungsregeln.

Die Pan-Euro-Med-Kumulierungszone

Für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED bzw. einer entsprechenden Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED sind die Angaben auf der Lieferantenerklärung in ihrer bisherigen Form nicht ausreichend. Aus der Erklärung muss zusätzlich hervorgehen, ob eine Kumulierung erfolgte und wenn ja mit welchen Ländern. Deshalb muss der Lieferant gegenüber seinem Kunden die folgende Erklärung abgeben:
„Er erklärt Folgendes:
  • Kumulierung angewendet mit……………(Name des Landes/der Länder) Cumulation applied with………………… (name of the country/countries)
  • Keine Kumulierung angewendet No cumulation applied“
    (Zutreffendes ist anzukreuzen)
Fehlt eine derartige Erklärung, kann kein Präferenznachweis EUR-MED ausgestellt werden. Soll wie bisher eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden, muss dieser Vermerk nicht ausgefüllt werden.