Nr. 5958916

Verpackungen

Ab dem 1. Juli 2022 besteht auch für Letztvertreiber die Pflicht, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Letztvertreiber von Serviceverpackungen sind diejenigen, die Serviceverpackungen (Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen oder Frischhaltefolien) mit Ware befüllen. Das Register soll die Organisation, Durchführung und Kontrolle des Verpackungsgesetzes erleichtern.
Nachfolgende Tabelle zeigt die einzelnen Änderungen in Kürze auf:
Seit 1.1.2022
  • für Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen besteht eine Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme und Verwertungsanforderungen, Frist für Erstellung der Dokumentation: 15.5. des Folgejahres
    • Anpassung der AGBs könnte notwendig sein
    • Einführung eines Selbstkontrollsystems und Vorhalten finanzieller und organisatorischer Mittel
  • erweiterte Pfandpflicht; bis zum 30.6.2022 gilt eine Übergangsfrist für „Altbestände“
Ab 1.7.2022
  • Pflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen zur Registrierung bei LUCID
  • Pflicht für sämtliche Hersteller von Verpackungen, sich bei LUCID zu registrieren; darunter fallen dann auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
  • Ausnahmen von der Registrierungspflicht bestehen für
    • Hersteller von (noch) unbefüllten Verpackungen sowie für
    • Hersteller von Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden.
  • Pflicht zu Angaben zur Pfandpflicht bei LUCID
  • Pflicht zur Überprüfung von Lieferanten, ob auch diese die Pflichten einhalten
In einem Webinar haben wir weitere Informationen über erweiterte Registrierungs- und Nachweispflichten für alle Verpackungen gegeben. Den Mitschnitt des Webinars können Sie hier noch einmal ansehen:
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